Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164018/9/Br/RSt

Linz, 20.04.2009

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn M I, Dstraße, 68 D, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 16. März 2009, Zl. S-, nach der am 20. April 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I.   Der Berufung wird keine Folge gegeben; die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Es ist jedoch von einer Fahrgeschwindigkeit von 64 km/h auszugehen.

II. Für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 11,60 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, und 51e Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 58 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden ausgesprochen, weil er am 4.10.2008 um 00.00 Uhr, in der Wstraße auf Höhe Nr. X (Fahrtrichtung stadtauswärts) als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen L die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 15 km/h überschritten habe. Dies sei im Zuge einer Nachfahrt über eine Strecke von 300 m festgestellt worden.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz  verwies in der Begründung ihres Bescheides auf VwGH v. 30.5.2007, 2003/03/0155 mwN und VwGH 20.7.2004, 2002/03/0195), wonach diese Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahrt unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen ein geeignetes Beweismittel sei. Beide Erkenntnisse betreffen wohl eine längere Nachfahrstrecke, letzteres von mehreren Kilometern und eine hohe Geschwindigkeitsüberschreitung und die darauf gestützte Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Am nicht geeichten Tacho des Dienstfahrzeuges sei eine Geschwindigkeit von 80 km/h abgelesen worden, sodass unter Berücksichtigung der Toleranzen der Tatvorwurf der Überschreitung in einem Ausmaß von 15 km/h als beweissicher erachtet wurde.

Die ausgesprochene Geldstrafe sei unter Bedachtnahme auf § 19 VStG unter Berücksichtigung einer als erschwerend zu wertenden einschlägigen Vormerkung unter Bedachnahme auf spezialpräventive Überlegungen und der Berücksichtigung des mit 700 Euro anzunehmenden Einkommens angemessen.

 

 

2. In der dagegen fristgerecht  handschriftlich und in gebrochenem Deutsch erhobenen Berufung bestreitet der Berufungswerber im Ergebnis die ihm zur Last gelegte Tat. Er sei maximal 50 km/h gefahren und die Messung sei nicht mittels Radar erfolgt.  Das in der Berufung auch noch erwähnte Delikt wegen der Begutachtungsplankette ist hier nicht Verfahrensgegenstand.

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung war angesichts des Berufungsvorbringens, insbesondere mit Blick auf die bestreitende Verantwortung zu allen Punkten gemäß § 51e Abs.1 Z1 VStG erforderlich.

 

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Verlesung der vor der Behörde erster Instanz abgelegten Zeugenaussagen der einschreitenden Polizeibeamten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Der als Zeuge geladene Meldungsleger T S war krankheitshalber an der Teilnahme verhindert. Auch der zweite Beamte, Insp. T konnte zum Termin aus dienstlichen Gründen nicht mehr als Zeuge geladen werden. Mit der Verlesung der im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens getätigten Aussagen konnte sohin auch das Auslangen gefunden werden. Der Berufungswerber selbst blieb unentschuldigt der Berufungsverhandlung fern. Eine rechtskundige Vertreterin der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung teil.

Im Wege des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. (FH) R. H wurde ein fachliche Stellungnahme über die bei dieser Nachfahrt in Anschlag zu bringenden Toleranzen eingeholt. Diese wurde anlässlich der Berufungsverhandlung verlesen.

Die hier zur Last gelegte Tat scheint frei von Mängel bzw. ist im Umfang der berücksichtigten Toleranzen überzeugend.

 

 

4. Der Sachverständige führte zu diesem Beweismittel aus, dass einmal Paralaxenfehler (Ablesefehler) von 3 Km/h zu berücksichtigen ist. Die Berücksichtigung der Tachogenauigkeit lt ECE 39, die für nicht geeichte Tacho gilt, sind von den 77 Km/h ( v /10 + 6 ) demnach 14 km/h abzuziehen sind so das von einem korrigierten Wert von 64 Km/h  ausgegangen werden kann.

Die Nachfahrstrecke sollte mindestens 300 m betragen, um sicher zu stellen, dass der Nachfahrende eine aussagefähige Durchschnittsgeschwindigkeit ermittelt und keinen zufällig kurzzeitig aufgetretenen Spitzenwert ermittelt.

Mit seinen inhaltsleeren Berufungsausführungen vermag diesem als beweissicherer erachteten Tatvorwurf nicht entgegen zu treten. Er nahm im Übrigen an der Berufungsverhandlung nicht teil und brachte darüber hinaus nichts vor, was an der Tatanlastung Zweifel aufwerfen hätte können.

 

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 5 VStG besagt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt nach § 20 Abs.2 StVO grundsätzlich 50 km/h, wobei eine Überschreitung nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 strafbar ist.

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6. 1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen  (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Auch mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet im Umfang von 14 km/h ist der Unwertgehalt nicht unbedeutend.

Während der Anhalteweg aus 50 km/h 28,13 m beträgt (Reaktionszeitannahme eine Sekunde, Bremsschwellzeit 0,2 sek. u. Bremsverzögerung 7,5 m/sek²) ist dieser bei der gemessenen Fahrgeschwindigkeit mit 40,61 m deutlich länger. Jene Stelle aus der das Fahrzeug mit 50 km/h zum Stillstand kommt, wird mit der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit  noch mit knapp über 49 km/h durchfahren (Berechnung mit Analyzer Pro 32-Vers. 6).

Der nur € 58,-- bemessen und unter Ausschöpfung des Strafrahmens im Umfang von unter 10% bemessenen Geldstrafe vermag daher trotz der Begehung in der verkehrsarmen Zeit und ohne konkret erkennbar Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer objektiv beurteilt dennoch nicht mit Erfolg entgegen getreten werden.

 

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden

 

 

II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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