Linz, 20.04.2009
E R K E N N T N I S
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J V S D-94 P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17.3.2009, Zl. VerkR96-1390-2008, zu Recht:
I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird dem Berufungswerber für das Berufungsverfahren ein Kostenbeitrag von 7,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.
Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 36 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) des Kraftfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen PA trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14.05.2008, VerkR96-1390-2008, der Behörde keine Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 15.03.2008 zuletzt vor dem Zeitpunkt 22.08 Uhr bis 22.25 Uhr in der Gemeinde Schärding, Ludwig-Pfliegl-Gasse, vor Haus B, abgestellt hat und er auch keine andere Person benannt habe, die die Auskunft erteilen hätte können.
1.1. In der Begründung des Straferkenntnisses führt die Behörde erster Instanz Folgendes aus:
"Rechtslage:
§103 Abs. 2KFG 1967:
"Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der bestreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung- zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück." § 134 Abs. 1 KFG 1967:
"Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt."
Sachlage:
Grundlage des Verwaltungsstrafverfahrens bildet die Anzeige der Sicherheitswache der Stadtgemeinde Schärding, wonach der PKW VW mit dem deutschen Kennzeichen PA am 15.03. 2008 in der Zeit von 22.08 bis 22.25 Uhr im Stadtgebiet Schärding auf der Ludwig-Pfliegl-Gasse vor dem Haus B auf einem Gehsteig abgestellt war. Eine Anfrage beim KZA Flensburg ergab, dass der PKW für Sie zum Verkehr zugelassen ist. In der Annahme, dass Sie der Lenker zum Übertretungszeitpunkt waren, erging zunächst die Strafverfügung vom 31.03.2008 gegen Sie und erhoben dagegen fristgerecht Einspruch, worin Sie sich als nicht schuldig bekannten. Sie seien an diesem Tag nicht in Schärding gewesen. Ihr Fahrzeug könne von mehreren Personen benutzt werden, könnten jedoch nicht mehr nachvollziehen, wer an diesem Tag der Fahrer war.
Gegen Sie erging eine Lenkererhebung nach § 103 Abs. 2 KFG mit der Aufforderung binnen 14 Tagen mitzuteilen, wer das Fahrzeug zuletzt vor dem Übertretungszeitpunkt abgestellt hat. Mit Schreiben vom 30.05.2008 teilten Sie mit, dass dies "nicht mehr nachvollzogen werden kann." Wegen unterlassener Auskunftserteilung erging somit die Strafverfügung vom 21.08.2008, gegen welche Sie mit Schreiben vom 07.09.2008 fristgerecht Einspruch erhoben haben. Darin führten Sie aus, sich in keiner Weise schuldig zu fühlen, keine Auskunft darüber erteilt zu haben, wer Ihr Fahrzeug zum genannten Zeitraum an besagter Stelle abgestellt habe. Den Fragebogen hätten Sie ausgefüllt und unterschrieben zurück gesandt. Ihnen sei nach wie vor nicht mehr wissentlich, wer zu diesem Zeitpunkt Ihr Fahrzeug benutzt habe, damit seien Sie Ihrer Auskunftspflicht nachgekommen, nicht mehr zu wissen, wer Ihr Fahrzeug damals gelenkt habe.
Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes schützt § 103 Abs. 2 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen mögliche Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (22.3.2000, 99/03/0434). In verfassungsrechtlicher Hinsicht stellte der Verwaltungsgerichtshof fest (26.5.2000, 2000/02/115), dass aus Artikel 6 Abs. 2 des Vertrages über die EU nicht ableitbar ist, dass die Rezeption der EMRK in das Gemeinschaftsrecht durch den Vertrag über die EU bewirkt hätte, dass es zu einer generellen Verdrängung entgegenstehender nationaler Vorschriften (also über den Bereich der Vollziehung von Gemeinschaftsrecht hinaus) gekommen wäre. Überdies hat die europäische Kommission für Menschenrechte in der Entscheidung vom 5.9.1989 über die Beschwerden 15135/89, 15136/89 u. 15137/89 festgestellt, dass die Auskunftspflicht nach Abs. 2 nicht gegen Artikel 6 EMRK und insbesondere nicht gegen die Unschuldsvermutung nach Artikel 6 Abs. 2 EMRK verstößt.
Konkret hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.03.1982, 81/03/0021 festgestellt, dass die Verletzungspflicht durch die Erklärung der Partei, sie könne nicht mehr angeben, wer den PKW zur Tatzeit gelenkt hat, weil diesen Wagen verschiedene Angestellte benützen, verletzt wurde. Diese Entscheidung, welche offenbar ein Firmenfahrzeug betraf, ist auch für Fahrzeuge von Privatpersonen anzuwenden, da für den Fall, dass ein Fahrzeug von mehreren Personen benutzt werden kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen sind.
Nach § 5 Abs.1 VStG genügt als Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist dies bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zudem ist die von Ihnen begangene Übertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren, worin das Tatbild in einem Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges besteht. Sie haben in Ihren Eingaben stets darauf hingewiesen, dass nicht mehr nachvollzogen werden kann, wer der Lenker zum Übertretungszeitpunkt war. Damit haben Sie im Sinne der zitierten Rechtssprechung die Übertretung zugegeben und somit zu verantworten.
Prinzipiell wird darauf hingewiesen, dass es sich bei einer Bestrafung nach § 103 Abs.2 KFG um eine Ersatzbestrafung anstelle des Ursprungsdeliktes handelt. Mit dieser Bestrafung wird das Ursprungsdelikt - im gegenständlichen Fall das vorschriftwidrige Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einem Gehsteig - nicht mehr weiter verfolgt. Die Strafhöhe eine Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG orientiert sich im Wesentlichen nach der Strafhöhe des Ursprungsdeliktes.
Als mildernd konnte die Unbescholtenheit berücksichtigt werden, Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Das Strafausmaß ist im untersten Bereich (unter 1%) des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt und der Schuld angemessen. Dieser geringe Strafsatz ist auch Ihren persönlichen Verhältnissen entsprechend bemessen anzusehen, indem ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.000,00 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflicht angenommen werden.
Die vorgeschriebenen Verfahrenskosten sind in der zitierten Gesetzesstelle begründet."
2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung vermeint der Berufungswerber sich in keiner Weise hinsichtlich der unterbliebenen Auskunftserteilung schuldig zu fühlen. Den Fragebogen worin die Behörde nach Personen fragte, welche sein Fahrzeug zum genannten Zeitraum benutzt hatten oder welche Personen das wissen könnten, habe er ausgefüllt und unterschrieben an der Behörde zurückgesandt.
Ihm sei nach wie vor nicht mehr wissentlich, wer zu diesem Zeitraum sein Fahrzeug benutzt hatte. Er komme hiermit nochmals seiner Auskunftspflicht nach, indem er Auskunft darüber erteile, dass er einfach nicht wisse wer sein Fahrzeug damals lenkte.
Darüber hinaus möchte er feststellen in keinster Weise dazu verpflichtet zu sein Aufzeichnungen darüber zu führen, wer zu welcher Zeit sein Fahrzeug lenkt.
Somit könne er sich nicht für etwas schuldig gemacht haben wozu er nicht verpflichtet sei. Der Schuldspruch entbehre dadurch jedweder Grundlage, so abschließend der Berufungswerber.
2.1. Mit diesem Vorbringen vermag er jedoch vor dem Hintergrund der hier anzuwendenden österreichischen Rechtslage dem Schuldspruch nicht mit Erfolg entgegen treten. Er zeigt insbesondere damit auch nicht auf, ob überhaupt und welche Anstrengungen er gegebenenfalls unternommen hat um seiner Auskunftspflicht nachzukommen.
3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte hier mangels Antrag in Verbindung mit dem sich nur auf die Lösung einer Rechtsfrage beschränkenden Berufungsvorbringen unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).
3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes und die Befragung des Berufungswerbers im Rahmen der am 31.12.2007 durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung. Daran nahm auch eine Vertreterin der Behörde erster Instanz teil.
4. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:
Unbestritten ist die Halterschaft des Berufungswerbers betreffend das anfragegegenständliche Kraftfahrzeug.
Ebenso unbestritten ist, dass sich der Berufungswerber im Rahmen der beeinspruchten Strafverfügung betreffend seines am 15.3.2008 von 22:08 Uhr bis 22:25 Uhr, vor dem Haus B in Schärding am Gehsteig abgestellten Pkw´s. Folglich wurde ihm eine förmliche Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zugestellt, welche mit dem Hinweis beantwortet wurde, den damaligen Absteller des Fahrzeuges nicht mehr nachvollziehen zu können.
Damit wurde der gesetzlichen Auskunftspflicht nicht nachgekommen.
In der dem Berufungswerber am 14.5.2008 zugestellten Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe fand sich der Hinweis auf die Strafbarkeit deren Nichtbeantwortung und die verfassungsgesetzlich abgesicherte Grundlage.
Da der Berufungswerber keinen wie immer gearteten Hinweis auf etwaige unternommene Anstrengungen zur Bekanntgabe des damaligen Fahrzeugbenutzers erkennen lässt, erblickt auch die Berufungsbehörde darin ein zumindest fahrlässiges Verhalten am Unterbleiben der Namhaftmachung des Lenkers welcher das Fahrzeug vorschriftwidrig abstellte.
Es ist letztlich auch nicht wirklich logisch, dass ein Fahrzeughalter überfordert sein sollte zu recherchieren, wer zwei Monate vor einem Zeitpunkt das Fahrzeug zur Verfügung hatte. Die Anzahl in Frage kommender Lenker hält sich in aller Regel doch in engsten Grenzen.
5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:
5.1. Die Behörde erster Instanz weist zutreffend darauf hin, dass die Behörde Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe‑ oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gemäß der dem Gesetz beigefügten sogenannten Verfassungsbestimmung treten gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
5.1.1. Die Gestaltung des letzten Satzes des § 103 Abs.2 KFG 1967 als Verfassungsbestimmung erachtete der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit den Baugesetzen des B‑VG stehend und (derzeit) nicht im Widerspruch zu Art. 6 EMRK. Der Verfassungsgerichtshof hebt das in dieser Bestimmung rechtspolitische Anliegen des Gesetzgebers, welchem dieser nur durch das Institut der Lenkerauskunft in dieser Form nachkommen zu können glaubt, besonders hervor, bemerkt jedoch auch kritisch die Problematik der Durchbrechung des Anklageprinzips gem. Art. 90 Abs.2 B‑VG und den durch eine Strafsanktion ausgeübten Zwang zur Ablegung eines Geständnisses (VfSlg. 9950/1984, 10394/1985 VfGH 29.09.1988, Zl. G72/88 u.a.). Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann (vgl. u.a. Erk. vom 29. September 1993, 93/02/0191).
Da jedoch im Stadium der Lenkererhebung durch die Namhaftmachung eines Lenkers zumindest noch keine unmittelbare "Selbstbeschuldigung" bzw. die "Auslieferung" einer nahe stehenden Person in ein Strafverfahren noch nicht erfolgt und daher ein allenfalls nachfolgendes Strafverfahren gegen eine durch diese Anfrage namhaft zu machende (gemachte) Person jedenfalls (noch) nicht unmittelbar präjudiziert wird, scheinen in diesem Fall auch keine Gegensätze zu den Grundsätzen der EMRK gegeben.
In diesem Sinne ist auch das Urteil des EGMR v. 8.4.2004, Nr. 38544/97 – WEH gegen Österreich – begründet worden. Danach ist mit der Benennung des Fahrzeuglenkers noch nicht zwingend eine "strafrechtliche Anklage" und damit keine Konventionswidrigkeit hinsichtlich der wohl damit zum Teil verbundenen Durchbrechung des Rechtes im Falle einer drohenden Selbstbeschuldigung schweigen zu dürfen, verbunden.
Kein Widerspruch zur EMRK wurde bereits im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes – VfGH v. 29.09.1988, Zl. G72/88, zumindest nicht aus innerstaatlicher Sicht, erblickt.
Dieser Intention schließt sich auch der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in seiner Rechtsprechung an, weil aus der Sicht der Praxis eine effektive Verkehrsüberwachung sonst nicht ausreichend gewährleistet scheint.
In dieses Konzept müssen alle die österreichischen Straßen benützenden Fahrzeuge (auch Ausländer) einbezogen werden können (vgl. auch VwGH 28.2.1997, 96/02/0508). Gemäß § 2 Abs.1 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen – hier ist keine Ausnahme gegeben – nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Nach § 2 Abs.2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat ODER HÄTTE HANDELN SOLLEN ODER WENN DER – zum Tatbestand gehörende – ERFOLG IM INLAND EINGETRETEN IST. Bei Verweigerung der Erteilung der Lenkerauskunft gilt – anders als nach der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7. Juli 1989, Zl. 89/18/0055) – nicht der Ort, an welchem etwa eine solche Aufforderung dem "Verpflichteten" zugekommen ist, sondern – als Tatort gilt – der Sitz der anfragenden Behörde, als Ort der geschuldeten Handlung (VwGH 14. Juni 1995, Zl. 95/03/0102 u. VwGH [verst. Senat] 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156).
5.1.2. Wenngleich dem Berufungswerber in seinem vermutlich beabsichtigten Vorbringen durchaus gefolgt werden könnte, dass der deutschen Rechtslage eine Pflicht zur Lenkerauskunft nicht nur fremd, sondern diese darüber hinaus dort mit dem Grundgesetz nicht in Einklang stehend erachtet wird, gewinnt er damit nichts angesichts der hier anzuwendenden österreichischen Rechtslage. Wegen des Hinweises der Strafbarkeit bereits im Auskunftsbegehren könnte sich der Berufungswerber ebenfalls nicht auf § 52 und § 55 d StPO – wonach ein Zeugenentschlagungsrecht auch bei bloßen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten besteht, falls mit einer solchen Zeugenaussage die Gefahr wegen eines solchen Deliktes belangt zu werden einherginge – auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum oder ein mangelndes Verschulden mit Erfolg berufen.
Auch dem hier sinngemäß vorgetragenen Einwand auf die Einschränkung des staatlichen Gebotsbereiches (Territorialitätsprinzip) vermag den Berufungswerber nicht zum Erfolg verhelfen (VwGH 26.5.1999, 99/03/0074).
Der staatliche Gebotsbereich erstreckt sich in der Figur des "Schutzprinzips" auch auf außerhalb des Staates befindliche Personen, sofern sich deren Handeln gegen ein inländisches Rechtsgut richtet (Walter‑Mayer, Grundriss des Bundesverfassungsrechtes, 8. Auflage, RZ 176). Anknüpfungsfaktum ist hier die offenkundig zumindest vom Willen des Berufungswerbers getragene Verwendung seines Pkw`s im Bundesgebiet der Republik Österreich.
Aus dieser Verwendung leiten sich jedenfalls Ingerenzpflichten gegenüber der österreichischen Rechtsordnung ab (vgl. etwa VwGH 11.5.1993, Zl.90/08/0095). Ausgelöst wurde die Lenkeranfrage durch die mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers vermutlich begangene Verletzung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Diese am Gesetzeszweck orientierte Auslegung ist einerseits gemäß der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Zl. G72/88) bindend, andererseits ergibt sich mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Hoheitsgebiet eines anderen Staates ein Ingerenzverhältnis zu den einschlägigen Gesetzen dieses Staates, was wiederum einen ausreichenden inländischen Anknüpfungsgrund begründet. Die Einbeziehung auch ausländischer Fahrzeugverantwortlicher in dem vom § 103 Abs.2 KFG erfassten Regelungsinhalt ist hier als Ausübung der staatlichen Souveränität in Form der Berufung auf das völkerrechtlich anerkannte Schutzprinzip begründet.
Der Berufungswerber vermag sich angesichts des Hinweises bezüglich der Strafbarkeit der Verweigerung der Lenkerbekanntgabe bereits in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht iSd § 6 VStG entschuldigend auf einen diesbezüglichen Rechtsirrtum berufen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0075 mwN) liegt dieser Bestimmung wohl die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der (die) verantwortliche Lenker(in) eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Mit der inhaltsleeren Mitteilung des Berufungswerbers konnte er diesem Ziel nicht gerecht werden.
6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs‑ und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, dass die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe in der Höhe von 36 Euro als unangemessen niedrig bemessen bewertet werden muss. Der vorgesehene Strafrahmen wird damit nur im Umfang von etwas über 0,5% ausgeschöpft. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage der Verwaltungseffizienz die mit der Führung solcher Verfahren letztlich verbunden sind, wobei nicht zuletzt diese Geldstrafe wohl kaum einbringlich zu machen sein wird.
Selbst wenn hier angesichts des Vertrauens auf die in Deutschland herrschende Rechtslage bloß von einem geringen Verschulden auszugehen sein mag, könnte einer deutlich höheren Geldstrafe nicht mit Erfolg entgegen getreten werden.
Immerhin reicht der Strafrahmen bis 5.000 Euro. Die Anlehnung an die Strafdrohung für Grunddelikt (das den Gegenstand der Anfrage bildenden StVO-Deliktes mit einem Strafrahmen bis 726 Euro) ist weder sachlich noch rechtlich indiziert. Der Unwertgehalt einer Verweigerung der Lenkerbekanntgabe kann wegen des öffentlichen Interesses, insbesondere dem Interesse der Pflege der Verkehrssicherheit und der sich daraus ableitenden Pflicht zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr in einer solcherart herbeigeführten Vereitelung der Strafverfolgung nicht bloß als geringfügig abgetan werden. Daher kann hier trotz des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit eine Überschreitung des Ermessensspielraumes in der Strafzumessung seitens der Behörde erster Instanz nicht erblickt werden.
Der Berufung muss daher ein Erfolg sowohl in der Schuld- als auch in der Straffrage versagt bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r