Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110897/13/Kl/RSt

Linz, 21.04.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn R W, E, vertreten durch Rechtsanwälte G, K, B, S, N, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Oktober 2008, VerkGe96-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 26. März 2009, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der verletzten Rechtsvorschrift im Sinn des § 44a Z2 VStG die Zitierung "und 23 Abs.4 zweiter Satz" zu entfallen hat, und der Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG "131,80 Euro" zu lauten hat. Der zu zahlende Geldbetrag beträgt daher 1.449,80 Euro.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 263,60 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Oktober 2008, VerkGe96-2008, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.318 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 7 Abs.2 Z2, 23 Abs.1 Z11 und 23 Abs.4 zweiter Satz GütbefG 1995 verhängt, weil er als Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz in D-85560 Ebersberg, Mailing 5, nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Vorschriften des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG 1995) eingehalten wurden. Anlässlich einer Kontrolle des Kraftwagenzuges (Zugfahrzeug mit dem Kennzeichen     (D) und Anhänger mit dem Kennzeichen     (D)), am 27.6.2008 um 15.40 Uhr auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet von Innerschwand am Mondsee bei Km 259,100, Fahrtrichtung Salzburg, wurde Folgendes festgestellt:

 

Das KFZ wurde zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern in Österreich verwendet (Kabotage), obwohl die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland verboten ist.

Sie ist nur gestattet,

1.      wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht oder

2.      soweit die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25.10.1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. L 279 vom 12.11.1993, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, ABl. L 76 vom 19.3.2002 S. 9, dies vorsieht, wobei Kabotagetätigkeiten höchstens an 30 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt werden dürfen. Die dafür eingesetzten Fahrzeuge haben das österreichische Hoheitsgebiet mindestens einmal im Kalendermonat zu verlassen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem für die Kabotage verwendeten Fahrzeug ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgegebenes, ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wird.

Das angeführte KFZ wurde zum angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Ort von R M gelenkt und wurde Fichtenrundholz von Voitsberg nach Schwaz in Tirol transportiert.

 

Es wurde festgestellt, dass kein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgegebenes, ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wurden.

Weiters wurden Verfahrenskosten auferlegt; der Verfall der vorläufigen Sicherheit wurde nicht ausgesprochen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass Kabotagetätigkeit innerhalb der Europäischen Union nicht verboten sei und der Halter des Fahrzeuges nicht dafür verantwortlich sei, wenn ein Fahrer nicht alle Papiere mit sich führe. Auch sei eine Ausreise vorgesehen gewesen und habe stattgefunden; das Land Österreich sei über die Landesgrenze Bayern verlassen worden, wobei eine Unterbrechung der Transportfahrt, nämlich eine Zwischenstation, eingelegt worden sei. Es sei nicht auszuschließen, dass bei der Kontrolle ein falsches Dokument vom Fahrer verlangt worden sei und daher fälschlich die Annahme gewesen sei, er hätte kein Dokument mitgeführt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. März 2009, zu welcher der Bw und sein Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde geladen wurden. Der Bw, sein Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde haben sich für die Verhandlung entschuldigt und sind nicht erschienen. Weiters wurde der Lenker M-R als Zeuge geladen und ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Der weiters als Zeuge geladene Meldungsleger BI W L wurde zeugenschaftlich einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass am 27.6.2008 um 15.40 Uhr mit näher umschriebenen Kraftfahrzeug ein gewerblicher Gütertransport, nämlich Transport von Fichtenrundholz, durchgeführt wurde, wobei das Holz in Voitsberg geladen wurde und in Schwaz in Tirol abzuladen war. Lenker des Fahrzeuges war Herr M-R. Das Fahrzeug war in Deutschland zugelassen. Der Lenker führte eine gültige Gemeinschaftslizenz mit und wies diese vor. Nach den Angaben des Lenkers bei seiner Anhaltung sollte das Rundholz von Voitsberg nach Schwaz zur Firma R geliefert werden. Angaben darüber, dass eine Be- oder Entladung in Bayern erfolgen sollte, machte der Lenker gegenüber dem Kontrollorgan nicht. Über Aufforderung, ein Kontrollblatt vorzulegen, konnte er ein solches nicht vorlegen und hat er ein solches nicht mitgeführt. Der Lenker gab bei der Kontrolle an, dass er gar nicht wisse, dass er ein Kabotageblatt benötige. Er wusste nicht, was dieses Kontrollblatt ist. Der Lenker hat deutsche Staatsangehörigkeit. Auch das Unternehmen hat seinen Unternehmenssitz in Deutschland. Es wurde eine vorläufige Sicherheitsleistung eingehoben.

 

4.2. Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Angaben in der Anzeige sowie auch auf die Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers. An der Richtigkeit und Glaubwürdigkeit der Angaben und der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen keine Zweifel. Es können daher diese Angaben der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Einen Nachweis dafür, dass eine Be- oder Entladung außerhalb Österreichs stattgefunden hat, hat der Bw im gesamten Verfahren nicht erbracht. Vielmehr haben der Bw und sein Rechtsvertreter von einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aus Kostengründen Abstand genommen.

 

5. Hierüber hat der Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl Nr. 593/1995 idF BGBl I Nr. 153/2006, ist Kabotage nur gestattet,

1. wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht, oder

2. soweit die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25.10.1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedsstaates, in dem sie ansässig sind, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, dies vorsieht, wobei Kabotagetätigkeiten höchstens an 30 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt werden dürfen. Die dafür eingesetzten Fahrzeuge haben das österreichische Hoheitsgebiet mindestens einmal im Kalendermonat zu verlassen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem für die Kabotage verwendeten Fahrzeug ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgegebenes, ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wird. Der Lenker hat bei jeder Kabotagefahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z11 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass das gemäß § 7 Abs.2 Z2 erforderliche, ordnungsgemäß ausgefüllte Kontrollblatt mitgeführt wird.

 

Gemäß § 23 Abs.3 GütbefG ist ein Unternehmer nach Abs.1 Z11 auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt.

 

Gemäß § 23 Abs.4 zweiter Satz GütbefG hat bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Z11 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

5.2. Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat der Bw als Unternehmer eines Güterkraftverkehrsunternehmens mit Sitz in Ebersberg, Deutschland, die im Tatvorwurf näher umschriebene Verwaltungsübertretung am 27.6.2008 begangen. Be- und Entladeort des Gütertransportes waren in Österreich. Dies ergab sich aus den Angaben des Lenkers anlässlich der Kontrolle. Andere Be- oder Entladeorte wurden nicht angegeben. Das Fahrzeug war in Deutschland zugelassen und hat ein deutsches Kennzeichen. Es lag daher eindeutig eine Kabotage vor. Es hätte daher nach der zitierten gesetzlichen Verpflichtung des § 7 Abs.2 GütbefG der Bw als Unternehmer dafür zu sorgen gehabt, dass ein ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wird. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung eindeutig erfüllt.

 

Eine Grenzüberschreitung sowie eine Fahrtunterbrechung im benachbarten Ausland hindern die Annahme einer Kabotagefahrt nicht, wenn nicht im Ausland eine Be- oder Entladung stattgefunden hat. Ein solches wurde jedoch nicht behauptet und jedenfalls nicht unter Beweis gestellt und ist daher nicht nachgewiesen.

 

5.3. Der Bw hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bw kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Zum Verschulden hat der Bw nichts ausgeführt und er hat auch keine Beweismittel angeboten. Vielmehr bestreitet er eine Verantwortlichkeit. Als Gewerbetreibender hat er aber die die Gewerbeausübung betreffenden Vorschriften zu kennen bzw. sich bei der zuständigen Behörde die Kenntnis zu verschaffen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die die Gewerbeausübung betreffenden Vorschriften eingehalten werden. Unterlässt er eine diesbezügliche Sorgfalt, so hat er sich dies im Rahmen des Verschuldens anlasten zu lassen. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausgesprochen, dass der Unternehmer nur dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, wenn im Einzelfall er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Es reicht also die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. So spricht der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 12.6.2003, 2001/03/0214) weiters aus, dass ein Kontrollsystem den Güterbeförderungsunternehmer nur dann von seiner Verantwortung zu befreien vermag, wenn er konkret darlegt, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß wie den angelasteten zu vermeiden. Insbesondere wäre vom Bw von sich aus darzulegen gewesen, wie oft und auf welche Weise Kontrollen des Angewiesenen vorgenommen wurden (VwGH vom 23.4.2008, 2004/03/0050 mit weiteren Nachweisen). Die durchgeführten Belehrungen und Arbeitsanweisungen allein reichen nicht aus, mangelndes Verschulden des Bws darzulegen.

 

Da der Bw kein Vorbringen zum Verschulden machte und auch keine Beweismittel anbot, war jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägungen sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis strafmildernd die Unbescholtenheit des Bws gewertet und keine straferschwerenden Umstände zugrunde gelegt. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden aufgrund fehlender Angaben des Bws geschätzt und ging die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1.700 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus.

 

Auch in der Berufung wurde diesen Ausführungen vom Bw nichts entgegengesetzt und konnten daher diese Umstände aufrecht erhalten werden. Weiters ist der Bw darauf hinzuweisen, dass er durch sein Verhalten den Schutzzweck der Norm massiv verletzt hat, weil die Bestimmung den geordneten Wettbewerb sowie auch der Ermöglichung einer Kontrolle dient. Weitere strafmildernde Umstände kamen nicht hervor. Es war daher angemessen, den Bw in Anbetracht seiner Unbescholtenheit mit der Mindeststrafe zu versehen. Allerdings ist auszuführen, dass die belangte Behörde nicht die im § 23 Abs.4 zweiter Satz GütbefG vorgesehene Mindeststrafe von 1.453 Euro sondern lediglich eine darunter liegende Strafe von 1.318 Euro verhängt hat. Weil aber im Berufungsverfahren gemäß § 51 Abs.6 VStG das Verschlechterungsverbot gilt, kann das verhängte Strafausmaß nicht auf das gesetzliche Mindestmaß berichtigt werden und war daher die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war hingegen nicht gerechtfertigt, weil kein Überwiegen von Milderungsgründen vorliegt, sondern lediglich ein Milderungsgrund festzustellen war. Es war daher die Voraussetzung gemäß § 20 VStG für eine außerordentliche Milderung nicht gegeben. Schließlich war auch nicht von geringfügigem Verschulden auszugehen, weil das Verhalten des Bws nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher nicht mit Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG vorzugehen.

 

Es war daher auch die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

6. Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 37a Abs.5 VStG die vorläufige Sicherheit frei wird, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen sechs Monaten gemäß § 37 Abs.5 der Verfall ausgesprochen wird. Dazu ist festzustellen, dass weder im angefochtenen Straferkenntnis noch sonst aus dem Verwaltungsstrafakt ersichtlich ist, dass innerhalb sechs Monate ab Einhebung der vorläufigen Sicherheit ein Verfallsbescheid erlassen wurde. Allerdings ist Voraussetzung für den Verfall nach § 37 Abs.5 VStG, dass die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe sich als unmöglich erweist. Dies wäre unter Zugrundelegung der geschlossenen entsprechenden Abkommen zwischen Österreich und Deutschland zu prüfen.

 

7. Da die belangte Behörde 1.318 Euro Geldstrafe verhängt hat und sich der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz gemäß § 64 VStG auf 10 % der verhängten Strafe beläuft, war der Kostenbeitrag erster Instanz auf 131,80 Euro zu berichtigen.

 

Da die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Kabotage, Kontrollsystem

 

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