Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130612/2/SR/Sta

Linz, 19.03.2009

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des DDr. D S, geboren am , M, N, gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. Februar 2009, GZ 933/10-592558, wie folgt beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
7. Jänner 2008 wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"I. Tatbeschreibung

Sie haben am 2.11.2007 von 09:49 bis 10:49 Uhr in Linz, Harrachstraße vor dem Haus Nr. 26 das mehrspurige Kraftfahrzeug, F, mit dem polizeilichen Kennzeichen  in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Sie sind der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird Ihnen gemäß § 6 Abs. 1 Oö. Parkgebühren­gesetz eine Geldstrafe von € 43,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden vorgeschrieben.

 

Gegen die zu eigenen Handen zugestellte Strafverfügung hat der Bw innerhalb offener Frist Einspruch eingelegt.

 

1.2. Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren wurde der Bw mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz 7. Juli 2008, GZ 933/10-592558 wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"I. Tatbeschreibung

Sie haben am 2.11.2007 von 09:49 bis 10:49 Uhr in Linz, Harrachstraße vor dem Haus Nr. 26 das mehrspurige Kraftfahrzeug, F, mit dem polizeilichen Kennzeichen  in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Sie sind der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen. 

II. Verletzte Verwaltungsvorschrift in der gültigen Fassung:

§§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz

§§ 1,2,3,5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989

III. Strafausspruch

Es wird Ihnen eine Geldstrafe von € 43,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden vorgeschrieben.

Rechtsgrundlagen: § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG

Kostenentscheidung

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10% der verhängten Strafe, mindestens € 1,50, das sind € 4,30 zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Verwaltungsstrafgesetz

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt € 47,30."

 

In der Begründung hat sich die Behörde erster Instanz umfassend mit den Einwendungen des Bw auseinandergesetzt, auf das Ermittlungsverfahren verwiesen und nachvollziehbar festgestellt, dass das angeführte mehrspurige Kraftfahrzeug von 09.49 bis 10.49 Uhr am Tatort ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Im Anschluss an die rechtliche Beurteilung und die Ausführungen zur Schuldfrage hat die belangte Behörde die Strafbemessung vorgenommen und dabei auf § 19 VStG Bedacht genommen. Strafmildernd wurden keine Gründe gewertet. Straferschwerend flossen 6 einschlägige rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen in die Beurteilung ein. Da der Bw die Einkommens- und Familienverhältnisse trotz Aufforderung vom 10. März 2008 nicht bekannt gegeben hatte, wurde eine Schätzung vorgenommen.

 

Innerhalb offener Frist hat der Bw am 22. Juli 2008 per E-mail eine als "Einspruch" bezeichnete Eingabe eingebracht.   

 

Der Inhalt des Schriftsatzes lautete wie folgt:

 

"Betreff: 933/10-592558 vom 07.07.08

Gegen die obige Verfügung wird hiermit zur Fristwahrung

E I N S P R U C H

eingelegt. Antrag und Begründung werden bis 15.08.08 durch Postbrief nachgereicht.

Dr. D S"

 

Im Hinblick auf die Ausführungen des Bw in seiner Eingabe vom 22. Juli 2008 – "Antrag und Begründung werden bis 15.08.08 durch Postbrief nachgereicht" – wurde vorerst von einem Mängelbehebungsverfahren Abstand genommen.

Da der Bw seiner Ankündigung nicht nachgekommen ist und weder einen Antrag noch eine Begründung übermittelt hat, wurde er mit Schreiben vom 4. September 2008, VwSen-130599/2/SR/Se, unter Fristsetzung zur Mängelbehebung aufgefordert. Gleichzeitig wurde dem Bw mitgeteilt, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist das Anbringen zurückgewiesen wird. Das behördliche Ersuchen wurde dem Bw am 9. September 2008 zu eigenen Handen zugestellt.

 

Mangels Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist wurde die Eingabe vom 22. Juli 2008, die inhaltlich nicht als Berufung angesehen werden konnte, mit Beschluss des Oö. Verwaltungssenates vom 25. September 2008, VwSen-130599/5/SR/Ba, als unzulässig zurückgewiesen. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte durch Hinterlegung am 3. Oktober 2008.

 

1.3. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 beantragte der Bw "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand". Dem Ersuchen vom 4. November 2008 (Vorlage der angebotenen Beweismittel, Erläuterung des Begehrens und Konkretisierung des Vorbringens) kam der Bw trotz Fristsetzung und Hinweis auf die Folgen nicht nach.

 

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2008, VwSen-130605/5/SR/Sta, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen.

2.1. Aufgrund der Aktenlage ist die belangte Behörde von einem rechtskräftigen Straferkenntnis (Straferkenntnis vom 7. Juli 2008, eigenhändig vom Bw übernommen am 10. Juli 2008) ausgegangen und hat in der Folge mit Bescheid vom 16. Februar 2009, Zl. 933/10-592558, eine Vollstreckungsverfügung gemäß den §§ 3 und 10 des Verwaltungsvollstreckungs­gesetzes 1991 erlassen.

 

In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Bw ausdrücklich und umfassend darauf hingewiesen, wann und unter welchen Umständen eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung zulässig ist.

 

Die Vollstreckungsverfügung wurde vom Bw am 17. Februar 2009 eigenhändig übernommen.

 

2.2. Gegen diese Vollstreckungsverfügung erhob der Bw mit E-Mail vom
27. Februar 2009 rechtzeitig Berufung. In der Begründung bezog sich der Bw ausschließlich auf den "Ausgangsvorgang" und die "Erklärung" sollte als "Berufung gelten".

 

3.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezug­habenden Verwaltungsakt zur Beru­fungs­entscheidung vorgelegt.  

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem ent­scheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Mit Straferkenntnis vom 7. Juli 2008, Zl. 933/10-592558, wurde über den Bw eine Geldstrafe in der Höhe von 43 Euro verhängt. Mangels eines begründeten Berufungsantrages ist das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen.   

 

Mit der zitierten Vollstreckungsverfügung wurden auf der Basis des Straferkenntnisses 47,30 Euro (mit einer Zahlungsfrist bis 9. März 2009) vorgeschrieben.

 

Der Bw ist seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen

 

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1.  Gemäß § 10 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2008 kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

1.    die Vollstreckung unzulässig ist oder

2.    die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht über­einstimmt oder

3.    die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zu­ gelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

 

4.2. Der Bw hat sich in seiner Berufung ausschließlich auf den "Ausgangsvorgang", bezogen und somit nur auf die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides und das vorgelagerte Verfahren abgestellt. Das Vorliegen eines zulässigen Berufungsgrundes wurde trotz der ausführlichen und klaren Rechtsmittelbelehrung nicht einmal ansatzweise behauptet. 

 

4.3. Mangels eines auf § 10 Abs. 2 VVG gestützten Berufungsvorbringens war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Christian Stierschneider

 

 

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