Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163789/6/Fra/Ka

Linz, 22.04.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn S B R, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.11.2008, Zl. S-, betreffend Übertretung des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.4.2009, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 35 Euro herabgesetzt wird; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.

 

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10% der neu bemessenen Strafen (3,50 Euro).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 106 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.3d Z1 leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (EFS 24 Stunden), weil er am 25.6.208 um 08.42 Uhr in Linz auf der A7, km.12,15, Richtung Prag als Lenker des KFZ, Kz.:    , dessen Sitzplatz mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, die Verpflichtung zu bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nicht erfüllt hat, wie bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wurde.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig  bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz  - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Da der Bw den Tatvorwurf bestritten hat, war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Diese wurde am 20.4.2009 durchgeführt. Der Bw schränkte bei der Verhandlung sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß ein. Da sohin der Spruch in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich  zu überprüfen, ob die Strafe allenfalls herabgesetzt  werden kann. Dies war aus folgenden Gründen der Fall:

 

Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG festzusetzen. Demnach obliegt es der Behörde, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw eine tat- und schuldangemessene Strafe festzusetzen. Der Bw ist laut Aktenlage verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dieser Umstand fällt als besonders mildernd ins Gewicht. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es war daher aus den oa Gründen vertretbar, die Geldstrafe auf das nunmehr bemessene Ausmaß festzusetzen. Ebenso war die Ersatzfreiheitsstrafe adäquat anzupassen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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