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VwSen-100220/14/Weg/Ri

Linz, 30.03.1992

VwSen - 100220/14/Weg/Ri Linz, am 30.März 1992 DVR.0690392 S Sch, K; Straferkenntnis wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 4 StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des S Sch, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Ch W, vom 21. Oktober 1991 gegen die Fakten 1 und 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems vom 8. Oktober 1991, VerkR96/2939/1991/Ba/Pr, auf Grund des Ergebnisses der am 20. März 1991 stattgefundenen öffentlichen mündichen Verhandlung zu Recht:

I. Hinsichtlich des Faktums 1 (Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Hinsichtlich des Faktums 2 (Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren eingestellt.

III. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren innerhalb zwei Wochen bei sonstiger Exekution 400 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten. Rechtsgrundlage: zu I. und III.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 i.V.m. § 24, § 51, § 51i und § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

zu II.: § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 24, § 45 Abs. 1 Z. 1, § 51 und § 51i VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1. § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2. § 4 Abs.1 lit.d (richtig wohl: c) StVO 1960 Geldstrafen von 1. 2.000 S und 2. 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1. 2 Tagen und 2. 3 Tagen verhängt, weil dieser am 18. Mai 1991 um 22.15 Uhr den PKW auf der E Bezirksstraße im Gemeindegebiet St bei Strkm 6,66 gelenkt und, obwohl sein Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stand, 1. es unterlassen hat, sein Fahrzeug sofort anzuhalten und 2. dadurch, daß er nach dem Unfall, noch vor dem Eintreffen der Gendarmerie, Alkohol konsumierte, an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt hat. Die Berufung über die im gleichen Straferkenntnis ausgesprochene Bestrafung nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 wird gesondert entschieden.

Als Kostenbeitrag zum Strafverfahren wurde ein Betrag von 1. 200 S und 2. 300 S in Vorschreibung gebracht.

2. Zu der auf Grund der rechtzeitig eingebrachten Berufung anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung sind ein Vertreter der belangten Behörde, die Rechtsfreundin des Berufungswerbers, der Zeuge Rev. Insp.J L sowie als technischer Amtssachverständiger für das Kraftfahrwesen T.Sekr. Max Angerer erschienen.

3. Auf Grund des Ergebnisses dieser am 20. März 1992 stattgefundenen Verhandlung, innerhalb der auch die wesentlichen Aktenteile vorgetragen wurden, ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Es ist unstrittig, daß der Berufungswerber mit seinem PKW auf die linke Fahrbahnseite geriet und dadurch den entgegenkommenden PKW-Lenker F M nötigte, nach rechts auszuweichen, wobei letzterer von der Fahrbahn abkam und einen Leitpflock sowie einen Wildreflektor beschädigte. Strittig ist, ob der Berufungswerber diesen Verkehrsunfall bemerkt hat bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen. Zu diesem Fragenkomplex und Beweisthema führte der straßenverkehrstechnische Amtssachverständige aus, daß der Beschuldigte auch zu nächtlicher Stunde das Abkommen des PKW's des F M hätte bemerken müssen, weil er ja von der rechten Fahrbahnseite abkam und auf die Gegenfahrbahn geriet und durch dieses rechtswidrige und unfallgefährdende Verhalten sich hätte vergewissern müssen, was mit dem entgegenkommenden PKW-Lenker, den er vom Fahrbahnrand abdrängte, geschehen ist. Dies hat aber der Berufungswerber unterlassen und ist, ohne anzuhalten, weitergefahren.

Nachdem F M, der die Verfolgung des Berufungswerbers aufnahm, diesen einholte, begaben sich beide in das Haus des F M, um dort einen Unfallbericht zu verfassen. Offenbar kam es dabei auch zum gegenseitigen Nachweis des Namens und der Wohnanschrift. Auch der Unfallbericht wurde unter Zuhilfenahme eines Versicherungsformulares ausgefüllt bzw. zumindest begonnen auszufüllen. Es läßt sich und es ließ sich während der mündlichen Verhandlung nicht eruieren, ob der Unfallbericht schon zur Gänze ausgefüllt war und somit die Mitwirkungspflicht an der Sachverhaltsfeststellung schon als erfüllt gelten konnte, als nämlich der Berufungswerber über Einladung des F M zwei Whiskeys trank. Ob also dieser "Nachtrunk" nach der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erfolgte oder schon vorher, war nicht mehr verifizierbar.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

Diese sofortige Anhaltepflicht trifft nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur dann zu, wenn die Unfallbeteiligten den Verkehrsunfall bemerkten, sondern auch dann, wenn sie diesen bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten bemerken müssen.

Wie durch den straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, hätte der Berufungswerber diesen Verkehrsunfall bei gehöriger Aufmerksamkeit bemerken müssen, sodaß die ca. 1 km währende Weiterfahrt nach diesem Verkehrsunfall, ohne sofort anzuhalten, als eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 4 Abs.1 lit. a StVO 1960 zu qualifizieren war.

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben die Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

An der Feststellung des Sachverhaltes wirkt nicht mit, wer verbotenerweise einen Nachtrunk (alkoholische Getränke) zu sich nimmt.

Nach der Feststellung des Sachverhaltes könnten alkoholische Getränke konsumiert werden, ohne daß dies strafbar wäre.

Im gegenständlichen Falle konnte dem Berufungswerber nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden, daß zum Zeitpunkt des Trinkens der beiden Whiskeys der Unfallbericht nicht schon zur Gänze ausgefüllt war und somit - weil beim Verkehrsunfall niemand verletzt wurde - die Sachverhaltsfeststellung als abgeschlossen anzusehen war.

Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG ist die Einstellung eines Strafverfahrens zu verfügen, wenn dem Beschuldigten die Tat nicht nachgewiesen werden kann.

Im Hinblick auf die zuletzt zitierte Gesetzesstelle und den als erwiesen angenommenen Sachverhalt war hinsichtlich der Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 der Berufung Folge zu geben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.

Die Kostenvorschreibung zum Berufungsverfahren ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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