Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163918/3/Sch/Ps

Linz, 16.04.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau E D, geb. am   , E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 17. Februar 2009, Zl. VerkR96-2317-2008-Mg/Hel, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

Im Übrigen wird die Berufung mit folgenden Änderungen im Spruch des Straferkenntnisses abgewiesen:

Die zweimal enthaltene Wortfolge "E" hat einmal zu entfallen,

es hat zu lauten: "… getragen, dass …",

anstelle der Wortfolge "von keinem Lenker verwendet" tritt das Wort "abgestellt",

das Lochungsdatum der Plakette "2/1008" wird ersetzt durch "2/2008" und

die Worte "Verwaltungsübertretungen" und "Strafen" werden jeweils in die Einzahlform umgewandelt.

 

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: §§ 66 Abs.4 und 62 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Berufungswerberin wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Tatort:   Gemeinde E, öffentlicher Parkplatz, E

Tatzeit: 17.08.2008, um 15.15 Uhr

Fahrzeug: PKW,    

 

Sie haben als Zulassungsbesitzer(in) des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, das der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von keinem Lenker verwendet, wobei festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette     mit der Lochung 2/1008 war abgelaufen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 36 lit. e u. § 57a Abs. 5 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,                Gemäß

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von

80,00 Euro                   50 Stunden                                       134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

08,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 88,00 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

In formeller Hinsicht ist zu bemerken, dass die von der Berufungsbehörde verfügten Änderungen bzw. Korrekturen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses geboten waren, um ihn in eine verständlichere Form zu bringen und offenkundige Fehler zu beseitigen. Die Erstbehörde hat es zustande gebracht, in einem relativ kurzen Text, wie ihn der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses darstellt, mehrere Fehler unterzubringen (nicht einmal der Name des Sachbearbeiters ist fehlerfrei wiedergegeben).

 

Zur Sache:

Die Berufungswerberin bestreitet nicht, dass die Gültigkeit der an ihrem Kfz mit dem Kennzeichen     angebracht gewesenen Begutachtungsplakette zum Beanstandungszeitpunkt abgelaufen war.

 

Das Fahrzeug sei allerdings auf dem zu ihrer Mietwohnung dazugehörigen Parkplatz abgestellt gewesen. Dieser sei Privatgrund der Wohnungs­genossenschaft "VLW". Sie habe sich bei der Genossenschaft erkundigt, ob sie das Auto – gemeint wohl ohne gültige Plakette – stehen lassen dürfe. Dies sei bejaht worden, weshalb sie sich keiner Schuld bewusst sei.

 

In rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass die Bestimmungen des KFG 1967 auf Kfz und Anhänger anzuwenden sind, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr [§ 1 Abs.1 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960] verwendet werden (vgl. § 1 Abs.1 KFG 1967).

 

Gemäß § 1 Abs.1 StVO 1960 sind Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

 

Gemäß § 1 Abs.2 leg.cit. erstrecken sich die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr nicht.

 

Rechtlich relevant ist nicht, ob eine bestimmte Verkehrsfläche, hier der benützte Parkplatz, im öffentlichen Gut einer Gebietskörperschaft steht oder allenfalls im Privateigentum, wie etwa einer Wohnungsgenossenschaft. Vielmehr kommt es auf die tatsächliche Benutzbarkeit an (VwGH vom 11.07.2001, Zl. 98/03/0165).

 

Die Einschränkung der Benutzungsart auf einen bestimmten Personenkreis (z.B. "Parken nur für Hausbewohner") allein entzieht der Straße nicht den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche (VwGH vom 25.04.1985, Zl. 85/02/0122, 0123).

 

Ein vom unterfertigten Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vor Verfassung der gegenständlichen Berufungs­entscheidung durchgeführter Lokalaugenschein hat Folgendes ergeben:

Die F-V-S in E ist etwa ab dem Hause Nr. 10 als Wohnstraße beschildert. Rechtsseitig bis zur Hausnummer 18 sind vor dem dortigen Wohnblock Parkplätze rechtwinkelig situiert. Diese sind weder abgeschrankt noch dahingehend gekennzeichnet, dass sie einem eingeschränkten Benützerkreis vorbehalten wären. Linksseitig befinden sich ebenfalls Parkplätze, hier sind Beschilderungen der Wohnungsgenossenschaft VLW angebracht, die darauf hinweisen, dass das Halten und Parken nur für Bewohner dieser Wohnhausanlage gestattet sei. Die Zu- und Abfahrt zu diesen Parkflächen ist aber ebenfalls ungehindert möglich.

 

Somit kann in rechtlicher Hinsicht kein Zweifel bestehen, dass die F-V-S im gegenständlichen Verlauf inklusive der links- und rechtsseitig vorhandenen Parkflächen als Straße mit öffentlichem Verkehr zu gelten hat. Damit erstrecken sich die Befugnisse der Behörden und ihrer Organe naturgemäß auch hierauf. Die Berufungswerberin war daher verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihr dort abgestelltes Kfz den Bestimmungen des KFG 1967 entspricht, eben auch im Hinblick auf die Begutachtungsplakette, und konnte die Übertretung auch behördlich geahndet werden.

 

Zugute zu halten ist ihr allerdings, dass sie sich, wenngleich letztlich in Verkennung der Sachlage, auf die dort angebrachte Beschilderung und auf die Auskunft der Wohnungsgenossenschaft verlassen hat. Daraus erhellt, dass sie offenkundig bestrebt war, ihr Fahrzeug nur auf einer Verkehrsfläche abzustellen, auf der es ihrer Meinung nach nicht hätte beanstandet werden können. Auch dürfte sie mit ihrer Auslegung des vermeintlichen Rechtsstatus der gegenständlichen Parkflächen als Straße ohne öffentlichen Verkehr nicht alleine sein, weil zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines zumindest ein Fahrzeug ohne Kennzeichentafeln dort abgestellt war. Damit kann der Berufungswerberin noch geringfügiges Verschulden im Sinne des § 21 Abs.1 VStG zugesonnen werden. Auch die Annahme von unbedeutenden Folgen der Tat erscheint gerechtfertigt, zumal die Berufungswerberin glaubwürdig angegeben hat, das Fahrzeug bis zur Erneuerung der Begutachtungsplakette nicht in Betrieb zu nehmen vorgehabt zu haben bzw. abmelden zu wollen.

 

Der Ausspruch einer Ermahnung erschien aber unbeschadet dessen geboten, um die Berufungswerberin darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehenden Parkflächen eben doch Straßen mit öffentlichem Verkehr sind und daher die Bestimmungen von StVO 1960 und KFG 1967 einzuhalten sind.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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