Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240665/2/SR/Eg/Sta

Linz, 14.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des Ing. R S, vertreten durch Dr. J H M.B.L.-HSG und Mag. Dr. T H, Rechtsanwälte in  W, R,  gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 2. Februar 2009, GZ. SanRB96-52-2008, wegen einer Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes iVm der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als der Ermahnungsausspruch aufgehoben wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.     

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG 1991 iVm §§ 21 und 24 VStG 1991;

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 2. Februar 2009, GZ. SanRB96-52-2008, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und ermahnt:

"Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG. 1991 des Lebensmittelunternehmens S GmbH., L, S, zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit dem Sitz in  S, L, wie anlässlich einer lebensmittelpolizeilichen Überprüfung am 11.01.2008 um 09.45 Uhr in der H KG in  W, D/N, festgestellt wurde, die als verpackte Lebensmittel und somit den Bestimmungen der Lebensmittelkenn­zeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F. unterliegenden Waren, und zwar

"Tilapiafilet Grill & Bratfertig mariniert"

am 02.01.2008 in der S GmbH. mit dem Sitz in S, L, produziert und verpackt und somit in Verkehr gebracht wurden, obwohl diese verpackten Lebensmittel insoferne nicht den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung entsprachen, als folgende Bestimmungen nicht eingehalten wurden:

Gemäß § 3 Abs. 1 lit. a müssen die Kennzeichnungselemente (Angaben) leicht verständlich sein, sie sind an gut sichtbaren Stellen, deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett anzubringen; sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt sein.

Auf vorliegender Packung sind Angaben durch einen Strichcode und Schriftzeichen überdeckt und daher unlesbar. Folgende vorgeschriebene Kennzeichnungselemente fehlen daher, beziehungsweise sind nicht lesbar:

Die Anschrift der erzeugenden und verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers im Sinne des § Abs. 1 Z. 2;

Der Zeitpunkt bis zu dem die Ware ihre spezifische Eigenschaft behält (Mindesthaltbarkeitsdatum), im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 5 bzw. 5.

Die dem Haltbarkeitsdatum vorangestellte Form "verbrauchen bis ..." ist durch Schriftzeichen überdeckt und daher schwer zu lesen."

 

Der Bw habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 90 Abs. 3 Z. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. II Nr. 13/2006 in Verbindung mit § 98 Abs. 1 leg.cit. und §§ 3 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 Z. 2 und 5 bzw. § 5 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72, verletzt. Im Hinblick auf das Verschulden wurde von einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den Rechtsvertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 17. Februar 2009.

In seiner Berufung führt der Bw aus, dass zwar unstrittig sei, dass er den objektiven Tatbestand erfüllt habe, die Erfüllung ihm jedoch subjektiv vorwerfbar sein müsse und seine Bestrafung ein schuldhaftes Verhalten voraussetze. Für die Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten.

Die gesetzliche Vermutung der Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG sei jedoch widerlegbar. Diesbezüglich genüge es, dass der Bw glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.

 

Zum Sachverhalt brachte der Bw vor, dass ein Teil der beim Produkt verwendeten Etiketten vorgedruckt sei und die variablen Daten wie z.B. Strichcode und Datumsangaben mittels eines Thermodruckers aufgedruckt würden. Auch für diese Charge seien alle erforderlichen Angaben eingegeben und alles in der EDV-Anlage hinterlegt gewesen. Zu Beginn sei ein Kontrolletikett gedruckt worden. Wenn dieses den Vorschriften entspreche, könne der Etikettierungsvorgang ablaufen. Im vorliegenden Fall hätten keine Daten gefehlt, jedoch habe sich offenbar das Druckfeld verschoben.

 

Nach Aufzählung möglicher Ursachen, die allesamt aber ausgeschieden wurden, vermutete der Bw, dass eine Erschütterung oder ein sonst außergewöhnlicher Vorgang im Betrieb den Ablauf kurzfristig gestört habe, sodass eine Druckfehler bei diesem Exemplar aufgetreten sei.  

 

Da täglich einige tausend Etiketten gedruckt würden, müsse die lebensmittelrechtliche Verantwortlichkeit delegiert werden. Alle Mitarbeiter seien sorgfältig ausgesucht und würden regelmäßig überwacht. Der Mann an der Maschine werde vom Abteilungsleiter und dieser vom Bw überwacht. Die mit Etiketten versehenen Packungen würden in Kartons eingelegt, wobei jedenfalls noch eine Sichtkontrolle stattfinde. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dabei dem Mitarbeiter die Verschiebung des Druckfeldes auf der Packung nicht aufgefallen ist. Die gesamten Charge sei nämlich nicht fehlerhaft gewesen.

 

Trotz eines wirksamen Kontrollsystems könne nicht sichergestellt werden, dass den gesetzlichen Anordnungen entsprochen werde. Das Kontrollsystem könne allerdings nicht verhindern, dass in den seltensten Einzelfällen durch fahrlässige, jedoch entschuldbare Fehler von Mitarbeitern unbedeutende Verstöße verwirklicht würden. Um Ausreißerfälle zu verhindern, müsste der Bw täglich zu jeder Zeit jede einzelne Ware und dessen Etikette überprüfen. Der Bw habe glaubhaft gemacht, dass er jegliche erdenkliche Sorgfalt aufgewendet habe, um eine einwandfreie Produktion sicherzustellen und dass auch eine entsprechende Überwachungsorganisation bestehe, weshalb dem Bw an diesem Vorfall kein Verschulden angelastet werden könne.

 

Weiters machte der Bw Begründungsmängel im Ermahnungsbescheid geltend und beantragte den angefochtenen Ermahnungsbescheid abzuändern und das Verwaltungsstrafverfahren zur Gänze einzustellen, in eventu der Berufung Folge zu geben und den Bescheid aufzuheben.

 

3. Mit Schreiben vom 3. März 2009 hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den Verwaltungsstrafakt SanRB96-52-2008 vorgelegt. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Vorlageakt.

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat Oö. geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Bei der am 11. Jänner 2008 in der H KG Filiale, W, D/N Kontrolle stellte das einschreitende Lebensmittelaufsichtsorgan die im Spruch angeführten Verstöße gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung fest, erstattete Anzeige an die zuständige Behörde und ersuchte die Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien um Abgabe eines Gutachtens. 

Im amtlichen Untersuchungszeugnis (Gutachten) vom 4. März 2008,
U-Zl. 256/2008, führte die Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen aus, dass die vorliegende Probe nicht der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 entspreche, da folgende vorgeschriebene Kennzeichnungselemente fehlen würden bzw. nicht lesbar seien:

-         die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 2

-         der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behalte (Mindesthaltbarkeitsdatum), im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 5 bzw. § 5

-         die dem Haltbarkeitsdatum vorangestellte Form "verbrauchen bis ..." sei durch Schriftzeichen überdeckt und daher schwer zu lesen.

Im Zuge der behördlichen Erhebungen wurde der Bw als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter des Lebensmittelunternehmens S GmbH, L, Schwanenstadt, ermittelt.

Mit Strafverfügung vom 24. Juni 2008, Zl. SanRB96-52-2008, wurde dem Bw die im bekämpften Bescheid beschriebene Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe
12 Stunden, verhängt. Dagegen hat der Bw fristgerecht Einspruch erhoben.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2008 hat die belangten Behörde dem Bw die dem Bescheid zugrundeliegende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und ihn zur Rechtfertigung aufgefordert.  

In der Stellungnahme vom 16. Juli 2008 legte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Bw jene Gründe dar, die unverändert in der Berufungsbegründung vorgebracht worden sind und die mangelndes Verschulden glaubhaft machen sollen.   

3.2. Unbestritten steht fest, dass der Bw in objektiver Hinsicht tatbestandsmäßig gehandelt hat.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. § 3 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72/1993 (idF BGBl. I Nr. 408/2005 LMKV) lautet:   

(1)     a) Die Kennzeichnungselemente (Angaben) müssen leicht verständlich sein und sind an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett anzubringen; sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.

         b) Die Datumsangaben haben in der Reihenfolge Tag, Monat, Jahr sowie unter Sicherstellung der Eindeutigkeit des Datums zu erfolgen.

....

(3) Bei verpackten Waren, die auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorangehenden Stufe oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden, dürfen - anstelle Abs. 1 - die in § 4 Abs. 1 geforderten Angaben in den die Waren begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen, wobei die in § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie gegebenenfalls § 5 angeführten Angaben auch auf der äußeren Verpackung aufzuscheinen haben.

 

Sofern die §§ 5 bis 7 LMKV nicht anderes bestimmen sind verpackte Waren gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2  LMKV  wie folgt zu kennzeichnen:

"der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers; den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über die tatsächliche Herkunft möglich wäre. Bei ausländischen - nicht aus einem EWR-Mitgliedstaat importierten - Waren ist jedenfalls das Ursprungsland anzugeben;"

 

Gemäß § 5 LMKV ist anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums (§ 4 Abs. 1 Z 5) bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Waren, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, das Verbrauchsdatum mit den Worten: „verbrauchen bis ...” anzugeben; es ist das Datum selbst oder die Stelle, an der es in der Etikettierung angegeben ist, einzusetzen.

 

Wer nach § 90 Abs. 3 Z. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) den Bestimmungen der in den §§ 96 und 97 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 98 Abs. 1 LMSVG gelten Verordnungen auf Grund des LMG 1975 und Verordnungen auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen. 

 

4.2. Wie bereits unter Punkt 3.2 ausgeführt, ist der objektive Tatbestand erfüllt.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, 20.9.2000, 2000/03/0181; siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 2003,   Seite 1217).

 

Der Bw hat zwar mehrere mögliche Ursachen für die unzureichende Kennzeichung dargelegt, diese in der Folge aber ausgeschlossen. Weiters bezieht sich der Bw mehrfach auf ein "wirksames Kontrollsystem" und geht davon aus, dass dieses grundsätzlich ausreichend sei. Danach bestehe das Kontrollsystem aus "sorgfältig ausgesuchten und regelmäßig überwachten Mitarbeitern", wobei der "Mann an der Maschine vom Abteilungsleiter" und letzterer vom Beschuldigten überwacht werde. Mangels konkreter Ausführungen konnte der Bw nicht glaubhaft machen, dass dieses "Kontrollsystem" eine entsprechende Überwachungsorganisation darstelle und dadurch eine einwandfreie Produktion sichergestellt ist.  

 

Der Bw hat somit tatbestandsmäßig und schuldhaft gehandelt. Rechtfertigungsgründe sind nicht hervorgekommen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milde­rungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestim­mungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

Nach § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Dazu wird festgestellt, das bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Bestimmung besteht. Maßgeblich für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass einerseits das Verschulden geringfügig ist und andererseits die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

 

Wenn auch dem Bw im vorliegenden Falle fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, so erachtet das zur Entscheidung zuständige Mitglied im vorliegenden konkreten Falle auf Grund der besonderen Umstände, dass das Verschulden besonders geringfügiger Natur ist. Ebenso sind die Folgen der Übertretung unbedeutend, da fast alle wesentlichen Kennzeichnungselemente einwandfrei gelesen werden können und nur der Zusatz ("verbrauchen bis") zum Mindesthaltbarkeitsdatum und nicht das Datum selbst schwer wahrgenommen werden kann.  

 

Nachdem einerseits das Verschulden des Bw gering ist und durch die konkrete Tat auch keine bedeutenden Folgen eingetreten sind, konnte im vorliegenden Fall auch von einer Ermahnung abgesehen werden. 

 

5. Im Ergebnis war daher aus Anlass der vorliegenden Berufung der Ermahnungsausspruch  aufzuheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

 

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