Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110846/2/Wim/Rd/Ps

Linz, 27.04.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des D M, pA M-T D.O.O., M-S, Bosnien-Herzegowina, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 12.2.2008, VerkGe96-14-2008-Kg, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz  zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte     Geldstrafe auf 363 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24         Stunden herabgesetzt werden. Die Höhe der für verfallen erklärten Sicherheitsleistung vermindert sich ebenfalls im entsprechenden          Ausmaß.

         Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das      angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im         Spruch die Formulierung "Die zuerst vorgezeigte Fahrten- Genehmigung (CEMT 2008 BIH Nr. 00018) konnte diesem          Transport nicht zugeordnet werden – mehr als 3 Fahrten          hintereinander innerhalb der CEMT-Region ohne Rückkehr in den    Zulassungsstaat." zu entfallen hat.

 

II.     Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf    36,30 Euro, ds 10% der nunmehr verhängten Geldstrafe. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum   Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 und § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 12.2.2008, VerkGe96-14-2008-Kg, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.321 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 9 Abs.1 und 23 Abs.1 Z6 und Abs.4 GütbefG verhängt.

Dem Berufungswerber wurde nachstehender Sachverhalt im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

"Als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher des Unternehmens M T d.o.o., S, haben Sie nicht dafür gesorgt, dass die Nachweise für einen gewerbsmäßigen Gütertransport über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.  

Die in Ihrem Transportunternehmen beschäftigten Lenker A F und S I führten am 14.1.2008 über Ihren Auftrag mit dem Sattelzugfahrzeug und Anhänger (Kennzeichen    ,     (BIH) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5t einen gewerbsmäßigen Gütertransport (Ladegut: Betonmaschine) über die Grenze von Österreich nach Bosnien ohne Mitführung einer vollständig ausgefüllten bzw entsprechend entwerteten Fahrten-Genehmigung durch.

Die Lenker konnten bei der Kontrolle am 14. Jän.2008 um 11.30 Uhr auf der Autobahn A9, Fahrtrichtung Graz, Parkplatz Ried-West im Gemeindegebiet von Ried im Traunkreis, auf Verlangen der Aufsichtsorgane keine entsprechend entwertete Fahrten-Genehmigung Ihres Unternehmens vorweisen.

Die zuerst vorgezeigte Fahrten-Genehmigung (CEMT 2008 BIH Nr.    ) konnte diesem Transport nicht zugeordnet werden – mehr als 3 Fahrten hintereinander innerhalb der CEMT-Region ohne Rückkehr in den Zulassungsstaat.

Die weiters mitgeführte Fahrten-Genehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich-Bosnien mit der Nr.      war nicht entsprechend entwertet. Das Ein- und Ausreisedatum wurde erst anlässlich der Kontrolle eingesetzt."

 

Weiters wurde verfügt, dass die gemäß § 37 Abs.5 VStG am 14.1.2008 von den Aufsichtsorganen der Zollverwaltung eingehobene vorläufige Sicherheit von 1.453 Euro für verfallen erklärt und auf die Strafe angerechnet wird.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin begründend zum einen ausgeführt, dass die Fahrer eine gültige CEMT und eine Einzelfahrtengenehmigung bei sich hatten. Die Firma könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn der Fahrer diese nicht korrekt ausgefüllt habe. Die Firma habe Sorge getragen, dass er eine gültige Genehmigung mit sich führt.  Zum anderen entspreche der Vorwurf, dass mehr als 3 Fahrten innerhalb der Region ohne Rückkehr in den Zulassungsstaat gemacht worden seien, nicht den Tatsachen. Es würden grundsätzlich keine Drittlandverkehre gefahren.  Dies sei anhand der CEMT-Berichte nachvollziehbar und stellen die CMR-Frachtbriefe zusätzliche Beweismittel dar. Im Übrigen würden die Fahrzeuge bei jeder Fahrt in den Zulassungsstaat zurückkehren.     

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, sich die Berufung lediglich gegen die rechtliche Beurteilung richtet und keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, kann von einer Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG abgesehen werden.

 

4. Nachstehender erwiesener Sachverhalt konnte der Entscheidung zugrunde gelegt werden:

Am 14.1.2008 hat der Berufungswerber als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher des Unternehmens M T d.o.o., S, einen gewerbsmäßigen Gütertransport über die Grenze, und zwar von Österreich nach Bosnien, durch die Lenker A F und S I mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen     und dem Anhänger mit dem Kennzeichen     (BIH) durchführen lassen. Bei der Anhaltung um 11.30 Uhr auf der Autobahn A9, Fahrtrichtung Graz, Parkplatz Ried-West im Gemeindegebiet von Ried im Traunkreis, wurden von den Lenkern eine CEMT-Genehmigung mit der Nr. BIH    , ausgestellt auf die M T S, gültig vom 1.1.2008 bis 31.12.2008, sowie eine Fahrten-Genehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich – Bosnien-Herzegowina (Belohnungsgenehmi­gung) mit der Nr. 000373 auf Verlangen ausgehändigt.

Weiters wurden neben dem Fahrtenberichtsheft auch CEMT-Kontrolldokumente für "Euro 3 sichere Fahrzeuge" mitgeführt und vorgewiesen. Dabei konnte festgestellt werden, dass der Nachweis der technischen Überwachung für das Sattelzugfahrzeug ungültig war (Gültigkeitszeitraum: 2.11.2005 bis 2.11.2006). Die mitgeführte CEMT-Genehmigung mit der Nr. BIH 00018 war sohin ungültig.

Die ebenfalls mitgeführte Fahrten-Genehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich – Bosnien-Herzegowina mit der Nr. 000373 war zum Zeitpunkt der Anhaltung nicht entsprechend entwertet. Die Entwertung erfolgte erst im Zuge der Kontrolle. 

       

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 bis 4 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind: Gemeinschaftslizenz, CEMT-Genehmigung, Bewilligung des Bundesministers, aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers.

 

Gemäß § 9 Abs.1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z6 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 9 Abs.1 oder 3 zuwiderhandelt.

 

Strafbar nach Abs.1 Z3, Z6, Z8 oder Z11 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte (§ 23 Abs.3 leg.cit.).

 

Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1 und 2 sowie Z5 bis 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

   

5.2. Als erwiesen und vom Berufungswerber unbestritten belassen, steht fest, dass der Berufungswerber als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher des Unternehmens M T d.o.o., S, am 14.1.2008 um 11.30 Uhr auf der A9 in Fahrtrichtung Graz, Parkplatz Ried-West im Gemeindegebiet Ried im Traunkreis durch die Lenker A F und S I mit dem Sattelkraftfahrzeug (Kennzeichen:191-M-736 und 063-M-219 [BIH]) einen grenzüberschreitenden Güterverkehr, und zwar von Österreich nach Bosnien, durchführen hat lassen, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die mitgeführte Fahrten-Genehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich-Bosnien-Herzegowina mit der Nr. 000373/2007 entsprechend entwertet wurde. Diese wurde erst im Zuge der Anhaltung durch die Lenker entsprechend gewertet und nicht bereits vor Fahrtantritt.  Da der ebenfalls mitgeführten CEMT-Genehmigung mit der Nr. 00018 BIH der Nachweis der technischen Überwachung gefehlt habe – dieser ist bereits seit 2.11.2006 abgelaufen – war von deren Ungültigkeit auszugehen.

 

Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt und hat der Berufungswerber als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher des Unternehmens die Tat gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

 

5.3. Der Berufungswerber hat die Übertretung aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten:

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und war daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit auszugehen. Die vom Berufungswerber angestrebte Entlastung ist im Sinne des § 5 Abs.1 letzter Satz VStG aber nicht gelungen.

 

Der Beschuldigte hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (iSd auch VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, 20.9.2000, 2000/03/0181).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Güterbeförderungsgesetz in ständiger Judikatur ausgeführt, dass, um sich von seiner Verantwortung befreien zu können, der Berufungswerber ein Kontrollsystem konkret hätte darlegen müssen, nämlich welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen werden. Der Berufungswerber hat darzulegen, dass er alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwartet hätten lassen (VwGH 30.3.2005, 2003/03/0203). So kann in dem Vorbringen, dass der Fahrer gültige Dokumente mitführe, jedoch kein Verschulden seitens des Berufungswerbers vorliege, wenn diese nicht korrekt ausgefüllt werden, keinesfalls als wirksames Kontrollsystem erblickt werden.

Da vom Berufungswerber keine Person benannt wurde, welche er mit Kontrollen und Anweisungen der Lenker beauftragt habe, war davon auszugehen, dass dies durch ihn persönlich erfolgt. Konkrete Angaben hinsichtlich seiner Kontrolltätigkeiten ist der Berufungswerber jedoch schuldig geblieben, sodass davon auszugehen war, dass im Unternehmen des Berufungswerbers offenkundig jedwedes Kontrollsystem fehlt.

Es ist somit von einem schuldhaften Verhalten des Berufungswerbers auszugehen.

 

Wenn der Berufungswerber weiters einwendet, dass der Vorhalt der belangten Behörde, wonach mehr als drei Fahrten innerhalb der Region ohne Rückkehr in den Zulassungsstaat durchgeführt wurden, nicht den Tatsachen entspreche, ist ihm hingegen beizupflichten. Laut den im Akt einliegenden Kopien des Fahrtenberichtheftes fand entweder eine Be- oder Entladung im Zulassungsstaat statt. Aufgrund dieser Tatsache war im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die entsprechende Textpassage zu streichen. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass eine unsachgemäße Verwendung der CEMT-Euro 3 Genehmigung vorliegt. Um von einer gültigen CEMT-Euro 3 Genehmigung sprechen zu können, sind sowohl ein Fahrtenberichtsheft als auch ein CEMT-Kontrolldokument für "EURO 3 sichere Kraftfahrzeuge", in welchem die Erfüllung der technischen Voraussetzungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/Final bestätigt wird, mitzuführen. Dieses Kontrolldokument besteht aus verschiedenen Nachweisen, wobei der Nachweis der technischen Überwachung für jeweils 12 Monate ab Ausstellungsdatum Gültigkeit besitzt und nach Ablauf erneuert werden muss. Im gegenständlichen Fall wurde ein ungültiger Nachweis der technischen Überwachung mitgeführt, zumal dieser bereits mit 2.11.2006 abgelaufen ist. Es ist daher von einer ungültigen CEMT-Euro 3 Genehmigung und daher auch von einer ungültigen Genehmigung gemäß § 7 Abs.1 GütbefG  auszugehen gewesen.   

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.321 Euro bei einem Strafrahmen von 363 Euro bis 7.267 Euro verhängt. Weiters ist sie von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Vom Berufungswerber wurden im Verfahren seine persönlichen Verhältnisse dahingehend relativiert, als er über ein monatliches Nettoeinkommen von 780 Euro verfügt. Im Übrigen wurde von der belangten Behörde das Vorliegen von zwei gleichartigen Verwaltungsüber­tretungen, und zwar vom 30.10.2007 und vom 18.1.2008 als straferschwerend gewertet. Bei der nunmehrigen Überprüfung der Strafbemessung durch den Oö. Verwaltungssenat waren sowohl die geänderten persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers als auch die zu Unrecht von der belangten Behörde bei ihrer Strafbemessung als erschwerend gewerteten Verwaltungsvormerkungen zu berücksichtigen. Laut Verwaltungsvorstrafenauszug vom 21.4.2009 scheint nunmehr unter der GZ: VerkGe96-37-2007 eine Geldstrafe von 500 Euro und als Datum 30.9.2008 auf, im Gegensatz zum vorgelegten Verwaltungsvorstrafen­auszug vom 13.2.2008, in welchem unter der GZ: VerkGe96-37-2007 eine Geldstrafe von 1.453 Euro und das Datum 30.10.2007 aufscheint. Beide Vormerkungen wurden nach dem Tattag (14.1.2008) rechtskräftig und können somit nicht als Erschwerungsgrund herangezogen werden. Aufgrund einer Verwaltungsstrafvormerkung aus dem Jahr 2004 – wenngleich diese beinahe zur Gänze getilgt ist - kommt dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute. Im Grunde des Umstandes, dass die nunmehr verhängte Geldstrafe die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe darstellt und der Unrechtsgehalt der Tat erfüllt wurde, erscheint diese tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepasst.

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorgelegen ist. Dem Berufungswerber konnte nämlich kein einziger Milderungsgrund zugute gehalten werden. Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt.

 

5.5. Im Straferkenntnis wurde der Verfall der vorläufigen Sicherheit erkannt.

 

Gemäß § 37a Abs.5 VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen sechs Monaten gemäß § 37 Abs.5 der Verfall ausgesprochen wird. Gemäß § 37 Abs.5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.

 

Die belangte Behörde verweist zu Recht auf den Wohnsitz des Beschuldigten in Bosnien-Herzegowina und auf den Umstand, dass ein Vertrag zwischen Österreich und Bosnien-Herzegowina im Hinblick auf eine Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen nicht besteht, sodass ein Vollzug der Strafe unmöglich ist. Im Grunde dieser Voraussetzungen war auch der Verfallsausspruch an sich zu bestätigen. Da jedoch die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe auf 363 Euro herabgesetzt wurde, verringert sich in diesem Ausmaß der für verfallen erklärte Geldbetrag.

 

6. Da die Strafe herabgesetzt wurde, entfällt gemäß § 65 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren und war der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag entsprechend herabzusetzen.    

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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