Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163648/14/Zo/Sta

Linz, 20.04.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M F, geb. , vertreten durch Anwaltspartnerschaft P & S, F, vom 28.10.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom13.10.2008, Zl. VerkR96-9890-2008, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                 Bezüglich der Strafhöhe wird die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe von 100 Euro bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 48 Stunden herabgesetzt.

 

III.              Der Berufungswerber hat für das Berufungsverfahren keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I. u. II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e, 19 und 16 VStG;

zu III.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges , , welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 52.990 kg aufweist, am 17.3.2008 um 14.50 Uhr in Frankenmarkt auf der B1 bei km 261,500 das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A." nicht beachtet habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z7a StVO iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.7.2007, VerkR01-1156-1-2006, begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er im Ziel- und Quellverkehr unterwegs gewesen sei. Weiters verwies er darauf, dass nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung sämtliche Zufahrtsstraßen zu beschildern seien, um eine Umfahrung der Fahrverbotsstrecke bzw. ein ungewolltes Einfahren in die Fahrverbotsstrecke zu verhindern. Nur bei einer derartigen Beschilderung könne von einer ordnungsgemäßen Kundmachung der Fahrverbotsverordnung ausgegangen werden. Diesbezüglich habe die Behörde keinerlei Beweise vorgelegt, weshalb die Schuld des Berufungswerbers nicht bewiesen sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22. Jänner 2009. Es wurde eine ergänzende Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingeholt und dazu das Parteiengehör gewahrt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit das angeführte Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von annähernd 53 Tonnen auf der B1. Entsprechend der von ihm vorgelegten Kopien der CMR-Frachtbriefe befand sich sein letztes Fahrtziel vor der Kontrolle in Mattighofen und das nächste Fahrtziel in Regau. Er befuhr dementsprechend die B1 in Fahrtrichtung Vöcklabruck.

 

Gemäß der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 31.7.2007, Zl. VerkR01-1156-1-2007, ist auf der B1 ab der Abzweigung der
L 540 Attergau-Straße (km 258.543) bis zur Abzweigung 1281 Vöcklatal-Straße (km 266,216) in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten. Von diesem Verbot sind Fahrten im Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A. ausgenommen.

 

Das Verbotszeichen nach § 52 lit. a Z7a StVO 1960 mit der Aufschrift "3,5 t" und der Zusatztafel "ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeinden Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A." ist auf der B1 Wiener Straße in Fahrtrichtung Salzburg unmittelbar nach der Abzweigung der  L 540 Attergau-Straße bei km 258.543 sowie in Fahrtrichtung Vöcklabruck auf der B1 Wiener Straße unmittelbar nach der Abzweigung der 1281 Vöcklatal-Straße  (bei km 266,216) aufgestellt.

 

Entsprechend der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12.3.2009 ist das entsprechende Verkehrszeichen an den Einmündungen der stärker befahrenen Zufahrtsstraßen ebenfalls angebracht. Bei der aus Richtung Norden kommenden Einmündung der 1283 Weißenkirchner Straße ist das Verbotszeichen nicht angebracht, wobei die Weißenkirchner Straße allerdings eine Verbindung von der 1068 Redleitner Straße darstellt und sich auch auf dieser Straße ein Fahrverbot für Lkw oder eine Gewichtsbeschränkung befindet. Bei der Einmündung von zwei weiteren Gemeindestraßen ist das Fahrverbotszeichen ebenfalls nicht angebracht, wobei sich aber auf beiden Gemeindestraßen ein Lkw-Fahrverbot befindet. Bei einigen unbedeutenderen Einmündungen von Gemeindestraßen oder Güterwegen, die überwiegend eine schmale Fahrbahn haben, ist ebenfalls kein Verbotszeichen angebracht. Von diesen Straßen dürfte entsprechend der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck kaum Lkw-Verkehr kommen.

 

Dazu führte der Berufungswerber aus, dass entsprechend der Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes sämtliche Zufahrtsstraßen zu beschildern sind. Es sei daher auch bei den von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als "unbedeutend" genannten Gemeindestraßen und Güterwegen das Fahrverbot zu beschildern gewesen. Dies gelte auch für die Einmündung der 1283 Weißenkirchner Straße, wobei sich die Behörde hier nicht einmal sicher sei, ob ein Fahrverbot für Lkw oder eine Gewichtsbeschränkung bestehe. Es sei daher das entsprechende Fahrverbot nicht richtig kundgemacht.

 

Entsprechend dem verkehrstechnischen Gutachten vom 26.6.2007,GZ: VT-090215/521-2007-Ham/Wt wurde aus sachverständiger Sicht die Verordnung des gegenständlichen Fahrverbotes befürwortet. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass seit der Einführung der LKW-Maut auf den Autobahnen der Verkehr mit Lastkraftfahrzeugen auf dem untergeordneten Straßennetz zugenommen hat. Durch das gegenständliche Fahrverbot werde sich der Schwerverkehr wieder auf die Autobahn verlagern, welche im Vergleich mit den übrigen Straßen der sicherste Verkehrsweg sei. Seit der Einführung der LKW-Maut haben die Unfälle mit Verletzten im gegenständlichen Bereich der B1 um fast 10 % zugenommen.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.09.2008, B19/08-8 und B923/08-6 die Behandlung von zwei Beschwerden abgelehnt, welche gegen Bescheide gerichtet waren, denen die oben angeführte Verordnung zu Grunde lag. Im Einzelnen führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass, soweit die Beschwerden verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Verordnung behauptet wird, ihr Vorbringen unter Bedachtnahme auf den Inhalt des vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Verordnungsaktes sowie vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Der Berufungswerber lenkte ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von  52.990 kg. Weder der Ausgangspunkt noch das Ziel seiner Fahrt befanden sich innerhalb des örtlichen Bereiches des vom Fahrverbot ausgenommenen Verkehrs, sodass der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Er hat auf seiner Fahrt von Straßwalchen in Richtung Regau das bei Strkm 266,216 aufgestellte Verkehrszeichen mit der entsprechenden Fahrverbot passiert und dieses daher auch wahrnehmen müssen. Es ist ihm daher fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

Zu dem vom Berufungswerber geltend gemachten Kundmachungsmangel der gegenständlichen Fahrverbotsverordnung ist in formalrechtlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass sich die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes V 95/99 sowie die dazu ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zB Zl. 2002/02/0302) ausschließlich auf eine Verordnung beziehen, welche gemäß § 44 Abs.2b StVO 1960 kundgemacht wurde. Diese Bestimmung sieht vor, dass bei Verordnungen einer Bezirksverwaltungsbehörde, die sich durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken lassen, für die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gelten. Der Inhalt solcher Verordnungen ist zusätzlich zur Kundmachung durch Hinweistafeln am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke zu verlautbaren. Für solche Hinweistafeln sind insbesondere auch die in § 52 angeführten Straßenverkehrszeichen heranzuziehen. Auf solche Hinweistafeln oder auf einer Zusatztafel ist auf die entsprechend Fundstelle im Kundmachungsorgan hinzuweisen.

 

Die gegenständliche Verordnung wurde jedoch nicht gemäß § 44 Abs.2b kundgemacht, sondern so wie die überwiegende Mehrzahl von Verkehrsbeschränkungen gemäß § 44 Abs.1 StVO. Entsprechend dieser Bestimmung sind die in § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.

 

Die vom Berufungswerber zitierten Entscheidungen können daher nicht unmittelbar auf den gegenständlichen Fall angewendet werden, weil jene gesetzliche Bestimmung, zu denen sie ergangen sind, auf die Kundmachung des gegenständlichen Fahrverbotes gar nicht anzuwenden ist.

 

Auch sachliche Überlegungen sprechen nicht für die Notwendigkeit, alle Verkehrsbeschränkungen, die sich auf eine bestimmte Straßenstrecke beziehen, bei jeder einmündenden Querstraße durch entsprechende Verkehrszeichen kundzumachen. Wenn tatsächlich ein Fahrzeuglenker von einer solchen Querstraße in einen Verbotsbereich einfährt, ohne dabei das entsprechende Verkehrszeichen zu passieren, dann ist diese Verkehrsbeschränkung für ihn nicht anzuwenden bzw. würde ihn bei einem Verstoß gegen diese Beschränkung jedenfalls kein Verschulden treffen. Wenn jedoch ein Fahrzeuglenker in einen Beschränkungsbereich einfährt und dabei das entsprechende Verkehrszeichen passiert, so gibt es keinen sachlichen Grund, weshalb diese Beschränkung für ihn nicht gelten sollte.

 

Würde man hingegen das Anbringen aller jeweils zutreffenden Beschränkungszeichen bei jeder noch so unbedeutenden einmündenden Straße verlange, hätte dies eine massive Vermehrung der Verkehrszeichen zur Folge. Sowohl aus der Fahrausbildung als auch der Unfallforschung ist bekannt, dass gerade an Kreuzungen, an welchen sehr viele Verkehrszeichen in unmittelbarer Nähe angebracht sind, gerade wegen der Häufung der Verkehrszeichen immer wieder einzelne dieser Verkehrszeichen übersehen werden. Auch diese Überlegungen sprechen dafür, dass eine derart strenge Auslegung des § 44 Abs.1 StVO vom Gesetzgeber nicht gewollt war.

 

Das zuständige Mitglied des UVS ist daher der Ansicht, dass das gegenständliche Fahrverbot ordnungsgemäß kundgemacht ist, weshalb der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 16 Abs.1 VStG lautet:

Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

 

Gemäß § 16 Abs.2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, 2 Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als 6 Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 bis zu 726 Euro.

 

Der Berufungswerbers weist zwar einige verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, weshalb ihm der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zu Gute kommt. Andererseits sind diese Vormerkungen aber nicht einschlägig, weshalb sie auch keinen Straferschwerungsgrund bilden. Sonstige Strafmilderungs- bzw. Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Im Hinblick auf die von der Erstinstanz angenommenen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten – dieser Einschätzung hat der Berufungswerber nicht widersprochen) erscheint die Geldstrafe in Höhe von 100 Euro ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Eine weitere Herabsetzung kommt sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen nicht mehr in Betracht.

 

Die Erstinstanz hat die mit der Strafverfügung ursprünglich verhängte Geldstrafe um die Hälfte reduziert, ohne die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen. Sie hat dazu auch keinerlei Gründe angegeben und die Notwendigkeit einer derart hohen Ersatzfreiheitsstrafe ist auch für den UVS nicht nachvollziehbar. Entsprechend dem in § 99 Abs.3 StVO festgesetzten Verhältnis von Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe war daher die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabzusetzen.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Verkehrsbeschränkung; Fahrverbot; Kundmachung; Ersatzfreiheitsstrafe;

 

 

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