Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252053/4/Lg/Ba

Linz, 23.04.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des G R, K, G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Wels-Land vom 20. Februar 2009, Zl. SV96-7-1-2008-La, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von zweimal je 200 Euro (insgesamt: 400 Euro) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber zwei Geldstrafen in Höhe von je 1.000 Euro bzw. zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 12 Stunden verhängt, weil er am 6.12.2007 auf der Baustelle Areal K, G die polnischen Staatsangehörigen M A R und S A beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

 

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, dass die Arbeiten (Maurer- und Malertätigkeiten) in Privaträumen durchgeführt worden seien. Der Berufungs­werber habe zu diesem Zeitpunkt kein Gewerbe mehr ausgeübt. Eingeräumt wird, dass der Berufungswerber die beiden Arbeiter mit den Arbeiten beauftragt habe. Es wird "Einspruch" erhoben "sowohl in der Höhe als auch in der Sachlage".

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die Berufung geht rechtsirrtümlich davon aus, dass die Strafbarkeit gemäß dem Tatvorwurf davon abhängig ist, ob die illegale Ausländerbeschäftigung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit des Arbeitgebers erfolgte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Taten sind daher dem Berufungswerber in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Insbesondere wirkt die Rechtsunkenntnis des Berufungswerbers nicht entschuldigend, da er es verabsäumt hat, sich in geeigneter Weise über die Voraussetzungen einer legalen Ausländerbeschäftigung ins Bild zu setzen. Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe (und im Vergleich dazu eine relativ niedrige Ersatzfreiheitsstrafe) festgesetzt wurde. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Taten bleiben auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre.

 

Der Kostenausspruch stützt sich auf die zitierten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

b) die zusätzlichen Mehrausfertigungen an 3. und 4. namens des Oö. Verwaltungs­senates zu übermitteln.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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