Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251669/12/Lg/Ba

Linz, 24.04.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Werner Reichenberger, Berichter: Dr. Ewald Langeder, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) nach der am 3. Dezember 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des E A, B, R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12. November 2007, Zl. SV96-14-2007-Brod, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 200 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma AE A E GmbH in O, A, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft zu vertreten habe, dass diese am 15.3.2007 den slowakischen Staatsangehörigen M B beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Die im Spruch angeführte Übertretung ist sowohl durch die Anzeige der Finanzverwaltung, Zollamt L, vom 26.März 2007 sowie der Aktenlage erwiesen.

Schuldhaft handelt, wer fahrlässig, grobfahrlässig oder vorsätzlich eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs.1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Beschäftigung eines ausländischen Staatsbürgers ohne Beschäftigungsbewilligung, Anzeigebestätigung, Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein) begeht. Diese Verwaltungsübertretung ist bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens 3 Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer nach § 28 Abs.1 Ziff. 1, 1.Strafsatz, AuslBG, mit einer Geldstrafe von 1.000,00 Euro bis zu 5.000,00 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als 3 Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000,00 Euro bis 10.000,00 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000,00 Euro bis 25.000,00 Euro, zu ahnden.

Im gegenständlichen Fall wird seitens der Behörde Fahrlässigkeit angenommen, da Sie bei sorgfältiger Überlegung die Rechtswidrigkeit Ihres Handelns erkennen hätten müssen.

Die genannte Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar; es war daher an Ihnen gelegen, Ihre Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen.

In einer von Ihnen bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung aufgenommenen Niederschrift gaben Sie an, innerhalb einer 14-tägigen gesetzten Frist eine schriftliche Stellungnahme nachzureichen. In dieser sodann vorgelegten Rechtfertigung gaben Sie im Wesentlichen an, einen Auftrag der L AG übernommen zu haben und an die Firma H-A GmbH im Wege einer mündlichen Vereinbarung als Subunternehmerin übertragen zu haben.

Die Leistungsbeschreibung wurde dem Geschäftsführer der H-A GmbH übermittelt.

Dass diese Firma den Auftrag (und somit den Werkvertrag) an den slowakischen Unternehmer M Z weitergab, bzw. dass Z selbst und weitere drei seiner Mitarbeiter dort eingesetzt waren, ohne dass die entsprechenden Entsendebestätigungen vorlagen, entzog sich bis zur Kontrolle der Baustelle durch die KIAB völlig Ihrer Kenntnis.

Wenn die Behörde davon ausgeht, es liege hier eine Arbeitskräfteüberlassung vor und die AE A E GmbH sei als Beschäftigend anzusehen, so entspreche dies ebenfalls nicht den Tatsachen. Dies allein schon deshalb nicht, weil von keinem der zuständigen Leute Ihres Unternehmens bzw. einem Vorarbeiter irgendwelche Weisungen an die slowakischen Arbeiter erteilt wurden. Wer ihnen Weisungen erteilt habe, entziehe sich ebenfalls Ihrer Kenntnis, vermutlich M Z, der ja unmittelbarer Arbeitgeber von M B war. Auch haben M B und seine Kollegen wie auch dessen Arbeitgeber M Z nicht mit den Werkzeugen und den Einrichtungen der Firma AE A E GmbH gearbeitet, sondern haben eigenes Werkzeug benutzt.

Von einer Eingliederung in Ihren Betrieb auf der Bausteile der L AG, wie es für ein Überlassungsverhältnis üblich sei, könne keine Rede sein.

Im gegebenen Zusammenhang sei die Firma AE A E GmbH gem. § 28 Abs. 6 AuslBG als Generalunternehmerin anzusehen. Diese Bestimmung sage sinngemäß, dass neben dem Beschäftiger auch sein Auftraggeber (Generalunternehmer) zu bestrafen sei, sofern der Auftrag im Rahmen der Tätigkeit des Auftraggebers als Unternehmer erfolge und der Auftraggeber (Generalunternehmer) die Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Auftragnehmer bei Vertragserfüllung wissentlich geduldet habe.

Von einer wissentlichen Duldung könne aber im Hinblick auf die AE A E GmbH, insbesondere im Hinblick auf ihre Person als deren Geschäftsführer, keine Rede sein, weshalb Sie beantragen, das Verwaltungsstrafverfahren gegen Sie einzustellen.

Diese Niederschrift wurde dem Zollamt L vorgelegt.

In einer weiteren Stellungnahme gab dieses an, dass auch eine Verwendung überlassener Arbeitskräfte nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz als Beschäftigung gelte.

Vorweg ist festzustellen, dass der im Spruch angeführte Tatbestand unter Zugrundelegung der vorliegenden Anzeige sowie Ihrer eigenen Aussage in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen ist. Aufgrund Ihrer Rechtfertigungsangaben ist als Begehungsform Fahrlässigkeit anzunehmen.

Dies deshalb, da es Ihre Pflicht gewesen wäre, vor einer Beschäftigung sich darüber zu erkundigen, ob der im Spruch angeführte Ausländer gemäß den Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt werden kann. Der slowakische Staatsangehörige, Herr M B, geb. am, war in der Zeit vom 12.3.2007 bis zum 15.3.2007 8 Stunden täglich von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr für Hilfsarbeiten (Demontage von elektrischen Leitungen) überlassen. Bei der durchgeführten Kontrolle wurde er bei eben dieser Tätigkeit angetroffen.

Gemäß § 2 Abs.2 lit.e AuslBG ist auch der Beschäftiger nach dem Arbeitskräfte­überlassungsgesetz einem Arbeitgeber gleichzuhalten. Bei Überlassung und Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Papiere sind sowohl der Beschäftiger als auch der Überlasser nach dem AuslBG strafbar.

Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber - soweit es in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist - einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

Gemäß § 3 Abs.3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz ist Beschäftiger, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt. Da Sie die Arbeitskräfte von der Firma H-A GmbH übernommen haben, sind Sie Beschäftiger im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes.

Ihre Behauptung, Generalunternehmer zu sein, geht ins Leere, da der Generalunternehmer auf der genannten Bausteile - wie von Ihnen auch ebenfalls ausgesagt - die Firma L AG M S ist.

Der Geschäftsführer der Firma H-A GmbH gab bereits im Zuge der am Tag der Übertretung aufgenommenen Niederschrift an, einen mündlichen Vertrag mit der Firma AE A E GmbH in O, A, abgeschlossen zu haben. Dieser hatte eindeutig eine Arbeitskräfteüberlassung zum Inhalt. In dieser aufgenommenen Niederschrift gab Herr R P an, 4 Arbeitnehmer (Herrn M B, Herrn P S, Herrn J D und Herrn M Z) in Ihrem Auftrag zu beschäftigen. Sie traten auf ihn zu und fragten, ob Sie ihm Arbeitskräfte zur Verfügung stellen könnten. Das Werkzeug wurde von der Firma H-A GmbH zur Verfügung gestellt. Die Arbeiter erhielten 10,- € pro Stunde und wurden von der Firma H-A GmbH entlohnt. Die Bauaufsicht hatte jedoch die Firma AE A E GmbH.

Die Aussage des handelsrechtlichen Geschäftsführers Herrn R P, nur angemeldete Arbeitnehmer einzusetzen, bedeute nicht, dass diese auch über arbeitsmarktrechtliche Papiere verfügen, sondern nur, dass sie bei der GKK angemeldet seien.

Bezüglich Ihrer Aussage, dass auf der Baustelle von der Firma H-A GmbH an Sie überlassene Arbeitnehmer eingesetzt waren, für die die notwendigen arbeitsmarktrechtliche Papiere nicht ausgestellt waren, und sich dies Ihrer Kenntnis entzog, bedeutet lediglich, dass Sie Ihrer Kontrollpflicht nicht nachgekommen sind.

§ 3 Abs.1 AuslBG bezweckt die geordnete Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer in den inländischen Arbeitsmarkt, soweit die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes dies zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

Bei der Bemessung der Strafe wurde im Sinne des § 19 Abs.1 VStG auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und den Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht genommen.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsüber­tretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt, Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ist ohne weiteres anzunehmen, sofern kein Entlastungsnachweis vom Beschuldigten erbracht wird. Die von Ihnen vorgebrachten Angaben konnten Sie nicht von der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung entlasten.

Milderungsgründe und Erschwerungsgründe wurden nicht gewertet.

Ein Schuldausschließungsgrund oder sonstige Entlastungsgründe konnten nicht gefunden werden.

Nach Abwägung der vorliegenden Umstände erscheint die verhängte Geldstrafe, bei der es sich um die von der Zollverwaltung, Hauptzollamt L, beantragte Strafhöhe handelt bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe angemessen und ist nach Ansicht der Behörde geeignet, Sie von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Die vorgeschriebene Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18. April 2007 wie folgt angegeben: Monatliches Nettoeinkommen ca. 2.000,00 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflicht. Diese haben Sie im Zuge des Verfahrens nicht korrigiert. Daher wurden sie der Strafbemessung zugrunde gelegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet."

 

 

2. In der Berufung wird beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Rechtfertigung vom 16.5.2007 verwiesen. Der Geschäftsführer der Firma H A GmbH, R P, habe nachweislich die Verantwortung übernommen und sei bereits abgeurteilt worden.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt der Strafantrag des Finanzamtes L vom 26.3.2007 bei. Dort ist der Sachverhalt wie folgt dargestellt:

 

"Anlässlich einer Kontrolle durch Organe der KIAB L über die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetz am 15.03.2007 um 13:10 Uhr auf der Baustelle P, U, L wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

 

Auf oben bezeichneter Baustelle wurden vier slowakische StA beim demontieren der elektr. Leitungen in der Elektroverteilerzentrale angetroffen.

 

Die Arbeitnehmer gaben an, für die Firma H-A GmbH, H, L tätig zu sein.

 

Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Fa. H gab niederschriftlich an, dass er die Arbeiter eingestellt hat.

Auf Grund einer mündlichen Vereinbarung mit Herrn A erfolgte die Überlassung der Arbeitskräfte an die Fa. AE A E GmbH, A, O.

 

Da keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen vorliegen, wird die Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

Bezüglich der Fa. H-A GmbH ergeht ein Strafantrag zu ZI. 046/77060/2007 an die BH Linz-Land."

 

 

Dem Strafantrag liegt das Personenblatt bei, in welchem der Ausländer angab, für die Firma H-A zu arbeiten und seit 12.3.2006 als PP für einen Lohn von 10 € pro Stunde zu arbeiten. Die tägliche Arbeitszeit erstrecke sich von 7.00 bis 15.00 Uhr, der Chef heiße Z M. Als beobachtete Tätigkeit ist angegeben: Abbrucharbeiten (Demontage der elektr. Leitungen).

 

Dem Strafantrag liegt ferner ein mit P R, Geschäftsführer der Firma H, aufgenommene Niederschrift folgenden Inhalts bei:

 

F: Wer ist ihr Auftraggeber?

A: Die Fa. AE-E GmbH, A, O. Der Vertrag ist mündlich, wir arbeiten schon lange zusammen. Wir machen die Demontage der Elektroinstallation.

F: Wie wird abgerechnet?

A: Laut den Arbeitsberichten. ...

F: Wer stellt das Werkzeug zur Verfügung?

A: Von der Fa. H A.

F: Wer hat die Bauaufsicht?

A: Die Fa. AE E GmbH.

F: Wie erfolgt die Entlohnung der slowakischen Arbeiter?

A: Nach Stunden, € 10 pro Std.

Zusätzliche Angabe des P R: Die Fa. A-E GmbH (A) fragte mich, ob ich ihm Arbeitskräfte zur Verfügung stellen könnte. Ich sagte zu. Ich habe Herrn A zugesagt, dass ich nur angemeldete Arbeiter meiner Firma bereitstelle!

 

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung äußerte sich der Berufungswerber mit Schreiben vom 16.5.2007 wie folgt:

"Seitens der Behörde wird mir als handelsrechtlicher GF der A A E GmbH zur Last gelegt, ich hätte zu verantworten, dass die GmbH den slowakischen Staatsangehörigen M B, geb. am mit Arbeiten wie der Demontage von elektrischen Leistungen in der Zeit von 12. 3. 2007 bis zum 15. 3. 2007 jeweils von 7:00 bis 15:00 Uhr ohne arbeitsmarktrechtliche (ausländerbeschäftigungsrechtliche) Genehmigung beschäftigt hätte.

 

Zu diesen Vorwürfen darf ich festhalten, dass ich als Geschäftsführer seitens der L AG einen Auftrag zu den oben schon dargestellten Arbeiten übernommen habe. Der Auftrag wurde von der GmbH an die Firma H-A GmbH H, L im Wege mündlicher Vereinbarung als Subunternehmerin übertragen. Die Leistungsbeschreibung der L AG wurde dem Geschäftsführer der H-A GmbH, Herrn R P, direkt übermittelt. Ab diesem Zeitpunkt lag die Durchführung des Auftrags in den Händen der H-A GmbH.

Dass diese Firma den Auftrag (und somit den Werkvertrag) an den slowakischen Unternehmer M Z weitergab, bzw. dass Z selbst und weitere drei seiner Mitarbeiter dort eingesetzt waren, ohne dass die entsprechende Entsendebestätigungen vorlagen, entzog sich bis zur Kontrolle der Baustelle durch die KIAB völlig meiner Kenntnis.

 

Wenn die Behörde davon ausgeht, es liege hier eine Arbeitskräfteüberlassung vor und die AE A E GmbH sei als Beschäftigerin anzusehen, so entspricht dies ebenfalls nicht den Tatsachen. Dies allein schon deshalb nicht, weil von keinem der zuständigen Leute meines Unternehmens bzw. einem Vorarbeiter irgendwelche Weisungen an die slowakischen Arbeiter erteilt wurden. Wer ihnen Weisungen erteilt hat, entzieht sich ebenfalls meiner Kenntnis, vermutlich M Z, der ja unmittelbarer Arbeitgeber von M B war. Auch hat M B und seine Kollegen wie auch dessen Arbeitgeber M Z nicht mit den Werkzeugen und den Einrichtungen der Firma AE A E GmbH gearbeitet, sondern haben eigenes Werkzeug benutzt. Von einer Eingliederung in unseren Betrieb auf der Baustelle der L AG wie es für ein Überlassungsverhältnis üblich ist, kann keine Rede sein.

Im gegebenen Zusammenhang ist die Firma AE A E GmbH gem. § 28 Abs 6 AuslBG als Generalunternehmerin anzusehen. Diese Bestimmung sagt sinngemäß, dass neben dem Beschäftiger auch sein Auftraggeber (Generalunternehmer) zu bestrafen ist, sofern der Auftrag im Rahmen der Tätigkeit des Auftraggebers als Unternehmer erfolgt und der Auftraggeber (Generalunternehmer) die Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Auftragnehmer bei Vertragserfüllung wissentlich geduldet hat.

Von einer wissentlichen Duldung kann aber im Hinblick auf die AE A E GmbH, insbesondere im Hinblick auf meine Person als deren Geschäftsführer, keine Rede sein, weshalb ich beantrage, das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich einzustellen."

 

Im Schreiben vom 18.6.2007 äußerte sich das Finanzamt L dahingehend, dass gegenständlich eine Arbeitskräfteüberlassung vorliege.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Berufungswerber dar, er habe seitens der Firma S den Auftrag für Demontagearbeiten der elektrischen Anlage im L P erhalten. Einen Teil dieser Arbeit habe er an die Firma H weitergegeben. Dies in dem Sinne, dass sein Unternehmen die "Freischaltung" (= Stromlosmachung) durchgeführt habe und die Firma H die Demontage im engeren Sinn (im Sinne der Beseitigung der Kabel bzw Installationen bis zur Entsorgungsreife, also bis zur Ablagerung des Altmaterials zum Zweck der Entsorgung). Die Demontage (im engeren Sinn) sei ein preislich bezifferter Teilposten des S-Auftrags gewesen. Die Firma H habe vereinbarungs­gemäß Rechnung gelegt auf der Grundlage der Arbeitsstunden (die diesbezügliche Rechnung legte der Berufungswerber vor), wobei der Preis des S-Auftrags als Deckelung ausgemacht gewesen sei. Die Berechnung der Arbeitsstunden sei durch die Firma H erfolgt und nicht durch die Firma des Berufungswerbers; diesbezüglich habe aufgrund früherer Zusammenarbeit ein Vertrauensverhältnis geherrscht. "Arbeitsberichte" der Firma H, die der Firma des Berufungswerbers vorgelegt worden bzw. gar von dieser abzuzeichnen gewesen wären, habe es nicht gegeben.

 

Das Personal des Unternehmens des Berufungswerbers und jenes der Firma H habe nicht nur der Art nach verschiedene Arbeiten erledigt sondern auch örtlich voneinander getrennt gearbeitet. Es habe keine Kontakte zwischen den beiden Gruppen von Arbeitern gegeben. Insbesondere habe es keine Weisungen an die gegenständlichen Ausländer seitens der Firma des Berufungswerbers gegeben. Auch habe in keinerlei Form irgendeine Zusammenarbeit stattgefunden. Material hätten die H-Leute nicht benötigt, das Werkzeug hätten sie selbst mitgebracht. Die Firma des Berufungswerbers habe den Leuten der Firma H auch keine Arbeitszeit vorgegeben; mit der Firma H sei lediglich ein Fertigstellungstermin vereinbart gewesen. Auch eine Beaufsichtigung habe nicht stattgefunden. Lediglich die Ordnungsgemäßheit der Auftragserledigung sei überprüft worden.

 

Der Berufungswerber habe nicht gewusst, mit welchen und mit wie vielen Leuten die Firma H arbeiten würde.

 

Der Zeuge P (Firma H) bestätigte die Angaben des Berufungswerbers. Die Firma H habe in einem abgegrenzten Bereich die Demontagearbeiten vorgenommen. Es sei ein gedeckelter Stundensatz vereinbart gewesen. Der Berufungswerber habe die Aufzeichnungen der Firma H akzeptiert. Der Zeuge habe die Ausländer zur Baustelle gebracht und ihnen erklärt, was sie zu tun hätten. Sie hätten einen slowakischen Vorarbeiter gehabt. Weisungen seitens der Firma des Berufungswerbers an die Ausländer habe es nicht gegeben, ebenso wenig eine Zusammenarbeit mit den Leuten der Firma des Berufungswerbers. Material hätten die Ausländer nicht benötigt, das Werkzeug hätten sie selbst mitgehabt. Seitens der Firma des Berufungswerbers sei auch keine Arbeitszeit vorgegeben gewesen; die Arbeitszeit der Ausländer habe der Zeuge vorgegeben. Während der Arbeit habe es keine Kontrollen seitens der Firma des Berufungswerbers gegeben.

 

Der Zeuge gab an, wegen der Beschäftigung der gegenständlichen Ausländer bestraft worden zu sein und dagegen nicht berufen zu haben. Zu seinen niederschriftlichen Aussagen anlässlich der Kontrolle sagte der Zeuge aus, es sei möglich, dass er sich infolge seiner Laienhaftigkeit und eventuell auch bedingt durch die Art der Kommunikation irreführender Ausdrücke bedient habe. Auch wenn sich der Zeuge verfehlter Ausdrücke bedient habe - es sei ein Auftrag übernommen und nicht mit Personal ausgeholfen worden. Unter "Aufsicht" habe er verstanden, dass bei Beendigung der Arbeit "jemand nachschaut, ob alles ordnungsgemäß erledigt ist".

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Den übereinstimmenden Aussagen des Berufungswerbers und des Zeugen P ist im Zweifel zu folgen. Dagegen steht zwar die erwähnte Niederschrift, die jedoch schon aufgrund des für den Unabhängigen Verwaltungssenat geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes nicht als Widerlegung der konsistenten und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig vorgetragenen Sachverhalts­darstellung durch den Berufungswerber und den Zeugen ausreicht.

 

Demnach ist – wegen der genauen Umschreibung der Art und des Umfangs des Auftrags vor Arbeitsbeginn – von einem Werkvertrag auszugehen. Das Werk der Firma H war von jenem des Unternehmens des Berufungswerbers infolge der unterschiedlichen Art der Tätigkeit und der räumlichen Trennung unterscheidbar. Die Arbeit wurde mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers geleistet. Eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Werkbestellers fand nicht statt, die Ausländer unterstanden nicht der Dienst- und Fachaufsicht des Unternehmens des Berufungswerbers. Ein Haftungsausschluss hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erledigung ist nicht hervorgekommen.

 

Da nach den Kriterien des § 4 Abs.2 AÜG keine Arbeitskräfteüberlassung vorlag, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

 

 

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