Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400780/5/SR//Ri

Linz, 28.03.2006

 

 

 

VwSen-400780/5/SR//Ri Linz, am 28. März 2006

DVR.0690392

B E S C H E I D

 

 

Das über die Beschwerde des B S, geb. am, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P L und Dr. M S, H-S-Gasse Nr., S, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck gefällte Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. März 2006, Zl. VwSen-400780/4/SR/Ri, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG wie folgt berichtigt:

 

S p r u c h :

 

Der Spruch des Erkenntnisses vom 27. März 2006, Zl. VwSen-400780/4/SR/Ri, hat richtigerweise zu lauten:

 

 

  1. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 3. März 2006 wird als rechtswidrig erklärt.
  2. Der Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) hat dem Beschwerdeführer den notwendigen Verfahrensaufwand in der Höhe von 623 Euro (darin enthalten 13 Euro Eingabegebühr) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 62 Abs. 4 AVG.

 

 

Begründung:

 

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden von der Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

 

Mit hiesigem Erkenntnis vom 27. März 2006, VwSen-400780/4/SR/Ri, wurde über die Beschwerde des B S, geb. am, vertreten durch die RAe Dr. P L und Dr. M S, H-S-Gasse Nr., S abgesprochen. Im Spruch wurde jedoch auf Grund eines offenbaren Versehens der Spruchteil II "Der Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) hat dem Beschwerdeführer den notwendigen Verfahrensaufwand in der Höhe von 623 Euro (darin enthalten 13 Euro Eingabegebühr) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen" nicht angeführt. Aus der Begründung (siehe Punkt 3) des obgenannten Erkenntnisses geht jedoch eindeutig der Bescheidwille - Kostenzuspruch im beantragten Ausmaß - hervor.

Im Umfang der spruchgemäßen Berichtigung ändert dieser Bescheid das eingangs zitierte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung; die Berichtigung bildet mit dem Erkenntnis eine Einheit.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

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