Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163777/6/Fra/Ka

Linz, 22.04.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn M G, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H B em. und Dr. J B, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4.12.2008, betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.4.2009, zu Recht erkannt:

 

 

I.  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen hinsichtlich des Faktums 1 (§ 5 Abs.1 StVO 1960) auf 1.200 Euro und hinsichtlich des Faktums 2 (§ 1 Abs.3 FSG) auf 400 Euro herabgesetzt werden. Falls die Geldstrafen uneinbringlich sind, wird hinsichtlich des Faktums 1 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tage und hinsichtlich des Faktums 2 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tage festgesetzt.

        

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kostenbeiträge zu entrichten. Zu den Verfahren erster Instanz ermäßigen sich die Kostenbeiträge auf jeweils 10 % der neu bemessenen Strafen (insgesamt 160 Euro).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

1. wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.800 Euro (EFS 20 Tage) und

2. wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 leg.cit. eine Geldstrafe von 800 Euro (EFS 10 Tage) verhängt, weil er

am 8.8.2008 um ca. 00.45 Uhr bis 01.00 Uhr in Linz, Fahrtstrecke Pleschinger See bis Linz, Im Kreuzlandl nächst Nr.10 (Lokal "Cafe D") Richtung stadteinwärts, den PKW, Kz.:    

1.)   in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt hat, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,08 mg/l festgestellt werden konnte,

2.)   das KFZ gelenkt hat, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse zu sein, in die das KFZ fällt.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Vertreter des Bw hat bei der Berufungsverhandlung am 20.4.2009 sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt. Die Schuldsprüche sind sohin in Rechtskraft erwachsen, weshalb der Oö. Verwaltungssenat darüber zu befinden hat, ob allenfalls eine Herabsetzung der Strafen in Betracht kommt.

 

Die Strafen sind nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen. Demnach obliegt es der Behörde, unter Bedachtnahme auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw eine tat-  und schuldangemessene Strafe festzusetzen.

 

Folgende Gründe waren für den Oö. Verwaltungssenat ausschlaggebend, die Strafen herabzusetzen:

 

Der Bw weist zwar eine einschlägige Vormerkung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 und eine einschlägige Vormerkung gemäß § 1 Abs.3 FSG auf. Diese wurden laut Vorstrafenregister mit Straferkenntnis vom 14.12.2005 sanktioniert. Der Bw hat sohin jahrelang zumindest nach der Aktenlage nicht einschlägig gegen die oa Normen verstoßen. Die von der belangten Behörde zutreffend als erschwerend gewerteten Vormerkungen sind daher unter diesem Blickwinkel zu relativieren. Sonstige erschwerende Umstände sind nicht evident. Der  Bw bezieht laut seinen eigenen Angaben lediglich eine Notstandshilfe, ist vermögenslos sowie für einen Sohn sorgepflichtig. Auch diese Umstände waren für die Herabsetzung der Strafen maßgebend.

 

Die nunmehr bemessenen Strafen befinden sich beinahe an der Untergrenze der gesetzlichen Strafrahmen und ist eine weitere Herabsetzung schon aus präventiven Gründen nicht vertretbar. Die Anwendung des § 20 VStG  – wie vom Bw beantragt – scheidet mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen aus.

 

Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung ist bei der belangten Behörde zu stellen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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