Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130615/2/Gf/Mu

Linz, 21.04.2009

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des W D, EW, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 9. März 2009, GZ 933/10-698948, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.              Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 9. März 2009, GZ 933/10-698948, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 46 Stunden) verhängt, weil er ein mehrspuriges KFZ am 27. November 2008 in der Zeit zwischen 9.45 Uhr und 10.24 Uhr in Linz in einem innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gelegenen und von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr gültigen Parkverbot ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und somit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Park­gebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 126/2005 (im Folgenden: OöParkGebG), i.V.m. den §§ 1, 2, 3, 5 und 6 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Beschwerde­führer angelastete Tat auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines zeugenschaftlich einvernommenen Aufsichtsorganes und des im Wege von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei eine einschlägige Vormerkung als erschwerend zu werten gewesen. Mangels entsprechender Mitwirkung des Beschwerdeführers seien seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 10. März 2009 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 24. März 2009 – und damit rechtzeitig – per e-mail eingebrachte Berufung.

Darin bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass an allen für die Ein- und Ausfahrt in Frage kommenden Stellen keine Vorschriftszeichen mit der Zusatztafel „Anfang“ bzw. „Ende“ aufgestellt gewesen seien und es sich daher im konkreten Fall nicht um eine gesetzmäßig gekennzeichnete Kurzparkzone gehandelt habe. Daher bestreitet er, das ihm vorgeworfene Delikt begangen zu haben. Zudem wendet er ein, dass die Meldungslegerin zwar zureffend wahrgenommen habe, dass sein Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt dort gestanden sei; nachdem aber die Kurzparkzone nicht gesetzmäßig gekennzeichnet gewesen sei, sei sohin auch die Entrichtung einer Parkgebühr nicht geboten gewesen.

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu GZ 933/10-698948; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und auch die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der als Lenker eines mehrspurigen KFZ die fällige Parkgebühr nicht entrichtet.

Nach § 99 Abs. 3 lit. a. i.V.m. § 24 Abs. 1 lit. a und § 52 lit. a Z. 13b der Strassenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.F. BGBl. Nr. I 152/2006 (im Folgenden: StVO), begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, der im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ hält oder parkt.

3.2. Wenn einerseits nach § 2 Abs. 1 Z. 28 StVO als "Parken" das Stehen lassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in § 2 Abs. 1 Z. 27 StVO angeführte Zeit­dauer gilt und andererseits nach der letztgenannten Norm unter "Halten" eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrt­unterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit zu verstehen ist, dann folgt daraus insgesamt, dass der Gesetzgeber eine länger als zehn Minuten dauernde Ladetätigkeit nicht als ein Parken, sondern (bloß) als ein Halten fingiert und demgemäß eine solche Ladetätigkeit z.B. in einer (reinen) Parkverbotszone zulässig, also verwaltungsstrafrechtlich nach der StVO nicht zu ahnden ist.

3.3. Nach § 1 Abs. 2 OöParkGebG gilt als "Abstellen" i.S.d. dieses Gesetzes das Halten und Parken "gemäß § 2 Abs. 1 Z. 27 und 28 StVO". Für das Abstellen eines mehrspurigen KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ist grundsätzlich eine Gebühr zu entrichten, es sei denn (u.a.), dass der Lenker mit seinem KFZ lediglich für die Durchführung einer Ladetätigkeit hält (§ 5 lit.d OöParkgebG). Auf Grund der Verwendung der Legaldefinition des "Haltens" in dieser Bestimmung sowie unter dem Aspekt, eine maximale Umschlaghäufigkeit des knappen Parkraumes in den innerstädtischen Bereichen zu bewirken, ist eine derartige Ausnahmeregelung vom Zweck des Gesetzes her besehen nur dann verständlich, wenn sie nicht alle, sondern nur kurz dauernde – nämlich 10 Minuten nicht übersteigende – Ladetätig­keiten erfasst. Die Fiktion des § 2 Abs. 1 Z. 27 StVO, die – wie gezeigt, von einem gänzlich anderen Telos ausgehend – sämtliche Ladetätigkeiten unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer als Halten begreift und damit von Parkverboten ausnehmen will, gilt somit für den Bereich des OöParkGebG nicht; eine länger als 10 Minuten dauernde Ladetätigkeit ist insoweit vielmehr als ein Parken zu qualifizieren, das vom andersgerichteten – weil sonst unter dem Gesichtspunkt des Sachlichkeitsgebotes des Gleichheitsgrundsatzes problematischen – Zweck des OöParkGebG der Gebührenpflicht unterliegen soll.

3.4. Der Verwaltungsgerichtshof steht in ständiger Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass der Geltungsbereich einer Kurzparkzone durch ein innerhalb derselben verordnetes Halte- und Parkverbot nicht zurückgedrängt wird (vgl. z.B. VwGH v. 31. Juli 2003, 2003/17/0110).

Erlaubt ist demnach in einem solchen Bereich nur das Halten und Parken zwecks Durchführung einer Ladetätigkeit und nur ein solches (nicht jedoch auch ein unerlaubtes) Verhalten kann a priori überhaupt einer Gebührenpflicht unterliegen. Wenn in diesem Zusammenhang § 5 lit.d OöParkGebG anordnet, dass für Fahrzeuge, die lediglich für die Durchführung einer Ladetätigkeit halten, eine Parkgebühr nicht zu entrichten ist, so erweist sich demnach im Ergebnis für einen in einer Kurzparkzone liegenden Halte- und Parkverbotsbereich nur das Parken zum Zweck einer Ladetätigkeit als gebührenpflichtig (nicht jedoch auch ein – von vornherein verbotenes – bloßes Halten oder Parken). Lediglich insoweit kann auch eine Verletzung der Gebührenpflicht verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden.

3.5. Eine derartige Konstellation liegt jedoch im gegenständlichen Fall, wo der Rechtsmittelwerber selbst behauptet, sein KFZ im Bereich eines innerhalb der Kurzparkzone gelegenen von 8.00 bis 15.30 Uhr gültigen Parkverbotes  zwar geparkt, aber keine Ladetätigkeit durchgeführt zu  haben, gerade nicht vor (vgl. dazu schon VwSen-130539 vom 26. Juni 2007, m.w.N.).

Zwecks Vermeidung eines Verstoßes gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 Abs. 1 des 7.ZPMRK hätte der Rechtsmittelwerber daher richtigerweise nicht wegen einer Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a. i.V.m. § 2 Abs. 1 OöParkGebG, sondern vielmehr wegen eines Verstoßes gegen § 99 Abs. 3 lit. a. i.V.m. § 24 Abs. 1 lit. a und § 52 lit. a Z. 13b StVO belangt werden müssen (für deren Ahndung die belangte Behörde freilich nicht zuständig ist).

3.6. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grund stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

 

VwSen-130615/2/Gf/Mu vom 21. April 2009

 

wie VwSen-130539 vom 26. Juni 2007

 

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