Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100223/2/Weg/<< Ri>>

Linz, 11.11.1991

VwSen 100223/2/Weg/<< Ri>> Linz, am 11.November 1991

DVR.0690392

J Sch, W; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 Berufung

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des J Sch vom 1. Oktober 1991 gegen das Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. September 1991, St-6.703/91-In, zu Recht:

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4, § 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen verhängt, weil er am 29. Juni 1991 um 20.25 Uhr in Linz, auf der H.straße nächst dem Hause X, den PKW gelenkt hat, ohne die erforderliche Lenkerberechtigung zu besitzen. Er hat dadurch eine Übertretung des § 64 Abs.1 KFG begangen. Außerdem wurde er hinsichtlich des Faktums 1 zu einem Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses am 19. September 1991 zugestellte Straferkenntnis hat der Beschuldigte einen als Berufung gewerteten Einspruch eingebracht, wobei der wesentliche Wortlaut der Berufung lautet: "Begründung: Zu hohe Geldstrafe".

3. Über diesen sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, wenn trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung die Berufung keinen begründeten Berufungsantrag enthält. Eine Ausnahme würde nur dann bestehen, wenn die Berufung mündlich vorgebracht wird.

Die Rechtsmittelbelehrung der Bundespolizeidirektion Linz im Straferkenntnis weist auf den Umstand der Verpflichtung eines begründeten Berufungsantrages ausdrücklich hin und ist insofern ordnungsgemäß.

Nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates ist die allenfalls als Begründung anzusehende Passage der Berufungsschrift "Begründung: Zu hohe Geldstrafe" keine Begründung bzw. hält diese Formulierung dem Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages nicht stand. Es ist aus dieser Textpassage lediglich zu erkennen, daß sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet. Nicht abzuleiten ist daraus, warum die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe zu hoch bemessen sein soll. Der Berufungswerber hätte zumindest andeutungsweise darauf hinweisen müssen, warum seiner Ansicht nach die Geldstrafe zu hoch bemessen sei; z.B. hätte er auf sein zu geringes Einkommen, auf eine allenfalls vorliegende Unbescholtenheit oder auf andere im § 19 VStG normierte Umstände hinzuweisen gehabt.

Wenn aber - wie im gegenständlichen Fall - jegliches Begründungselement fehlt, so kann von keinem begründeten Berufungsantrag gesprochen werden, wie dies § 63 Abs.3 AVG fordert.

In Anbetracht der diesbezüglich eindeutigen Gesetzeslage und Judikatur ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich, die formellen Bestimmungen zu negieren und in die gewünschte Sachentscheidung einzutreten.

4. Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider


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