Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110843/5/Wim/Rd/Ps

Linz, 20.04.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Ing. H L, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6.2.2008, VerkGe96-197-2007, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.     Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum     Berufungsverfahren den Betrag von 145,20 Euro, ds 20 % der       verhängten Geldstrafen, zu leisten. 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6.2.2008,  VerkGe96-197-2007, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen zu 1) und 2) von je 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) und 2) von je 20 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen zu 1) gemäß § 1 Abs.2, § 6 Abs.2 iVm § 6 Abs.4 Z1, § 23 Abs.7 und § 23 Abs.1 Z2 GütbefG und zu 2) gemäß § 1 Abs.2, § 6 Abs.2, § 23 Abs.7 und § 23 Abs.1 Z2 GütbefG verhängt.

 

Ihm wurde vorgeworfen:

 

"1. Sie sind gewerberechtlicher Geschäftsführer der T Ltd. R & Co KEG, welche im Standort E Gewerbeberechtigungen für die Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" sowie "Postdienstleistungen mit Ausnahme des laut Postgesetz "reservierten Postdienstes" (Postgesetz 1997 § 2 Z.7)" besitzt und haben als Unternehmer nicht dafür gesorgt, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Mietfahrzeug während der gesamten Fahrt die nach § 6 Abs.4 des Güterbeförderungsgesetzes erforderlichen Dokumente mitgeführt werden, weil Sie am 12.10.2007 um 09.10 Uhr auf der A8, Strkm 52.500, Gemeindegebiet Peterskirchen, als Lenker des Mietfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen , dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht überstiegen hat, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Stückgut) von Linz zu verschiedenen Abladeorten im Bezirk Schärding bzw Grieskirchen durchgeführt haben, ohne dass Sie in diesem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Mietfahrzeug gemäß § 3 Abs.3 des Güterbeförderungsgesetzes einen Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters (H L GmbH, Am Concorde Park D1/7, 2320 Schwechat), der Name des Mieters (T Ltd. R & Co KEG, E), das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen, mitgeführt haben.

2.      Sie sind gewerberechtlicher Geschäftsführer der T Ltd. R & Co KEG, welche im Standort E Gewerbeberechtigungen für die Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" sowie "Postdienst­leistungen mit Ausnahme des laut Postgesetz "reservierten Postdienstes" (Postgesetz 1997 § 2 Z.7)" besitzt und haben als Unternehmer nicht dafür gesorgt, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird, weil Sie am 12.10.2007 um 9.10 Uhr auf der A8, Strkm 52.500, Gemeindegebiet Peterskirchen, als Lenker des Mietfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen , dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht überstiegen hat, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Stückgut) von Linz zu verschiedenen Abladeorten im Bezirk Schärding bzw Grieskirchen durchgeführt haben, ohne dass Sie im Kraftfahrzeug einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt haben".    

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin begründend Nachstehendes ausgeführt:

"Die ausschließliche Beförderung von Poststücken, besonders die Zustellung direkt an den Empfänger, laut Postgesetz unterliegt nicht dem Güterbeförderungsgesetz, da allein schon die Mitführverpflichtung von Lieferschein, Ladeliste oder ähnlichem, oder gar von CMR-Frachtbriefen im internationalen Verkehr, wie es ja das Güterbeförderungsgesetz fordert, bei Poststücken, insbesondere bei Briefen, völlig unmöglich ist und das Postwesen und eine sinnvolle zeitnahe und bezahlbare Postzustellung unmöglich macht.

Weiters ist ua. eine Kontrolle der obigen Listen und Lieferscheine, so welche vorhanden sein sollten, rechtlich unmöglich und verboten:

Zitat Postgesetz: Postgeheimnis und Ausnahmen

§ 3 (1) Personen, die Postdienste erbringen, haben während und auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit jede wie immer geartete Mitteilung über Postsendungen an andere Personen als an den Absender oder Empfänger zu unterlassen, soweit nicht bundesgesetzlich  ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Sollen Sie den letzten Teilsatz als Anwendungserlaubnis des Güterverkehrs­gesetzes auslegen, so unterminieren Sie damit das Postgeheimnis komplett. Dies kann nicht im Sinn des Gesetzgebers gewesen sein. Mit dieser Auslegung kann jedes Polizeiorgan ohne richterliche Verfügung jederzeit auf Daten von Postsendungen zugreifen.

Die Ausübung von Postdienstleistungen ist frei:

Allgemeine Voraussetzungen, Anzeigepflicht

§ 15 (1) Jedermann ist berechtigt, außerhalb des reservierten Postdienstes (§ 6) Postdienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen anzubieten.

Als gesetzliche Bestimmungen kann hier nur das Postgesetz gemeint sein, siehe oben. Eine praktische "Unmöglichmachung" – wie oben erläutert, wenn Sie das Güterbeförderungsgesetz als "zuständig" erklären, widerspricht den EU-Verordnungen und Richtlinien über die Liberalisierung des Postwesens; hier geht EU-Recht vor nationales Recht. Sie erklären mich als strafrechtlich zu belangenden gewerberechtlichen Geschäftsführer. Hier geht es um Verwaltungs­recht und nicht um Strafrecht. Verwaltungsrechtliche Strafverantwortlichkeit haben Sie nicht als Begründung angeführt.

4) Seite 3, drittletzter Absatz: Es gibt keine Bestimmung, daß ich eine beglaubigte ANSCHRIFT mitführen muß.

5) Zur Strafhöhe: Wenn Sie die Strafe wegen "Mindeststrafe" glauben nicht herabsetzen zu können, mache ich grundgesetzliche/verfassungsmäßige und menschenrechtliche Einwände geltend, da Leib und Leben nicht gefährdet sind und waren und auch nicht gefährdet sein können durch Nichtmitführen von Verträgen und Gewerberegisterabschriften; trotzdem können bei Vergehen gegen Leib und Leben bzw Gefahr dafür Strafen in geringerer Höhe verhängt werden (zB überhöhte Geschwindigkeit, Alkohol, Schutzwegverstöße etc). Dies widerspricht dem verfassungsmäßigen Schutz für Leib und Leben.

6) Da mit den Auslegungen nach 1) und 2) eine sinnvolle Ausübung des Postdienstes nicht möglich ist, verstoßen Ihre Rechtsauslegungen gegen die verfassungsmäßigen Grundrechte auf Eigentum und freie Erwerbsausübung.

Ich beantrage daher, die Strafverfügung zur Gänze aufzuheben.

Sollte die Strafverfügung nicht zur Gänze aufgehoben werden, so beantrage ich, es bei einer Verwarnung zu belassen.

Weiteres Vorbringen: Sollte die Strafverfügung nicht zur Gänze aufgehoben werden, rege ich die Einleitung eines entsprechenden gewerberechtlichen Verfahrens gegen alle Verantwortlichen der Österreichischen Post-AG sowie aller mit Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg für die österr. Post AG tätigen Bediensteten an, da diese nach meinem Kenntnisstand keine beglaubigten Abschriften aus dem Gewerberegister mitführen. Hier ist dann bei Nichtberücksichtigung meiner Berufungsargumente auch jede einzelne Fahrt zumindest mit der Mindeststrafe zu ahnden, falls, wie ich zu wissen glaube, keine mitgeführt werden können, da gar keine Gewerbeberechtigung vorliegt.

Sollte das Gewerberecht für Postdienste in der von Ihnen ausgelegten Form gelten, so ist – wenn meine Informationen (aus dem zentralen Gewerberegister) stimmen, daß die Österr. Post AG keine Gewerbeberechtigung für die Postdienstleistungen besitzt – dafür zu sorgen, daß die Österreichische Post AG die Tätigkeiten in diesen Bereichen sofort einstellt, da ihr die benötigten Berechtigungen fehlen".  

      

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine 500 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden sowie keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG). 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat ist von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen:

Laut Firmenbuchauszug verfügt die T Ltd. R & Co KEG ua über die Konzession "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahr­zeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt". Weiters ist der Bw als gewerberechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuchauszug  ausgewiesen.

Am 12.10.2007 wurde eine gewerbsmäßige Güterbeförderung mit dem Mietfahrzeug mit dem Kennzeichen: , Zulassungsbesitzerin: H L GmbH, und zwar wurde Stückgut von Linz zu verschiedenen Abladeorten im Bezirk Schärding bzw Grieskirchen, von der T Ltd. R & Co KEG, durchgeführt. Lenker der gegenständlichen Güterbeförderung war der Berufungswerber selbst. Anlässlich der Anhaltung im Gemeindegebiet von Peterskirchen auf der A8 bei Strkm 52.500 um 9.10 Uhr konnte von den Kontrollorganen festgestellt werden, dass der Berufungswerber weder einen Mietvertrag noch einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mit sich geführt hat. Bei der Kontrolle konnte der Berufungswerber einen Kfz-Überlassungsvertrag, abgeschlossen zwischen der L-T Transport GmbH (Mieterin) und der H L GmbH (Vermieterin) sowie einen Subunternehmervertrag, abgeschlossen zwischen der L-T Transport GmbH und der T Ltd. R & Co KG sowie zwei Orientierungslisten, datiert mit 12.10.2007, der H L Gruppe, vorweisen.

Weiters wurde der Berufungswerber aufgefordert, die im Zuge der Anhaltung erwähnte "Post-Gewerbeberechtigung" vorzulegen. Vom Berufungswerber wurde lediglich eine Kopie des Gewerberegisterauszuges, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 23.6.2005, vorgelegt. Aus dem Gewerberegisterauszug ist ua zu entnehmen, dass es sich um ein freies Gewerbe mit dem Gewerbewortlaut "Postdienstleistungen mit Ausnahme des laut Postgesetz 'reservierten Postdienstes' (Postgesetz 1997 § 2 Z7) handelt. Eine andere "Post-Gewerbeberechtigung" wurde vom Berufungswerber nicht vorgelegt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1.  Gemäß § 1 Abs.1 GütbefG gilt dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen. Es gilt nicht für Fuhrwerkdienste, auf die die GewO 1994 gemäß ihrem § 2 Abs.1 Z2 nicht anzuwenden ist.

 

Gemäß § 1 Abs.2 GütbefG gelten abweichend von Abs.1 jedoch die Bestimmungen der § 6 Abs.1 bis 4, § 7 Abs.2, § 10, § 11 und die Bestimmungen der Abschnitte VI bis VIII auch für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt.   

 

Gemäß § 6 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 23/2006, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Gemäß § 6 Abs.4 GütbefG sind, werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs.3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

1.      Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des          Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des         Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;

 2.     sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers,   aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das       Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 oder 2 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1 und 2 sowie Z5 bis Z7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 GewO 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen (§ 23 Abs.7 GütbefG).

 

5.2. Als erwiesen steht fest, dass der Bw als gewerberechtlicher Geschäftsführer der T Ltd. R & Co KEG, welche im Standort E ua eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" besitzt, am 12.10.2007 um 9.10 Uhr auf der A8 bei Strkm 52.500 eine gewerbsmäßige Güterbeförderung, und zwar von Linz zu verschiedenen Abladeorten im Bezirk Schärding und Grieskirchen, mit dem Mietfahrzeug Kz: , durchführen hat lassen und  als Unternehmer nicht dafür gesorgt hat, dass im verwendeten Kraftfahrzeug ein Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeugen hervorgehen (Faktum 1) sowie ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister (Faktum 2) mitgeführt wurden. Es wurde lediglich ein Kfz-Überlassungsvertrag, abgeschlossen zwischen der L-T Transport GmbH als Mieterin und der H L GmbH als Vermieterin sowie ein Subunternehmervertrag mitgeführt. Der erwähnte Subunternehmervertrag nimmt keinen Bezug auf ein bestimmtes (das hier verwendete) Fahrzeug und kann daher nicht als Mietvertrag im Sinne des § 6 Abs.4 Z1 GütbefG gelten.

Es wurden daher vom Berufungswerber die Tatbestände des § 6 Abs.2 iVm § 6 Abs.4 Z1 iZm § 23 Abs.1 Z2 GütbefG erfüllt und hat er diese somit verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

 

Wenn hingegen der Berufungswerber einwendet, dass die T Ltd. R & Co KEG aufgrund der Gewerbeberechtigung mit dem Gewerbewortlaut "Postdienstleistungen mit Ausnahme des laut Postgesetz 'reservierten Postdienstes' (Postgesetz 1997 § 2 Z7)" unter das Postmonopol fällt und dadurch die gesetzlichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes nicht zum Tragen kommen, ist ihm Nachstehendes entgegen zu halten:

 

Richtig ist, dass gemäß § 2 Z24 GewO 1994 die Gewerbeordnung 1994 hinsichtlich des Betriebs der dem Bund zustehenden Monopole und Regalien nicht anzuwenden ist. Unter dem Begriff "Postmonopol" ist die Erbringung von Postdienstleistungen für persönlich beschriftete Briefsendungen mit schriftlichen Mitteilungen bis zu einem Gewicht von 100 g, ab 1.1.2006 von 50 g, zu verstehen (vgl. Kinscher/Paliege-Barfuß, GewO, 7. Aufl., RZ 154 zu § 2 GewO).

Weiters wird zwischen dem "reservierten Postdienst" und  dem "bundesweiten Universaldienst" unterschieden. Gemäß § 6 Abs.1 Postgesetz ist unter einem "reservierten Postdienst" das Erbringen von Postdienstleistungen für persönlich beanschriftete Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 50 Gramm zu verstehen und ist dies grundsätzlich der Österreichischen Post vorbehalten. Wie dem Gewerbewortlaut des Berufungswerber vorgelegten Gewerberegister­auszuges zu entnehmen ist, ist darin der "reservierte Postdienst" dezidiert ausgeschlossen.

Gemäß § 5 Abs.1 Postgesetz hat den "bundesweiten Universaldienst" (dieser umfasst gemäß § 4 Postgesetz Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postsendungen bis 2 kg und Postpaketen bis 20 kg sowie Dienste für Einschreib- und Wertsendungen) grundsätzlich die Österreichische Post zu erbringen, die Verpflichtung besteht nicht, soweit allgemeine Notstände die Postbeförderung hindern. Gemäß § 5 Abs.3 Postgesetz können über Antrag Betreiber zur Erbringung von Universaldienstleistungen in räumlichen oder sachlichen Teilbereichen mit Bescheid berechtigt werden. Dabei handelt es sich um eine postrechtliche Berufsberechtigung; Betreiber von Universal­dienstleistungen in räumlichen oder sachlichen Teilbereichen benötigen folglich keine Gewerbeberechtigung nach der GewO 1994. Dass bei der zuständigen Postbehörde ein entsprechender Antrag gestellt wurde, wurde vom Berufungswerber weder behauptet noch nachgewiesen. Der Aufforderung des Oö. Verwaltungssenates, der Berufungswerber möge die bei der Anhaltung eingewendete "Post-Gewerbeberechtigung" vorlegen, konnte offenkundig in Ermangelung eines entsprechenden "Bescheides" der Postbehörde gemäß § 5 Abs.1 Postgesetz naturgemäß auch nicht nachgekommen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die T Ltd. R & Co KEG auch nicht als Universaldienstbetreiber anzusehen ist. 

§ 2 Z8 Postgesetz definiert weiters den Begriff "Wettbewerbsdienste" dahingehend, dass darunter die nicht der Österreichischen Post oder einem Betreiber vorbehaltenen Postdienste zu verstehen sind. Im Unterschied zu "reserviertem Postdienst" und "Universaldienst" sind Wettbewerbsdienste die nicht der PTA oder einem Betreiber vorbehaltenen Postdienstleistungen, wie zB die Paketzustellung; sie erfolgt üblicherweise in Ausübung eines freien Gewerbes ("Güterbeförderung mit Kfz bis 600 kg Nutzlast"). Wettbewerbsdienste sind ferner die Ausnahmen vom "reservierten Postdienst" (vgl. Gabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung, 2. Aufl., S. 88 zu § 2 GewO).  Die T Ltd. R & Co KEG verfügt neben der Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut "Postdienstleistungen mit Ausnahme des laut Postgesetz 'reservierten Postdienstes' auch über die Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt".

Es erfolgte daher die gegenständliche Güterbeförderung im Rahmen eines Wettbewerbsdienstes und ist der Wettbewerbsdienst nicht vom Postmonopol umfasst und daher auch nicht von der Gewerbeordnung ausgenommen. Es sind daher die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes vom Berufungswerber in Ausübung des Gewerbes "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" einzuhalten.

Im Übrigen ist dem Güterbeförderungsgesetz eine Bestimmung fremd, wonach es auf eine Unterscheidung in der Art des Beförderungsgutes ankommt. Vielmehr kommt es darauf an, ob es sich um eine gewerbsmäßige  Beförderung handelt oder nicht. Aufgrund der mitgeführten Orientierungsliste der H L Gruppe und der vorliegenden Gewerbeberechtigungen ist die Gewerbsmäßigkeit der gegenständlichen Güterbeförderung erwiesen und sind daher die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes durch den Berufungswerber einzuhalten.

Sofern der Berufungswerber anführt als gewerberechtlicher Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich gemacht zu werden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dies nur in der Begründung des erstinstanzlichen Straf­erkenntnisses angeführt wurde und exakt dem Gesetzeswortlaut des § 23 Abs.7 Güterbeförderungsgesetz entspricht. Inhaltlich ist damit im konkreten Fall damit natürlich nur die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung angesprochen. 

 

5.3. Der Bw hat die Übertretungen aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten:

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stellen Ungehorsams­delikte dar und war daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit auszugehen. Die vom Berufungswerber angestrebte Entlastung ist im Sinne des § 5 Abs.1 letzter Satz VStG aber nicht gelungen.

 

Der Beschuldigte hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (iSd auch VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, 20.9.2000, 2000/03/0181).

 

Vom Berufungswerber wurde eingewendet, dass die Wirtschaftskammer Oberösterreich, Sparte Verkehr, die Rechtsansicht vertrete, dass für die gegenständliche Güterbeförderung weder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister noch ein Mietvertrag mitzuführen seien.

 

Diesbezüglich ist Nachstehendes – wie im Übrigen die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses bereits zu Recht ausgeführt  hat - zu bemerken:

 

Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (vgl. VwGH 18.6.1969, Slg. 7603 A, 20.6.1978, 2411/77, 18.9.1981, 3678/80, 16.12.1986, 86/04/0091, 13.6.1988, 88/18/0029 uva).

 

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in ständiger Judikatur weiters klar, dass eine unrichtige Auskunft eines behördlichen Organs für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung sein kann, doch muss die unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde erteilt worden sein, um Straflosigkeit nach § 5 Abs.2 VStG bewirken zu können (vgl. Erk. vom 16.9.1970, 1211/70, 13.6.1975, 1796/74). In diesem Sinne auch VwGH 3.7.1991, 90/03/0141-0144, 29.9.1993, 93/02/0126, 19.11.2002, 2002/21/0096).

 

Die vermeintlich unrichtige Rechtsauskunft – vom Berufungswerber wurde eine solche lediglich behauptet, jedoch nicht nachgewiesen -  wurde angeblich von der Wirtschaftskammer Oberösterreich, Sparte Verkehr, erteilt, sodass für den Berufungswerber dadurch auch keine Straflosigkeit bewirkt werden kann. Es hat daher der Berufungswerber das Risiko eines Rechtsirrtums zu tragen, da er es verabsäumt hat, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. VwGH vom 19.12.2001, 2001/13/0064 bis 0070).

 

Dass dem Berufungswerber durchaus bewusst war, dass er einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mit sich zu führen hat, geht auch der Rechtfertigung anlässlich der Anhaltung gegenüber den Kontrollbeamten hervor, zumal er damals angegeben hat, dass sich der beglaubigte Auszug aus dem Gewerberegister in seinem "zweiten" Lkw befinde. Im Übrigen wurde er auch schon im Jahr 2007 wegen gleichartiger Verwaltungsübertretungen beanstandet, wenngleich es bislang noch zu keinem rechtskräftigen Verfahrensabschluss gekommen ist. Es wäre daher am Berufungswerber als gewerberechtlichem Geschäftsführer gelegen gewesen, sich grundsätzlich vor Aufnahme des Gewerbebetriebes Kenntnis über die geltenden Rechtsvorschriften zu verschaffen,  längstens jedoch aber nach der ersten Beanstandung.     

 

Es ist daher dem Berufungswerber nicht gelungen, mit seinem Vorbringen weder einen entschuldbaren Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs.2 VStG geltend zu machen noch eine Entlastung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG zu bewirken.

 

5.4. Zur Strafbemessung ist Folgendes zu bemerken:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach dem Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

5.4.1. Der Schutzzweck der Bestimmungen des § 6 Abs.2 und 4 GütbefG liegen darin, dass das Güterbeförderungsgewerbe vorschriftsgemäß von allen Beteiligten ausgeübt wird. Das Mitführen der entsprechenden Urkunden dient der Kontrolle der Gewerbeausübung. Es besteht daher ein beträchtliches Interesse an der Einhaltung. Das fehlende Sorgetragen des Mitführens eines beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister sowie eines gültigen Mietvertrages kann daher nicht als Bagatelldelikt angesehen werden.

 

5.4.2. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis Geldstrafen von jeweils 363 Euro bei einem Strafrahmen von 363 bis zu 7.267 Euro verhängt. Es wurden daher de facto die gesetzlichen Mindeststrafen verhängt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kommt dem  Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit aufgrund zweier Verwaltungsstrafvormerkungen aus dem Jahre 2006 nicht mehr zugute. Straferschwerend wurde kein Umstand gewertet.

Das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis enthält zwar keine Angaben hinsichtlich der Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers. Vom Berufungswerber wurden zwar die Höhen der verhängten Geldstrafen bemängelt; außer dem allgemeinen Hinweis in der Berufung auf die schwierigen Wettbewerbsverhältnisse wurden vom Berufungswerber aber keine konkreten Angaben hinsichtlich seiner tatsächlichen persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse getätigt. Angesichts des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat sind die verhängten Geldstrafen gerechtfertigt und würden auch bescheidenste persönliche Verhältnisse keine Herabsetzung unter die verhängten Mindeststrafen zulassen; es waren diese daher zu bestätigen.

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorgelegen ist. Dem Berufungswerber konnte nämlich kein einziger Milderungsgrund zugute gehalten werden. Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es waren daher sowohl die verhängten Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafen zu bestätigen.            

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

Beschlagwortung:

Postdienstleistung – Gewerbeordnung

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.


VwGH vom 20.06.2012, Zl.: 2009/03/0153-5

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