Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522252/2/Kof/Jo

Linz, 21.04.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J M, geb. , S, H gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15.04.2009, VerkR21-25-2009 wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und Lenkverbot, zu Recht erkannt:

 

I.

Betreffend die

-         Entziehung der Lenkberechtigung

-         Entziehung einer von einem EWR-Staat ausgestellten Lenkberechtigung

-         Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen – nicht von einem EWR-Staat ausgestellten – Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen  und

-         Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen

für die Dauer von 7 Monaten, vom 28.03.2009 bis einschließlich 28.10.2009, wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und
der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und
7 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

§ 30 Abs.3 FSG

§ 30 Abs.1 FSG

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

 

 

 

 

II.

Betreffend die

-         Anordnung einer Nachschulung

-         Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme

-         Verpflichtung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung

      zu unterziehen  und

-         Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, C und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 7 Monaten – vom 28.03.2009 bis einschließlich 28.10.2009 – entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung eine von einem
EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen – von einem Nicht-EWR-Staat ausgestellten – Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

·eine Nachschulung zu absolvieren

·eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und

·sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 15.04.2009 erhoben und die Herabsetzung der Entziehungsdauer auf vier Monate beantragt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die Berufung richtet sich nur gegen die der Entziehungsdauer.

Dadurch sind die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Anordnungen

-         Absolvierung einer Nachschulung

-         Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und

-         Verpflichtung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen

sowie

-         Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 20.04.2004, 2004/11/0018; vom 25.06.1999, 97/19/1776 mwN.

 

Gemäß § 67d Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer mündlichen Berufungs-Verhandlung nicht erforderlich, da der Bw diese nicht beantragt hat;

VwGH vom 28.04.2004, 2003/03/0017.

 

Der Bw lenkte am 28.03.2009 um 05.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr
in der Gemeinde H.

An einer näher bezeichneten Straßenstelle geriet der Bw auf die linke Fahrbahnseite und kollidierte seitlich mit einem entgegenkommenden PKW, gelenkt von Frau J. S.

Dabei wurden beide PKW an der jeweils linken Seite beschädigt.

Der Bw hielt seinen PKW nicht an, sondern fuhr nach Hause und beging dadurch Fahrerflucht.

 

Bei dieser Fahrt befand der Bw sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da die am 28.03.2009 um 10.23 und 10.24 Uhr vorgenommene Messung der Atemluft mittels Alkomat einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,74 mg/l ergeben hat.

 

Zwischen der Tatzeit (05.30 Uhr) einerseits und der Messung der Atemluft
(10.24 Uhr) andererseits  ist ein Zeitraum von 4 Stunden 54 min (= 4,9 Stunden) vergangen.

 

Der durchschnittliche stündliche Verbrennungswert des Alkohols der Atemluft beträgt (mindestens) 0,05 mg/l;

VwGH vom 14.12.2007, 2007/02/0023 mit Vorjudikatur; vom 04.06.2004, 2004/02/0170;  vom 18.07.1997, 97/02/0123;  vom 09.11.1999, 98/11/0257.

 

Bezogen auf den Zeitpunkt des Lenkens/Verkehrsunfalles (= 05.30 Uhr)

errechnet sich beim Bw folgender Atemluftalkoholgehalt:

-         Ausgangswert (Messergebnis um 10.24 Uhr) ................. 0,740 mg/l

-         zuzüglich Abbauwert: 4,9 Stunden x 0,05 mg/l = ........... 0,245 mg/l

                                                                                           0,985 mg/l

Ausdrücklich ist festzustellen, dass der Bw diesen Sachverhalt in keinem Stadium des Verfahrens (Vorstellung, Berufung) bestritten, sondern in der Vorstellung vom 14.04.2009 sogar ausdrücklich bestätigt hat.

 

Der Bw hat dadurch

·         eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen und

·         eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.  Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken
von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß
(§ 5 iVm) § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit bilden (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema; VwGH v. 30.5.2001, 2001/11/0081; v. 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 28.9.1993, 93/11/0142 mwH; vom 25.2.2003, 2003/11/0017 uva.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer  vor  verkehrsunzuverlässigen  KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

Zum Antrag des Bw, die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf
vier Monate herab- bzw. festzusetzen, ist auszuführen:

Beim Lenken eines KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand – Atemluftalkoholgehalt von 0,8 mg/l oder mehr –

kann gemäß § 26 Abs.2 FSG eine Entziehungsdauer von vier Monaten nur dann ausgesprochen werden, wenn der Betreffende weder einen Verkehrsunfall verschuldet, noch Fahrerflucht begangen hat.

 

Im vorliegenden Fall hat der Bw jedoch in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 0,985 mg/l)

·         einen Verkehrsunfall verschuldet  und

·         Fahrerflucht begangen.

 

In einem derartigen Fall ist eine Entziehungsdauer von 10 Monaten gerechtfertigt;

VwGH vom 08.08.2002, 2001/11/0210 mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Die von der Behörde I. Instanz festgesetzte Entziehungsdauer (7 Monate, gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines) ist als sehr milde zu bezeichnen! – Eine Herabsetzung dieser Entziehungsdauer kommt somit keinesfalls in Betracht.

 

Gemäß § 30 Abs.3 FSG ist dem Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung diese zu entziehen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen; VwGH v. 17.3.2005, 2005/11/0057.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zu lenken,
das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Die belangte Behörde hat somit dem Bw völlig zu Recht

bis zum Ablauf der Entziehungsdauer (= bis einschließlich 28.10.2009),

-         eine in einem EWR-Staat erteilte Lenkberechtigung entzogen

-         das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen –
von einem Nicht-EWR-Staat ausgestellten – Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen  und

-         das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

Beschlagwortung:

Atemluftalkoholgehalt: 0,985 mg/l + Verkehrsunfall + Fahrerflucht; Entziehungsdauer

 

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