Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 20.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufungen des H F (protokolliert beim Unabhängigen Verwaltungssenat unter VwSen-590211), des H R (protokolliert beim Unabhängigen Verwaltungssenat unter VwSen-590212), der E J und des Dkfm. H J, des S F (protokolliert beim Unabhängigen Verwaltungssenat unter VwSen-590213), des Dipl. Ing. P L (protokolliert beim Unabhängigen Verwaltungssenat unter VwSen-590214) und des Mag. K F. L, LL.M. (protokolliert beim Unabhängigen Verwaltungssenat unter VwSen-590215), vertreten durch o.Univ. Prof. Dr. B B, Dr. J B, Mag. M M, Mag. K F. L, LL.M., Rechtsanwälte, L, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 10. März 2009, GZ Ge20-29932-1-2008, wegen der Nichterteilung einer Auskunft nach dem Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz und Informationsweiterverwendungsgesetz und dem Oö. Umweltschutzgesetz 1996 im Umfang der Spruchpunkte II und III zu Recht erkannt:

         Den Berufungen wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird in den Spruchpunkten II und III mit der Feststellung aufgehoben, dass die Behörde erster Instanz die von den Berufungswerberinnen und Berufungswerbern begehrten Auskünfte zu Unrecht verweigert hat.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

Hinweis:

Aufgrund der sich aus der Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenats ergebenden Zuständigkeitsverteilung erfolgt die Berufungsentscheidung im Umfang des Spruchpunkts I des angefochtenen Bescheids mit gesondertem Bescheid (unter der Geschäftszahl VwSen-530893 bis VwSen-530897).

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 10. März 2009, GZ Ge20-29932-1-2008, wurde im Spruchpunkt II gegenüber den Berufungswerberinnen und Berufungswerbern (in der Folge kurz: Bw) „dem Antrag auf Erteilung der Auskunft, von welchen Sachverständigen im Verfahren Ge20-29932-1-2008 wie viele gutachterliche Stellungnahmen zur Frage der mit dem Betrieb des Gastgartens verbundenen Emissionen erstellt wurden und welches Ergebnis diese Gutachten brachten, nicht Folge gegeben“. Im Spruchpunkt III wurde „dem Antrag auf Erteilung der Auskunft, von welchen Sachverständigen im Verfahren Ge20-29932-1-2008 wieviele gutachterliche Stellungnahmen zur Frage der Belastung der Nachbarn durch die mit dem Betrieb des Gastgartens verbundenen Emissionen erstellt wurden und welches Ergebnis diese Gutachten brachten, nicht Folge gegeben“.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass betreffend die von den nunmehrigen Bw nachgefragten Informationen keine Auskunftspflicht besteht, weil kein Recht auf Dokumentenzugang oder Akteneinsicht bestünde; auch bestünden keine rechtlichen Interessen der Bw, die die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit überwiegen würden.

1.2. Gegen diesen Bescheid, der den Bw im Wege ihrer Rechtsvertretung nach dessen Angaben (ein von der Behörde dokumentierter genauer Zustellzeitpunkt ist dem Akt nicht zu entnehmen) am 12. März 2009 zugestellt wurde, richtet sich die am 20. März 2009 – und somit rechtzeitig – bei der Behörde erster Instanz eingelangt Berufung.

Darin werden – nach ausführlicher Begründung – eine Reihe von Anträgen gestellt, die inhaltlich darauf hinauslaufen, den Bescheid erster Instanz aufzuheben und die beantragten Auskünfte zu erteilen sowie jedenfalls festzustellen, dass die Behörde erster Instanz durch die Nichterteilung der Auskünfte das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz verletzt habe.

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem dort geführten Verwaltungsakt erster Instanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglied berufen (§ 67a Z. 1 AVG).

Die sachliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats ergibt sich einerseits am § 19 Abs. 6 iVm. Abs. 3 Z. 5 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz und § 19 Abs. 5 iVm. Abs. 3 Z. 5 Oö. Umweltschutzgesetz 1996.

2.3. Die Berufungen sind – wie bereits unter Punkt 1.2 dargestellt – rechtzeitig.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungsakten.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat konnte – trotz Antrags der Bw – entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 67d Abs. 2 Z. 1 AVG).

2.5. Aus den vorliegenden Akten (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Die Bw beantragten die Erteilung folgender Auskünfte sowie für den Fall der nicht oder nicht vollständigen Entsprechung die Erlassung eines entsprechenden Bescheids in der Sache:

         „Wurde in dem Verfahren zu Ge20-29932-1-2008/Ew/Tn der BH Linz-Land ein / mehrere Gutachten / gutachterliche Stellungnahme(n) zur Beurteilung der Frage / der Feststellung der mit dem Betrieb des Gastgartens verbundenen Emissionen (insbesondere Geruch, Lärm, Staub, Erschütterungen oder andere) erstellt, wenn ja, wann, von welchem Sachverständigen und zu welchem Ergebnis gelangt dieser?

         Wurde in dem Verfahren zu Ge20-29932-1-2008/Ew/Tn der BH Linz-Land ein / mehrere Gutachten / gutachterliche Stellungnahme(n) zur Beurteilung der Frage / der Feststellung der Belastung der Nachbarn durch die mit dem Betrieb des Gastgartens verbundenen Emissionen (insbesondere Geruch, Lärm, Staub, Erschütterungen oder andere) erstellt, wenn ja, wann, von welchem Sachverständigen und zu welchem Ergebnis gelangt dieser?“

Von der Behörde erster Instanz wurden die Auskünfte aus den schon oben dargestellten Gründen nicht erteilt.

2.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz und Informationsweiterverwendungsgesetz, LGBl. Nr. 46/1988, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2006, haben ua. die Organe des Landes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs jedermann Auskunft zu erteilen. Nach § 3 Abs. 1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz und Informationsweiterverwendungsgesetz ist Auskunft nicht zu erteilen, wenn der Erteilung einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.

Nach § 3 Abs. 1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz und Informationsweiterverwendungsgesetz ist die Auskunft nicht zu erteilen, wenn der Erteilung einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht (vgl. in diesem Sinn auch bereits Art. 20 Abs. 4 erster Satz B-VG). Gemäß § 3 Abs. 2 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz und Informationsweiterverwendungsgesetz kann die Auskunft verweigert werden, wenn diese (a) offenbar mutwillig verlangt wird, (b) die Erteilung der Auskunft umfangreiche Erhebungen und Ausarbeitungen erfordert, die die ordnungsgemäße Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigen oder (c) dem Auskunftswerber die gewünschte Information anders unmittelbar zugänglich sind.

Nach § 5 Abs. 1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz und Informationsweiterverwendungsgesetz hat die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag des Auskunftswerbers die Verweigerung der Auskunft mit Bescheid auszusprechen und die dafür maßgeblichen Gründe anzugeben.

3.2. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Art. 20 Abs. 4 erster Satz B-VG kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) sowohl die in Art. 20 Abs. 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch - eigenständig - die in § 1 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000 umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht. Nichts anderes gilt für die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz und Informationsweiterverwendungsgesetz; auch diese kann sich somit aus verschiedenen Bestimmungen ergeben (vgl. VwGH vom 27. Juni 2007, 2007/04/0105, mwN).

Gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie Organe anderer Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsache verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).

Nach der Aktenlage unstrittig ist, dass dem Auskunftsbegehren keine Verschwiegenheitspflicht nach dem Datenschutzgesetz 2000 entgegensteht, weil von den Bw keine Auskünfte über personenbezogene Daten verlangt wurde.

Unbestritten ist im vorliegenden Fall weiter, dass eine Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit im Grund der im Art. 20 Abs. 3 B-VG aufgelisteten öffentlichen Interessen nicht in Betracht zu ziehen ist. Damit bleibt (allein) zu untersuchen, ob ein überwiegendes Interesse der Parteien der begehrten Auskunft entgegen steht, wobei mit dem Begriff der Partei jeder gemeint ist, auf den sich die Verwaltungstätigkeit mittelbar oder unmittelbar bezieht (vgl. Wieser in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 35 zu Art. 20 Abs. 3 B-VG). Nur bei Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt (vgl. VwSlg. 13.771 A/1993, VwGH vom 31. März 2003, 2000/10/0052 sowie vom 21. September 2005, 2004/12/0151).

Die von Art. 20 Abs. 3 B-VG gebotene Interessenabwägung bedeutet, dass die Geheimhaltungsinteressen der Partei den Interessen des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information abwägend gegenüberzustellen sind. Stehen einander dabei die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Behörde entgegen. Der Maßstabe für die Interessenabwägung ist dabei unter Berücksichtigung jener Normen zu finden, die den durch das Auskunftsbegehren angesprochenen Lebensbereich oder zumindest einen vergleichbaren Sachverhalt regeln.

Abgesehen davon, dass die Behörde erster Instanz jegliche Abwägung dieser Frage gänzlich unterlassen hat, ist im vorliegenden Fall ein Geheimhaltungsinteresse der Betreiberin der Buschenschank tatsächlich nicht zu sehen und konnte auch von der Behörde erster Instanz im Ergebnis nicht begründet werden. Wenn überhaupt wäre ein Geheimhaltungsinteresse allenfalls darin zu erkennen, dass Informationen über bestimmte Betriebsvorgänge nicht an Dritte gelangen. Abgesehen davon, dass sich die Auskunftsbegehren wohl nicht auf solche Informationen bezieht und die entsprechenden Daten bei Bedarf wohl auch in adaptierter Form weitergegeben werden könnten, steht diesem Interesse ein doch glaubhaftes Beweisführungsinteresse der Bw in dem von ihnen angeführten gerichtlichen Verfahren gegenüber. Dabei handelt es sich sehr wohl um ein rechtliches Interesse zur Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen eines Zivilprozesses.

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist daher zusammenfassend der Ansicht, dass jedenfalls von einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse der Betreiberin der Buschenschank keine Rede sein kann; andere Parteien iSd. genannten Bestimmungen sind nicht ersichtlich.

Eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, die der Erteilung einer Auskunft im begehrten Umfang entgegen stehen würde, liegt daher nicht vor.

3.3. Gemäß § 3 Abs. 2 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz und Informationsweiterverwendungsgesetz kann eine Auskunft in dort genannten drei Fällen verweigert werden. Dass die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wurde (lit. a) oder die Erteilung der Auskunft umfangreiche Erhebungen und Ausarbeitungen erfordert hätte, die die ordnungsgemäße Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben des Organs wesentliche beeinträchtigt hat (lit. b) wurde von der Behörde erster Instanz weder behauptet, noch liegt objektiv gesehen ein solcher Grund vor.

Die Auskunft kann nach § 3 Abs. 2 lit. c Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz und Informationsweiterverwendungsgesetz aus verweigert werden, wenn dem Auskunftswerber die gewünschten Informationen anders unmittelbar zugänglich sind. Dies wird von der Behörde erster Instanz in ihrer Begründung zwar nicht ausdrücklich, aber doch sinngemäß für einen Teil der nachgefragten Informationen behauptet.

Dennoch liegt im Ergebnis auch dieser Verweigerungsgrund nicht vor, waren den Bw – jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt – die von ihnen nachgefragten Informationen insgesamt nicht ohne weiteres und damit nicht „unmittelbar“ iSd. zitierten Bestimmung aus den genannten Unterlagen ersichtlich und zugänglich.

3.4. Zu prüfen bleibt noch, ob die Behörde erster Instanz überhaupt schon zulässiger Weise einen Bescheid auf Grund des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz und Informationsweiterverwendungsgesetz erlassen durfte, dessen § 5 zunächst nämlich eine informelle Auskunftsverweigerung und erst in der Folge (nach schriftlichem Antrag, in dem das Auskunftsbegehren nochmals darzulegen ist) eine Bescheiderlassung (also grundsätzlich ein zweistufiges Verfahren bereits in erster Instanz) vorsieht.

Die Frage, ob schon mit dem Auskunftsbegehren für den Fall der Nichterteilung der Auskunft ein Antrag verbunden werden kann, wird in der Judikatur und in der Literatur – soweit ersichtlich – im Wesentlichen einheitlich bejaht (vgl. Wieser, aaO., Rz 62 zu Art. 20 Abs. 4 B-VG, mwN).

Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt dieser Ansicht auch vor dem Hintergrund, dass dem Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz und Informationsweiterverwendungsgesetz kein übertriebener Formalismus unterstellt werden kann.

Die Erlassung des angefochtenen Bescheids war in dieser Hinsicht daher zulässig.

3.5. Der III. Abschnitt des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996, LGBl. Nr. 84/1996, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2006, enthält Regelungen über den Zugang zu Informationen über die Umwelt und enthält – kurz zusammengefasst – Spezialregelungen über die Mitteilungspflicht zu Umweltinformationen, deren Schranken und Ablehnungsgründe sowie den Rechtsschutz.

Im Verhältnis der Informationsvorschriften des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996 zu jenen des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz und Informationsweiterverwendungsgesetz gilt nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats das Günstigkeitsprinzip, das hießt (nur) in dem Umfang, in dem die Mitteilungspflicht des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996 andere Auskunftspflichten überschreitet, gilt die allenfalls weitere Informationspflicht des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996 (vgl. ähnlich Büchele/Ennöckl, UIG – Umweltinformationsgesetz, Anm. 6 zu § 1).

Wenn sich die Auskunftspflicht – wie im vorliegenden Fall – daher bereits aus den allgemeinen Regelungen des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz und Informationsweiterverwendungsgesetzes ergibt, braucht die Frage, ob auch eine (weitere) Informationspflicht nach dem Oö. Umweltschutzgesetz 1996 besteht, nicht mehr geprüft zu werden, weil die nachgefragte Auskunft eben schon aufgrund des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz und Informationsweiterverwendungsgesetzes zu erteilen ist.

3.6. Im Ergebnis war aus den dargelegten Gründen der Berufung stattzugeben und der Bescheid der Behörde erster Instanz mit der Feststellung aufzuheben, dass die Behörde erster Instanz den Bw die Erteilung der Auskünfte zu Unrecht verweigert hat.

Diese Auskünfte kann der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde im Auskunftspflichtverfahren nicht selbst erteilen, weil er Sache iSd. § 66 Abs. 4 AVG im vorliegenden Verfahren allein die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auskunftsverweigerung ist (vgl. ua. VwSlg. 13.595 A/1992, Wieser, aaO., Rz 70 zu Art. 20 Abs. 4 B-VG, mwN).

4. Im Verfahren sind Bundesstempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung sind Berufungen im Anwendungsbereich des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz und Informationsweiterverwendungsgesetzes gebührenpflichtig.

In der vorliegenden Rechtssache haben sich die Berufungswerberinnen und -werber zu einer Rechtsgemeinschaft (gemeinschaftlicher Rechtsgrund) zusammengeschlossen. Daher ist gemäß § 7 des Gebührengesetzes 1957 die Gebühr nur im einfachen Betrag zu entrichten. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebührenschuld trifft daher nach § 13 Abs. 2 Gebührengesetz 1957 die Berufungswerberinnen und -werber zur ungeteilten Hand. In diesem Fall besteht ein Auswahlermessen der Behörde zu bestimmen, welchen der Gesamtschuldner sie zur Entrichtung der Gebührenschuld heranzieht. Im vorliegenden Fall wird der vom Rechtsvertreter erstgenannte Rechtsmittelwerber, H-F, als Gebührenschuldner herangezogen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

 

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