Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530880/2/Re/Sta

Linz, 21.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der E GmbH & Co. KG., R,  Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G Z, R, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Februar 2009, Ge20-47-33-06-2008, betreffend die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 Abs.1 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die im Spruchteil I des bekämpften Bescheides vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen­punkte 2., 3. und 4. entfallen.

Auflagepunkt 5. wird abgeändert und lautet:

"5. Der Auflage ist ehestens zu entsprechen und ist die Erfüllung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck bis spätestens 4 Wochen ab Bescheidzustellung bzw. ab Inbetriebnahme des Radialventilators anzuzeigen."

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 79 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Februar 2009, Ge20-47-33-06-2008, wurden der Berufungswerberin nachstehende zusätzliche Auflagen hinsichtlich der gegenständlichen Betriebsanlage im Standort V, R, Z, vorgeschrieben:

"1. Die Schallemissionen des Radialventilators an der Nordseite des Betriebsgebäudes werden mit max. 65 dB(A) in 5 m Entfernung begrenzt. Dabei dürfen keine tonalen Komponenten auftreten.

 

2. Die alte Heizungsanlage samt Fördereinrichtungen, Silo, Filter, etc. ist außer Betrieb zu nehmen.

 

3. Für die externe Befüllung des neuen Silos ist eine Emissionserklärung abzugeben. Daraufhin sind entsprechende Auflagen für die Reduzierung der Schallimmissionen zu fordern. Externe Befüllungen des neuen Spänesilos sind vorläufig nicht gestattet.

 

4. Die Filteranlage auf der Decke des neuen Silos ist zur Verminderung der Schallimmissionen mit einer Einhausung (Schutzwand) in Richtung der nördlichen Nachbarliegenschaften auszustatten. Die exakte Ausführung und Dimensionierung der Schalldämmeinrichtung hat unter Beratung einer fachkundigen Person für Schallschutz zu erfolgen.

 

5. Den Auflagen ist ehestens zu entsprechen und die Erfüllung ist der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck bis spätestens 30.04.2009 anzuzeigen."

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Auflagen waren auf Grund der Aussagen der beigezogenen gewerbetechnischen und medizinischen Amtssachverständigen erforderlich, um gesundheitsgefährdende Lärmbelästigungen betroffener Anrainer wirksam zu begegnen. Lärmmessungen hätten ergeben, dass insbesondere durch den Betrieb der neuen Spänefilteranlage, welche mit Bescheid vom 21. September 2007 gewerbebehördliche genehmigt wurde, ein Anstieg des Basispegels im Vergleich zum Stillstand der Absauganlage festzustellen sei. Dieser liege ohne Betrieb des Spänefilters bei einer angrenzenden Wohnliegenschaft bei etwa 40 dB(A) und bei Betrieb des Rohrventilators der Filteranlage bei etwa 45 dB(A). Es sei die ungünstigste Stunde zu betrachten und seien auch tonale Komponenten immissionsseitig nachgewiesen worden. Es ergebe sich daher eine Anhebung der Lärm-Ist-Situation in der ungünstigsten Stunde um 4 bis 6 dB(A). Die Einhausung des neuen Silos insbesondere in Richtung des nächstgelegenen Wohnhauses werde für erforderlich erachtet. Im Gutachten der beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen konnte eine Belästigung bzw. Beeinträchtigung des Wohlbefindens nicht ausgeschlossen werden und könne es auf Grund der negativen Erwartungshaltung im Bereich der Nachbarschaft zu einer Gesundheitsgefährdung kommen. Die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen sei daher aus medizinischen Hinsicht ebenfalls für erforderlich erachtet worden. Festgestellt wurde weiters, dass durch die von der Berufungswerberin im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens bereits vorgenommenen schallmindernden Maßnahmen die Situation messtechnisch nicht verändert worden sei. Die externe Befüllung des Spänesilos solle laut Verhandlungsschrift vom 26. April 2007 höchstens einmal jährlich extern über Lkw's mit einer Steigrohrleitung erfolgen. Dies ausschließlich zur Tagzeit. Auf Grund der inzwischen zumindest an 12 Tagen durchgeführten externen Befüllungen ergebe sich eine nicht akzeptable Lärmimmission und das Erfordernis entsprechender Lärmschutzmaßnahmen. Zugesagte Lärmmessungen seitens der Berufungswerberin seien nicht vorgelegt worden.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die E GmbH & Co. KG., Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G Z, R, M, mit Schriftsatz vom 5. März 2009 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass insbesondere auf Grund der Tatsache, dass das Betriebsgebäude der Berufungswerberin durch ein Brandereignis inzwischen gänzlich vernichtet worden sei, die Auflagenpunkte I. 1. und I. 2. obsolet geworden seien. In Bezug auf Auflagepunkt I. 3. fehle eine Begründung, für welche Vorgänge eine Immissionserklärung verlangt werde. Bei einer externen Befüllung würde die Anlieferung mittels Lastwagen und die Einbringung in den Silo mittels Ventilator erfolgen. Dies seien nur Ausnahmefälle, wenn die eigene Produktion zu wenig Hackschnitzelgut liefere. Dies sei maximal zwei- bis dreimal im Jahr erforderlich und erfolge dies lediglich zur Tagzeit für die Dauer von insgesamt ca. 20 bis 24 Stunden bei 3 Befüllungen. Lärmmessungen im Fall einer externen Befüllung habe es noch nie gegeben. Obwohl ursprünglich die externe Befüllung bewilligt worden sei, würde nunmehr dieses externe Befüllen des Spänesilos verboten. Mangels vorliegender Lärmmessergebnisse  sei diese Vorgangsweise rechtlich nicht haltbar. Auflagepunkt I. 4. (Einhausung der Filteranlage auf der Decke des neuen Silos bzw. Schutzwand in Richtung Nachbarliegenschaften) würden die dort befindlichen Explosionsklappen im Falle einer Explosion zu einem erhöhten Sicherheitsrisiko führen. Reflexionen und Auswirkungen für die südlich gelegenen Nachbarschaften seien nicht berücksichtigt. Die vorgenommenen Kurzzeitmessungen haben einen maximalen Lärmpegel bei Betrieb der Anlage ergeben, welcher unter dem Maximalpegel bei Stillstand der Anlage liege. Außerdem seien Zuggeräusche der Westbahn nicht berücksichtigt worden. Bei Messungen im April und im Mai 2008 seien deutlich höhere Messwerte als anlässlich der Messung vom 4. November 2008 hervorgekommen und sei dieses Ergebnis in keiner Weise berücksichtigt worden. Die Späneabsauganlage sei auf Grund des erwähnten Abbrandes des Betriebsgebäudes nicht mehr existent. Die externe Befüllung des Silos nehme pro Jahr etwa 20 bis 24 Stunden in Anspruch, wobei im Jahr 2008 nur kurzfristige Befüllvorgänge mit Dauer von etwa 1 bis 2 Stunden pro Tag durchgeführt wurden, um ein durchgehendes Geräusch zu vermeiden. Derzeit könnten auf Grund des Betriebsstillstandes wegen dem Brandereignis keinerlei Messungen durchgeführt werden, weshalb auch den Auflagepunkten im Bescheid nicht entsprochen werden könne. Ein Wiederaufnahme des Betriebes könne keinesfalls vor dem von der Behörde gesetzten Zeitpunkt erfolgen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m.
§ 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-47-33-06-2008.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben... .

 

Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.

 

 

Dem vorliegenden Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass über Antrag der Berufungswerberin vom 28. Februar 2007 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. April 2007 mit Genehmigungsbescheid vom 21. September 2007 die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Tischlereibetriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines neuen Spänesilos, einer Spänefilteranlage und eines Heizraumes mit Späneheizungsanlage unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist. Dieser Bescheid ist letztlich in Rechtskraft erwachsen und sieht zunächst unter Auflagepunkt 1. vor:

"Die Schallemission des Radialventilators an der Nordseite des Betriebsgebäudes wird mit ca. 65 dB(A) in 5 m Entfernung begrenzt. Entsprechende lärmtechnische Kapselungen bzw. Einhausungen sind vorzusehen." Im Rahmen der Anlagenbeschreibung wird von einem Silo in Form einer Kompakteinheit mit Heizraum und aufgesetztem Spänesilo als Brennstofflagerraum gesprochen. Dies mit einer Gesamthöhe von 22,5 m. Die Beschickung des Silos zwischen Betrieb und Silo wird mit einer doppelwandig isolierten Rohrleitung sowie extern mit Lkw über eine Steigrohrleitung erfolgen. Der Verhandlungsschrift ist darüber hinaus zu entnehmen, dass bei Betrieb der Neuanlage die bestehende Filteranlage funktionslos geschaltet wird. Die Beschickung des Silos erfolge ausschließlich zur Tagzeit über eine neue Rohrleitung zwischen Altbetrieb und neuem Silo. Bei Bedarf kann der Silo auch extern über Lkw's mit einer Steigrohrleitung befüllt werden. Dies komme nach Auskunft der Konsenswerberin höchstens einmal jährlich vor. Diese Projektsangaben liegen dem gewerbe- und lärmtechnischen Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen zu Grunde und hat dieser in seinem Gutachten mehrere Auflagen, zum Teil lärmtechnischer Natur, zum Teil sicherheitstechnischer und luftreinhaltetechnischer Natur als notwendig für die Erteilung der beantragten Genehmigung erachtet. Die beantragte Genehmigung wurde in der Folge mit Bescheid vom 21. September 2007 unter Vorschreibung der vom Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen aufbauend auf dem Ergebnis der am 26. April 2007 an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung, erteilt.

 

Auf Grund von Lärmbeschwerden von Anrainern erging nach Überprüfung der Anlage der nunmehr bekämpfte im Grunde des § 79 GewO 1994 verfasste Bescheid, mit welchem andere bzw. zusätzliche Auflagen, im Wesentlichen den Lärmschutz betreffend, vorgeschrieben wurden.

 

Soweit nunmehr in der Berufung der ergänzende Auflagenpunkt I/1. mit dem Hinweis auf ein stattgefundenes Brandereignis bekämpft und vorgebracht wird,  die Auflage sei aus diesem Grunde obsolet geworden, so kann dem nicht beigepflichtet werden. Dies aus dem Grund, als es sich bei der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung nach den §§ 74 ff GewO 1994 um ein dingliches Recht handelt und eine erteilte Bewilligung durch die Zerstörung der Betriebsanlage  zB  durch Brand nicht erlischt. Die Bewilligung bleibt aufrecht und steht es der Konsensinhaberin frei, das Projekt – neuerlich – entsprechend dem genehmigten Umfang zu realisieren. Nur in diesem Falle, nämlich bei Realisierung und Betrieb des Projektes, ist die vorgeschriebene Auflage einzuhalten. Insofern jedoch ein abgeändertes Projekt zur Realisierung kommen soll, wird hiefür um die erforderliche Änderungsgenehmigung bei der zuständigen Gewerbebehörde anzusuchen sein und wird im Rahmen dieses Verfahrens zu prüfen sein, ob bzw. welche der noch dem Rechtsbestand angehörenden Auflagen für das abgeänderte Projekt im Grunde des § 81 GewO 1994 weiterhin erforderlich sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch im Genehmigungsbescheid der Anlage vom 21. September 2007 mit Auflagepunkt 1. eine Schallemission des Radialventilators an der Nordseite des Betriebsgebäudes mit ca. 65 dB(A) in 5 m Entfernung festgeschrieben wurde. Im nunmehr bekämpften Bescheid nach § 79 GewO 1994 erfolgte lediglich eine Konkretisierung dieser Auflage. Dies zu Recht und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, da eine derartige Auflagenformulierung "ca. 65 dB" nicht dem anzuwendenden Konkretisierungsgebot entspricht und daher mit einer Maximalbeschränkung richtig zu stellen war. Da derzeit lediglich bekannt ist, dass Teile der Anlage einem Brand zum Opfer gefallen sind und nicht bekannt ist, wann und in welcher Form dieser Anlagenteil wieder errichtet werden soll, wurde von der Berufungsbehörde durch Abänderung der Auflage I.5.  eine entsprechende flexible Variante des Erfüllungsnachweises vorgesehen.

 

Der bekämpfte Auflagepunkt 2. war zu beheben, da es nicht Inhalt eines Bescheides nach § 79 sein kann, den Auftrag zur Außerbetriebnahme eines Anlagenteiles vorzuschreiben. § 79 GewO 1994 dient der Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen für den Fall, als sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gemäß § 74 Abs.2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. § 79 Abs.1 widmet sich daher dem Betrieb einer genehmigten  Anlage und allenfalls erforderlicher zusätzlicher Auflagen beim Betrieb, nicht jedoch der Außerbetriebnahme von Anlagenteilen. Sollte der weitere Betrieb der alten Heizungsanlage samt Fördereinrichtungen etc. zu unzumutbaren Belästigungen oder Gesundheitsgefahren führen – derartige Hinweise sind dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen – so wäre dieser Anlagenteil zu überprüfen und ein allfälliges Vorgehen nach § 360 GewO 1994 einzuleiten.  Soferne die Auflassung derselben durch die Anlageninhaberin beabsichtigt ist, wäre dies der Gewerbebehörde anzuzeigen.

 

Ähnliches gilt für den mit dieser Berufungsentscheidung behobenen Auflagenpunkt I. 3. Die externe Befüllung des neuen Spänesilos aus Lkw's sind Teil des Genehmigungsbescheides vom 21. September 2007. Mit diesem Genehmigungsbescheid wurde diese Variante der Befüllung des Silos ausdrücklich legalisiert und kann eine bestehende Genehmigung nicht im Rahmen eines Verfahrens nach § 79 GewO 1994 quasi entzogen werden. Hinzuweisen ist aber auf den oben bereits zitierten Projektsumfang dieser externen Befüllungen und wurde dieser laut ausdrücklicher Angabe der Konsenswerberin auf maximal einmal jährlich festgelegt. Der Beurteilung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen und der belangten Behörde im Genehmigungsbescheid vom 21. September 2007 liegt somit nur dieser eingeschränkte Projektsumfang zu Grunde. Soferne die Konsenswerberin mehrere Tage jährlich eine externe Befüllung des Silos beabsichtigt, wäre hiefür um eine Änderungsgenehmigung nach § 81 Abs.1 GewO 1994, da mit diesen externen Befüllungsvorgängen offensichtlich massive Lärmimmissionen verbunden sind, anzusuchen.

 

Auflagepunkt I. 4. war ebenfalls zu beheben, da er dem erforderlichen Konkretisierungsgebot nicht entspricht. Es kann – um ein anzustrebendes Ergebnis zu erreichen - bei Vorschreibung einer Schallschutzwand oder einer schalldämmenden Einhausung nicht undefiniert bleiben, in welcher Dimension bzw. mit welchem Schalldämmmaß dies zu erfolgen hat. Allein die "Beiziehung" einer fachkundigen Person für Schallschutz kann dieses Erfordernis nicht erfüllen.

 

Auf das Erfordernis der Neuformulierung des bekämpften Auflagenpunktes I. 5. wurde bereits oben eingegangen.

 

Insgesamt war der Berufung daher im dargestellten Umfang Folge zu geben und war auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.
  2. Im diesem Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro für die eingebrachte Berufung angefallen.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

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