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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100219/2/Sch/Kf

Linz, 12.11.1991

VwSen - 100219/2/Sch/Kf Linz, am 12.November 1991 DVR.0690392 H K, A; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des H K vom 26. September 1991 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. August 1991, VerkR96/7520/1991, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Strafverfügung vom 17. Juli 1991, VerkR96/7520/1991, über Herrn H K, A, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.c Z.24 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 6. März 1991 um 9.24 Uhr im Gemeindegebiet von A, Kreuzung A-Bezirksstraße/B 139 K-Bundesstraße, das Vorschriftszeichen "Halt" mißachtet hat.

2. Herr H K brachte gegen diese Strafverfügung am 30. Juli 1991 einen Einspruch gegen das Strafausmaß ein.

Dem Einspruch wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. August 1991, VerkR96/7520/1991, keine Folge gegeben und die mit der Strafverfügung verhängte Strafe bestätigt. Gleichzeitig wurde der Einspruchswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Im Hinblick auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG ist zu bemerken, daß bei der Strafbemessung insbesonders auf die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, Bedacht zu nehmen ist. Die Mißachtung des Vorschriftszeichens "Halt" stellt eine gravierende Übertretung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften dar. Immer wieder kommt es durch derartige Übertretungen zu Verkehrsunfällen. Das Verhalten stellt sohin zweifelsfrei eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Hiebei muß es einerseits ohne Belang bleiben, ob sich der Berufungswerber überzeugt hat, daß das Kreuzen bzw. Einbiegen ohne Beeinträchtigung des Querverkehrs möglich war oder nicht. Andererseits stehen einem Fahrzeuglenker Erwägungen dahingehend, ob ein solches Vorschriftszeichen sinnvoll ist oder nicht, nicht zu. Es muß von vornherein davon ausgegangen werden, daß, wenn ein solches Verkehrszeichen aufgestellt ist, eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nur dann hintangehalten werden kann, wenn vor der Kreuzung angehalten wird. Es steht außer Zweifel, daß im gegenständlichen Fall das Verkehrszeichen gut sichtbar aufgestellt war, sodaß Erwägungen im Hinblick auf eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG von vornherein nicht gerechtfertigt erscheinen. Erschwerungsgründe lagen keine vor, auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam dem Berufungswerber nicht mehr zugute. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Erstbehörde den gesetzlichen Strafrahmen in der Höhe von 10.000 S nur zu einem geringen Prozentsatz ausgeschöpft hat, sodaß auch aus diesem Grunde nicht von einer überhöhten Strafe die Rede sein kann.

Den im angefochtenen Bescheid angeführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodaß diesbezüglich auf die erstbehördlichen Ausführungen verwiesen wird.

zu II.: Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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