Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163938/8/Zo/Sta

Linz, 20.04.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G G, geb. , R, vom 3.3.2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Kr. vom 24.2.2009, Zl. VerkR96-28884-2008, wegen zwei Übertretungen der Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung, zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird stattgegeben,  das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                 Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 20.12.2008 um ca. 11.30 Uhr und 14.50 Uhr in Hinterstoder, Freizeitparkstraße, Höhe Nah & Frisch,

1. den Pkw, mit dem Kennzeichen  in der Kurzparkzone (90 Minuten) abgestellt habe, ohne das Fahrzeug für Dauer des Abstellens mit einer richtig eingestellten Parkscheibe versehen zu haben, da bei der Kontrolle um ca. 11.30 Uhr die Parkscheibe auf 13.00 Uhr eingestellt war und

2. er das abgestellte mehrspurige Fahrzeug bei einer Kontrolle um ca. 14.50 Uhr am Ende der höchsten zulässigen Parkzeit nicht vom Ort des Abstellens entfernt habe.

 

Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.2 bzw. § 2 Abs.1 Z2 der Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung begangen, weshalb über ihn zwei Geldstrafen in Höhe von je 21 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 12 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 4,20 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er weder von der Behörde noch von der Firma B bezüglich des Fahrzeuglenkers befragt worden sei. Es sei richtig, dass er im Beisein von Herrn A N das Kfz mit dem Kennzeichen  von der Firma B übernommen habe. Am nächsten Tag seien sie nach Hinterstoder gefahren, wobei er selber mit seiner Gattin mit dem eigenen Fahrzeug gefahren sei und das Kfz mit dem Kennzeichen  von Herrn N gelenkt worden sei. Sowohl seine Gattin als auch Herr N könnten diesen Sachverhalt bestätigen.

 

Es gebe daher keinerlei Beweis dafür, dass er selbst das Fahrzeug abgestellt habe und dem Zulassungsbesitzer sei ebenfalls bekannt gewesen, dass er von Herrn N begleitet worden sei. Der Zulassungsbesitzer habe daher nicht wissen können, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf/Kr.  hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer Stellungnahme des Herrn N sowie des Zulassungsbesitzers. Bereits daraus ergibt sich, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender  Sachverhalt steht fest:

 

Der Pkw mit dem Kennzeichen  war am 20.12.2008 in der Zeit von 11.30 Uhr bis 14.50 Uhr in Hinterstoder auf der Freizeitparkstraße in Höhe des Objektes Nah & Frisch in einer Kurzparkzone abgestellt, wobei um 11.30 Uhr die Parkscheibe bereits auf 13.00 Uhr eingestellt war. Der Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Pkw, die B GmbH wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 29.12.2008 aufgefordert, bekannt zu geben, wer den Pkw zuletzt vor diesem Zeitpunkt abgestellt hat oder wer diese Auskunft erteilen könne. Dazu wurde mit Schreiben vom 7.1.2009 mitgeteilt, dass das Fahrzeug von Herrn G G, geb. am , gelenkt bzw. abgestellt worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat daraufhin gegen den nunmehrigen Berufungswerber wegen dieser Übertretungen eine Strafverfügung erlassen, gegen welche er rechtzeitig Einspruch erhoben hat. Er führte aus, dass die Parkscheibe am Beifahrersitz platziert gewesen sei und das Überwachungspersonal das Kfz offenbar nicht ordentlich kontrolliert habe. Dazu führte der Polizeibeamte in einer Stellungnahme aus, dass die Parkscheibe gut sichtbar, auf 13.00 Uhr eingestellt, am Armaturenbrett des Lenkrades abgelegt gewesen sei. Dies wurde auch durch entsprechende Fotos belegt. Dazu führte der Berufungswerber aus, dass er das Kfz mit dem Kennzeichen  bei der Firma B übernommen habe, es jedoch dann Herrn A N zum Lenken überlassen habe. Das Fahrzeug sei dann von Herrn N am Parkplatz abgestellt und offensichtlich auch die Parkscheibe gestellt worden. Bei der Übernahme des Fahrzeuges sei Herr N anwesend gewesen, was auch Herr L von der Firma B bestätigen könne. Er selbst sei mit dem Fahrzeug jedoch nicht gefahren.

 

Herr N gab in einer Stellungnahme vom 23.3.2009 an, dass tatsächlich er selbst das Fahrzeug damals gelenkt und abgestellt habe. Von der B GmbH wurde auf Anfrage mitgeteilt, dass bei der Übernahme des Fahrzeuges tatsächlich Herr N anwesend war und es keine Einschränkung dahingehend gegeben habe, dass nur Herr G selbst mit dem Pkw fahren dürfe.

 

4.2. Zu diesen Angaben ist in freier Beweiswürdigung Folgendes festzuhalten:

 

Der einzige Hinweis darauf, dass die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen vom Berufungswerber begangen wurden, ergibt sich aus der Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers vom 7.1.2009. In dieser Auskunft wurde er als Lenker angegeben, nicht jedoch als jene Person, welche Auskunft über den Lenker erteilen könne. In ihrer Stellungnahme vom 1.4.2009 hat die Zulassungsbesitzerin hingegen eingeräumt, dass sie das Fahrzeug zwar dem Berufungswerber überlassen hatte, dieser aber das Recht hatte, das Fahrzeug an dritte Personen weiterzugeben. Der Berufungswerber selbst bestreitet seine Lenkereigenschaft und der von ihm namhaft gemachte Lenker hat in einem Schreiben eingeräumt, dass das Fahrzeug von ihm abgestellt worden sei. Unter Abwägung all dieser Umstände ist es durchaus wahrscheinlich, dass die Angaben des Berufungswerbers den Tatsachen entsprechen und das Fahrzeug nicht von ihm, sondern von Herrn N abgestellt wurde. Jedenfalls kann das Gegenteil nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit bewiesen werden.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahren abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

5.2. Wie sich aus den oben angeführten Überlegungen zur Beweiswürdigung ergibt, ist keinesfalls bewiesen, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfenen Übertretungen begangen hat. Es war daher seiner Berufung stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einzustellen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sowohl wegen des Vorfalles selbst als auch wegen der offenbar ungenauen Lenkerauskunft die Frist für die Verfolgungsverjährung noch nicht abgelaufen ist. Ob die Erstinstanz diesbezüglich weitere Maßnahmen setzt, ist jedoch von dieser zu beurteilen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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