Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 21.04.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufungen des Herrn H F, des Herrn H R, der Frau E J, des Herrn Dkfm. H J, des Herrn S F, des Herrn Dipl.-Ing. P L und des Herrn Mag. K F. L, LL.M, vertreten durch O.Univ.-Prof. Dr. B B, Dr. J B, Mag. M M, Mag. K F. L, LL.M., Rechtsanwälte, K, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.3.2009, Ge20-29932-1-2008, mit dem dem Antrag auf Akteneinsicht in den Gewerbeakt Ge20-29932-1-2008 keine Folge gegeben wurde, im Umfang des Spruchpunktes I,  zu Recht erkannt:

 

 

         Die Berufungen gegen Spruchpunkt I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.3.2009, Ge20-29932-1-    2008 werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 17, 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG);

 

Hinweis: Auf Grund der sich aus der Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates ergebenden Zuständigkeitsverteilung erfolgt die Berufungsentscheidung im Umfang der Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides mit gesondertem Bescheid.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.3.2009, Ge20-29932-1-2008, wurde im Spruchpunkt I gegenüber den Berufungswerberinnen und  Berufungswerbern (in der Folge: Bw) dem Antrag auf Einsicht in den Gewerbeakt Ge20-29932-1-2008 nicht Folge gegeben.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das gegenständliche Verfahren im vereinfachten Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 durchgeführt worden sei und in diesem Verfahren den  Nachbarn lediglich eine beschränkte Parteistellung, nämlich hinsichtlich der Frage zustehe, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 359b GewO 1994 vorliegen. Diese beschränkte Parteistellung sei im Verfahren insofern gewahrt worden, als die Nachbarn mittels Kundmachung entsprechend angehört worden seien und vom Recht zur Einsichtnahme in das Einreichprojekt und zur Abgabe einer Stellungnahme auch Gebrauch gemacht hätten. Diese beschränkte Parteistellung zur Frage des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren vermag aber keinesfalls eine volle Parteistellung mit Akteneinsicht in den Verfahrensakt, Recht der Stellungnahme zu Gutachten im Ermittlungsverfahrens etc. erwirken.

 

2. Gegen diesen Bescheid, der den Bw im Wege ihrer Rechtsvertretung nach dessen Angaben (ein von der Behörde dokumentierter genauer Zustellzeitpunkt ist dem Akt nicht zu entnehmen) am 12.3.2009 zugestellt wurde, richtet sich die am 20.3.2009 – und somit rechtzeitig – bei der Behörde I. Instanz eingelangte Berufung.

 

Darin wurde unter anderem der Antrag gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Beweiswiederholung den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Ge20-29932-1-2008 vom 10.3.2009 aufzuheben und die beantragte Akteneinsicht in den Gewerbeakt Ge20-29932-1-2008 zu gewähren. Die Berufung wurde im Wesentlichen damit begründet, die belangte Behörde gehe in ihrem bekämpften Bescheid selbst davon aus, dass den Bw eine – zwar beschränkte – Parteistellung zu der Frage zukomme, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 359b GewO überhaupt vorliegen würden. Diese beschränkte Parteistellung sei im Verfahren insofern gewahrt worden, als die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme bestanden habe. Die belangte Behörde verkenne in diesem Zusammenhang, dass den Bw – auch bei dem eingeschränkten Parteirecht – das Recht zur Erhebung einer Berufung, welche auch am 12.3.2009 erhoben worden sei, zustehe, daher unabdingbare Voraussetzung für die Prüfung der Frage, ob tatsächlich die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 359b GewO vorliegen würden, eine entsprechende Kenntnis des Sachstandes, insbesondere des Aktes und der darin befindlichen Unterlagen sei.

Wie sollten Nachbarn, ohne prüfen zu können, ob die im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen, welche die Anwendung des § 359b GewO tragen, sonst in einem fairen Verfahren ein Rechtsmittel ausführen können. Dies könne nur dadurch erfolgen, in dem zumindest beschränkte Akteneinsicht in jene Aktenbestandteile gewährt werde, auf welchen die wesentlichen Feststellungen des gewerberechtlichen Feststellungsbescheides nach § 359b GewO gründen, nämlich insbesondere, ob die im § 359b Abs.1 Z2 genannten Umstände, dass auf Grund der geplanten Ausführungen der Anlage zu erwarten sei, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 oder Belastungen der Umwelt vermieden werden können. Überdies werde eingewendet, dass auch dann, wenn der Gesetzgeber in dem Verfahren nach § 359b GewO den Nachbarn eine Parteistellung nicht zuerkannt habe, diese Vorschriften, da verfassungswidrig, nicht anzuwenden seien. Nicht nur die Verkürzung der Rechte der Nachbarn wegen der Aberkennung bzw. Einschränkung der Parteistellung in der Gewerbeordnung selbst sei verfassungswidrig, sondern auch die Nichtgewährung der Akteneinsicht, da solcherart sachlich nicht gerechtfertigt in unser Eigentumsrechts eingegriffen, der Gleichheitsgrundsatz verletzt werde, darüber hinaus ein solches Vorgehen die gleichfalls im Verfassungsrang stehende Bestimmung des Artikel 6 MRK gröblichst verletze.

 

Es werde nochmals darauf verwiesen, dass die Verweigerung der Akteneinsicht die Bw in ihren Möglichkeiten, eine inhaltlich fundierte Berufung auszuführen, beschränke, da den Bw insbesondere die Möglichkeit entzogen worden sei, die im Akt erliegenden Projektsunterlagen zu begutachten und gutachterliche Stellungnahmen zu den Fragen der mit dem nunmehr genehmigten Betrieb verbundenen Emissionen zu überprüfen und in die Berufung einfließen zu lassen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-29932-1-2008.

Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Grunde des § 67d Abs.2 Z1 von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Über Ansuchen der Frau A R wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.2.2009 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens im Grunde des § 359b Abs.1 und 2 GewO 1994 iVm § 1 Z1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, festgestellt, dass die Gastgewerbebetriebsanlage im Standort  L,  D, Gst. Nr. , KG. L, einschließlich der vorgesehenen Ausführung unter § 1 Z1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, fällt.

Das dem Ansuchen der Frau R zu Grunde liegende Projekt wurde durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit Kundmachung vom 22.8.2008 bekannt gegeben und darauf hingewiesen, dass die Projektsunterlagen 2 Wochen während der Amtsstunden bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und im Stadtgemeindeamt L zur Einsichtnahme aufliegen.

 

Gegen den Feststellungsbescheid vom 23.2.2009, Ge20-29932-1-2008, wurde von den Bw mit Eingabe vom 11.3.2009 – innerhalb offener Frist – Berufung erhoben. Der Feststellungsbescheid ist somit nicht rechtskräftig.

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass

 

1.     jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

 

2.     das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der  zur  Verwendung  gelangenden  Maschinen  und  Geräte  300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des   § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69 a) vermieden werden.

 

 

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage .... . Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung .... .

 

Gemäß § 359b Abs.2 GewO 1994 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs.1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlage (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs.2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

 

Gemäß § 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Verfahrens zu unterziehen sind (BGBl. Nr. 850/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 19/1999 sind Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs.1 Z2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereit gestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste) dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs.1 GewO 1994 zu unterziehen.

 

Gemäß § 17 Abs.1 AVG können die Parteien, soweit in Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopie oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde, die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlagen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

 

Gemäß § 17 Abs.4 leg.cit. ist gegen die Verweigerung der Akteneinsicht kein Rechtsmittel zulässig.

 

 

5.2.1. Wie der zitierten Gesetzesstelle zu entnehmen ist, ist somit im vereinfachten Verfahren bereits durch den Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass Nachbarn grundsätzlich keine Parteistellung genießen, sondern ihnen prinzipiell nur Anhörungsrechte zukommen.

Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 3.3.2001,
G 87/00, festgestellt, dass zwar einerseits dieser Ausschluss der Parteistellung der Nachbarn zum Vorliegen der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht verfassungswidrig ist, davon jedoch andererseits zu unterscheiden ist, dass den Nachbarn eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, zukommt. Diese beschränkte Parteistellung ergibt sich aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs.1 der GewO.

 

Aus dieser beschränkten Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage der Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens ergibt sich jedenfalls die Verpflichtung der Behörde, die diesbezüglichen Parteienrechte der Nachbarn zu wahren und ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung der entsprechenden rechtlichen Interessen zu geben.

 

Aus der Bestimmung des § 17 Abs.1 AVG folgt, dass ein subjektives Recht auf Akteneinsicht ausschließlich den Parteien eines Verwaltungsverfahrens zusteht.

 

Das Recht auf Akteneinsicht stellt ein wesentliches prozessuales Recht der Partei des Verwaltungsverfahrens dar und erstreckt sich grundsätzlich auf alle Unterlagen, die sich auf ihre Sache beziehen; anderes, nämlich eine Beschränkung der Akteneinsicht, bestimmt im Wesentlichen nur § 17 Abs.3 AVG. Eine Einschränkung auf solche Akten oder Aktenteile, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen der Partei erforderlich ist, ist im § 17 Abs.3 nicht enthalten, vielmehr soll die Partei das Recht haben, die Akten oder Aktenteile, die sich auf ihre Sache beziehen, unabhängig davon, ob ihre Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist oder nicht, einzusehen. Die die Einsicht betreffenden Akten oder Aktenteile sind somit jene des betreffenden, die Parteistellung aufrechterhaltenen Verwaltungsverfahrens.

 

Fest steht und wird von der Erstbehörde auch nicht in Abrede gestellt, dass den Nachbarn im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren eine beschränkte Parteistellung zukommt. Dies beschränkte Parteistellung bezieht sich auf die Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind.

 

Auf Grund dieser beschränkten Parteistellung steht den Nachbarn, die dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogen wurden und Einwendungen erhoben haben, auch das Recht auf Akteneinsicht im Sinne der obigen Ausführungen zu und zwar auf alle Unterlagen, die sich auf ihre Sache, nämlich die Frage, ob das vereinfachte Verfahren zu Recht angewandt wurde, beziehen.

 

Aus diesem Grund erfolgte die Verweigerung der Akteneinsicht, soweit sie sich auf die Unterlagen, die sich auf die Sache der Bw beziehen, zu Unrecht.

 

5.2.2. Zu Unrecht erfolgte auch die Verweigerung der Akteneinsicht in Form eines Bescheides, was in weiterer Folge - wie noch näher auszuführen ist - zur Zurückweisung der Berufungen führte.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens keinen Bescheid, sondern nur eine Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs.2 AVG dar, deren Rechtswidrigkeit erst im Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann.

Erst wenn das Verlangen auf Akteneinsicht nach Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides gestellt wurde, müsste die Verweigerung der Akteneinsicht – sofern sie gerechtfertigt ist  - durch Bescheid erfolgen.

 

Da wie oben bereits ausgeführt, das in Rede stehende vereinfachte Genehmigungsverfahren zu Ge20-29932-1-2008 auf Grund der Berufungen der Nachbarn ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren darstellt, stellt die Verweigerung der Akteneinsicht im Hinblick auf § 17 Abs.4 AVG eine Verfahrensanordnung dar, die den Parteien des anhängigen Verfahrens Anlass geben kann, dieses als mangelhaft zu bekämpfen, die aber nicht gesondert angefochten werden kann.

Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens stellt nämlich auch dann eine bloße Verfahrensanordnung dar, wenn sie in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist (VwGH 16.7.1986, 86/04/0121, ua.).

 

Aus diesem Grund sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die dagegen erhobenen Berufungen auch als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 9.9.2008, 2007/06/0056, 7.7.2005, 2004/07/0070, ua.).

 

5.2.3. Abschließend ist festzustellen, dass in dem den Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.2.2009 betreffenden Berufungsverfahren zu klären sein wird, ob das innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellte Verlangen auf Akteneinsicht einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt.

 

5.2.4. Aus den oben genannten Sach- und Rechtsgründe war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

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