Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522233/2/Sch/Bb/Ps

Linz, 21.04.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A D, geb.    , vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft A F, F, vom 17. März 2009, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding, vom 2. März 2009, GZ VerkR21-23-2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Bescheid vom 2. März 2009, GZ VerkR21-23-2009, Herrn A D (dem Berufungswerber) die Lenkberechtigung für die Klassen A, B+E wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab 7. Jänner 2009 (Führerscheinabnahme) entzogen und ausgesprochen, dass vor Ablauf der Entziehungsdauer keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Ferner wurde ihm für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten und das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben (§ 35 Abs.1 FSG). Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakte der Bezirkshauptmannschaft Schärding. Aus diesen ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Im Übrigen wurde eine solche vom anwaltlich vertretenen Berufungswerber auch nicht beantragt (§ 67d Abs.1ff AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen     am 7. Jänner 2009 unbestritten ein sogenanntes "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" begangen. Der ihm vorgeworfene Alkoholgehalt der Atemluft von 0,47 mg/l Atemluftalkoholgehalt wurde mittels geeichtem Alkomat festgestellt und von ihm ebenso nicht bestritten. Demzufolge hat der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO verwirklicht, welche eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG darstellt und bei ihm die Verkehrszuverlässigkeit ausschließt.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27. Februar 2004, 2002/11/0036 uva.). Diese sind als besonders verwerflich und gefährlich anzusehen. Im gegenwärtigen Fall wurde die Gefährlichkeit des Alkoholdeliktes auch nachdrücklich dokumentiert, indem es zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden insofern gekommen ist, als der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug links von der Fahrbahn abkam und Verkehrsleiteinrichtungen beschädigte.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG beträgt die Entziehungsdauer bei mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (vgl. § 7 FSG) mindestens drei Monate.

 

Im Hinblick auf das zusätzliche Verschulden eines Verkehrsunfalls durch den Berufungswerber anlässlich der Fahrt am 7. Jänner 2009 kann aber mit der gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer nicht das Auslangen gefunden werden. Nach der sich darstellenden Aktenlage sowie der Verantwortung des Berufungswerbers im Zuge der Erstbefragung muss davon ausgegangen werden, dass ein schuldhaftes (Fehl-)Verhalten des Berufungswerbers, auch auf seine Alkoholbeeinträchtigung zurückführbar, zu dem geschilderten Verkehrsunfall mit Sachschaden geführt hat. Es kann nicht angenommen werden, dass den Berufungswerber daran keinerlei Verschulden treffen würde. Jedes Mitverschulden an einem Verkehrsunfall – gleichgültig in welchem Ausmaß – ist als "Verschulden eines Verkehrsunfalls" zu werten (VwGH 28. Juni 2001, 99/11/0265).

 

Bei der Bemessung der Entziehungsdauer ist auch besonders - nachteilig für den Berufungswerber - zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist und ihm zumindest im Jahr 2005 als Probeführerscheinbesitzer die Lenkberechtigung für die Dauer von fünf Monaten (4. Mai bis 5. Oktober 2005) wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand entzogen werden musste. Diese Entziehungsmaßnahme und die entsprechende Bestrafung wegen Verwaltungsübertretung nach § 5 StVO haben ihn allerdings nicht von der Begehung eines neuerlichen schweren Verstoßes gegen die Verkehrssicherheit abgehalten. Er ist daher hinsichtlich der Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr als "Wiederholungstäter" anzusehen. Der wiederholten Begehung von Alkoholdelikten ist bei der Bemessung der Entzugsdauer großes Gewicht beizumessen (vgl. z.B. VwGH 28. September 1993, 93/11/0132).

 

Seit dem Vorfall im Jänner 2009 hat der Berufungswerber offenbar keinerlei weitere Verkehrsübertretungen begangen und sich der Aktenlage nach im Allgemeinen Wohlverhalten (Gegenteiliges hat die Behörde nicht festgestellt). Diesem offensichtlichen Wohlverhalten kann jedoch im Hinblick auf die verhältnismäßig kurz verstrichene Zeit seit dem letzten Ereignis und die gegen ihn anhängigen Straf- und Entziehungsverfahren - wenn überhaupt - nur minderes Gewicht beigemessen werden.

 

Auch die Berufungsinstanz vermag – als Ergebnis der vorgenommenen Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG - keine günstigere Zukunftsprognose für den Berufungswerber hinsichtlich der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit abzugeben als die Erstbehörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid. Die verfügte Entziehungsdauer von acht Monaten steht zudem in Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [vgl. z.B. das Erkenntnis  vom 23. Oktober 2001, 2001/11/0295: Bei zwei Alkoholdelikten innerhalb von drei Jahren wurde (sogar schon) eine Entziehungsdauer von zwölf Monaten als rechtmäßig bestätigt]. Dem Berufungsbegehren konnte damit in diesem Sinne kein Erfolg beschieden werden.

 

Berufliche, wirtschaftlich, persönliche und familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung bzw. dem Lenkverbot verbunden sind, dürfen im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden. Der Berufungswerber hat sich als verkehrsunzuverlässig erwiesen, weshalb er im Interesse der Verkehrssicherheit sofort vom weiteren Lenken von Kraftfahrzeugen abgehalten werden muss. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern. Auch dass die Entziehung der Lenkberechtigung bzw. das Lenkverbot - als "Nebenwirkung" - mittelbar die Erwerbstätigkeit erschweren könnte, ist bei Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit sowie Festsetzung der Entziehungs- und Verbotsdauer bedeutungslos.

 

Das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und Invalidenkraftfahrzeuges ist in § 32 Abs.1 Z1 FSG begründet und ist zu Recht erfolgt. Die Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen stützt sich auf die Gesetzesbestimmung des § 30 Abs.1 FSG.  

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Fall der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit immer geboten ist (vgl. z.B. VwGH 20. Februar 1990, 89/11/0252).

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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