Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530877/5/Re/Sta VwSen-530878/2/Re/Sta

Linz, 15.04.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des R S,  N, O, und des J S, W B,  T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land  vom 22. Jänner 2009, Ge20-7815-9-2009, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO 1994,  zu Recht erkannt:

 

 

          Den Berufungen wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Jänner 2009, Ge20-7815-9-2009, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Bescheid vom 22. Jänner 2009, Ge20-7815-9-2009, über Antrag des Herrn E B, P, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Aufstellung eines Waschgerätes im Standort P, W B, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, durch den Einbau des verfahrensgegenständlichen Spritzpistolenwäschers des Fabrikates B-TEC Type K 1200, erfolge eine Absaugung der Abluft und eine Reduzierung des Lösemittelverbrauches, es würden keine negativen Emissionsauswirkungen verursacht. Die Abluft werde mit Druckluft vom Geräteinneren ins Freie geführt. Laut Aussage des gewerbetechnischen Amtssachverständigen treten in schalltechnischer Hinsicht durch den Betrieb der Spritzpistolenwaschanlage keine Änderungen im Emissionsverhalten ein, durch die Ausrichtung der Abluftführung Richtung B 139a, sei eine Abschirmung zu den westlich angrenzenden Wohnliegenschaften gegeben. Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige habe festgestellt, dass durch Einbau des Spitzpistolenwäschers eine Reduzierung des Lösemittelverbrauches eintrete und hiedurch keine negativen Emissionsauswirkungen verursacht würden. Das Ermittlungsverfahren habe somit ergeben, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten sei, dass durch die Änderung der Anlage und bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des
§ 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Berufungswerber R S, N und J S, T, mit Schriftsatz vom 13. Februar 2009, bei der belangten Behörde persönlich abgegeben am 19. Februar 2009 und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, durch das Aufstellen bzw. durch den Betrieb des Gerätes sei eine gesundheitliche Belastung durch die Ausrichtung der Abluftführung ins Freie zu erwarten. Eine Beurteilung der gesundheitlichen Situation aus medizinischer Sicht habe nicht stattgefunden und werde gefordert. Bereits jetzt bestünden Geruchs- und Staubbelästigungen, da Auflagen und Bedingungen vermutlich nicht eingehalten würden. Durch den Betrieb des Gerätes und die Abluftführung ins Freie sei zu erwarten, dass sich die Situation verschlechtere.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m.
§ 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-7815-9-2009.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt ergibt, dass der dem Verfahren zu Grunde liegende Antrag vom 26. Mai 2008 vom Konsenswerber bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Nach Vorprüfung der Projektsunterlagen wurde von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung für den 9. Dezember 2008 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Bereits vor dieser Verhandlung haben die nunmehrigen Berufungswerber mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2008 Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Projekt eingebracht. Auf diese schriftliche Stellungnahme wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung von einem der persönlich anwesenden Berufungswerber hingewiesen. Bei der mündlichen Verhandlung waren Amtssachverständige aus den Bereichen Gewerbe- und Lärmtechnik sowie Luftreinhaltung anwesend und haben diese befundmäßige Ausführungen und entsprechende Gutachten bzw. fachlich fundierte Stellungnahmen abgegeben. In der Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid mit der oben bereits im Wesentlichen angeführten Begründung.

 

Insbesondere zur Beurteilung der Lärm- und Luftsituation liegen daher bereits aus dem erstinstanzlich durchgeführten Genehmigungsverfahren eindeutige Aussagen der beigezogenen Amtssachverständigen vor. Demnach ist als einzige Emissionsquelle die Abluftführung ins Freie anzusehen, welche nach übereinstimmenden Feststellungen beider Amtssachverständigen sowie auch entsprechend vorliegender Planunterlagen durch Ausrichtung der Abluftführung in Richtung B 139a eine Abschirmung des bestehenden Anlagengebäudes zu den westlich angrenzenden Wohnliegenschaften (auch der Berufungswerber) gegeben ist. Vom beigezogenen zuständigen Amtssachverständigendienst wurde somit sowohl in lärmtechnischer als auch in luftreinhaltetechnischer Hinsicht gutachtlich festgestellt, dass eine Verschlechterung des gegebenen Ist-Zustandes, insbesondere bei den Berufungswerbern nicht zu besorgen ist. Die dem gegenständlichen Projekt zu Grunde zu legende Ist-Situation der konkreten örtlichen Verhältnisse ergibt sich nämlich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Berücksichtigung bereits bestehender und behördlich genehmigter Immissionen. Somit ist auch insbesondere zu den befürchteten Belästigungen durch Luftschadstoffe festzuhalten, dass dem Verfahrensergebnis eindeutig entnommen werden kann, dass durch die Projektsrealisierung der Gesamtlösemittelverbrauch im bestehenden Unternehmen verringert wird. Auch diese Projektsfolge untermauert die Aussage des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen, dass eine nachteilige Beeinflussung der Ist-Situation nicht zu erwarten ist.

 

Es ist daher festzuhalten, dass die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens – vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch steht, abgesehen – nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, dass dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegentritt, entkräftet werden kann. Derartige Berufungsinhalte liegen jedoch nicht vor.

 

Die von den Berufungswerbern in ihrer Berufung geforderte medizinische Begutachtung war somit insbesondere aus diesen Gründen auch unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich, da die bestehende Immissionssituation durch die Realisierung des verfahrensgegenständlichen Projektes nicht verschlechtert wird.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung keine Folge gegeben werden und war insgesamt wie im Spruch zu erkennen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

 

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