Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162924/5/Kei/Ps

Linz, 27.04.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn Mag. A M, vertreten durch die P & S Anwaltspartnerschaft, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 17. Jänner 2008, Zl. VerkR96-12784-2007, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2008, zu Recht:

 

 

I.                 Die Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Statt "Firma M I T" wird gesetzt "Firma A M, I T Gesellschaft m.b.H.",

zwischen "so verstaut und" und "zueinander" wird eingefügt: "durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage" und

die verletzte Rechtsvorschrift des § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 wird in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2003 angewendet.

 

II.             Für das Berufungsverfahren sind als Verfahrenskosten 20 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1, § 51e und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

"Sie haben wie am 2.7.2007 um ca. 09.30 Uhr auf der Pyhrnautobahn A 9 bei AKm. 12,700 im Gemeindegebiet von Schlierbach bei der Kontrolle des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen     bzw.     festgestellt wurde als verantwortlicher Geschäftsführer im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG der Firma M I T in F, welche Zulassungsbesitzer des oben angeführten Sattelkraftfahrzeuges ist, nicht davon überzeugt das das Kraftfahrzeug und seine Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein muss, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.

Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Es wurde festgestellt, dass die Paletten ungesichert gegen seitliches Verrutschen transportiert wurden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 9 Abs. 1 VStG i.V.m. § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG und § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 i.Z.m. § 134 Abs. 1 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,             gemäß §

Euro                             Ersatzfreiheitsstrafe von

100,--                          48 Stunden                                    134 Abs. 1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
110,--Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

 

Ein kraftfahrtechnisches Gutachten würde ergeben, dass die Reißfestigkeit der Tautliner-Plane von 900 kg/ eine ausreichende Sicherung gegen seitliches Verrutschen darstellen würde. Außerdem sei zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung der Verkehrssicherheit gegeben gewesen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2008. Bei dieser wurde zur Frage der Ladungssicherung ein Gutachten erörtert. Weder der Berufungswerber und seine Rechtsvertreterin noch die Erstinstanz haben an der Verhandlung teilgenommen. Die Vertreterin des Berufungswerbers wurde darauf hingewiesen, dass nach Erörterung des Gutachtens das Beweisverfahren geschlossen wird und ihr keine Möglichkeit zu einer nachträglichen Stellungnahme eingeräumt wird. Dies wurde von ihr zur Kenntnis genommen.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

 

M F lenkte zur Vorfallszeit das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr.

Der Berufungswerber war zur gegenständlichen Zeit Geschäftsführer der Firma A M, I T Gesellschaft m.b.H., die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges war.

 

M F hatte Papier geladen, welches auf Paletten jeweils mit Folie verschweißt war. Entsprechend den im Akt befindlichen Fotos waren zumindest vier Paletten in einer Reihe geladen, wobei bei einer Palette eine zweite darüber gestapelt war, sodass es sich mindestens um fünf Paletten handelte. Ob auch auf den anderen Paletten eine zweite Reihe gestapelt war, ist auf den Fotos nicht ersichtlich. Das Gesamtgewicht der Ladung betrug 23.652 kg. Ob die Ladung an der vorderen Bordwand schlüssig abgeschlossen hat, ist nicht ersichtlich, jedenfalls waren zu den seitlichen Bordwänden Abstände von ca. 40 cm gegeben. Es handelte sich um einen Sattelauflieger mit einem Schiebeplanenverdeck, wobei seitlich zwei Alustecklatten übereinander vorhanden waren und die Schiebeplane geschlossen war. Der Sattelanhänger hatte einen Siebdruckboden, es handelte sich um Holzpaletten. Zwischen den Paletten und dem Siebdruckboden wurde keine Antirutschmatte oder ähnliche Ladungssicherungsmaßnahmen verwendet.

 

Der Sachverständige führte aus, dass entsprechend den einschlägigen DIN-Normen Ladungen nach vorne mit zumindest 80 % des Ladungsgewichtes und seitlich mit mindestens 50 % des Gewichtes zu sichern sind. Diese Werte sind deshalb erforderlich, weil bei einer Vollbremsung mit 8 m/sec² diese Kräfte nach vorne wirken sowie bei einer Ausweichbewegung Kräfte von bis zu 50 % des Ladungsgewichtes auftreten. Die Reibung zwischen Holzpalette und Siebdruckboden kann aber nur 30 % des Gewichtes aufnehmen, weshalb bei einer starken Querbeschleunigung, wie sie z.B. bei einem überraschenden Ausweichmanöver auftritt, ein Verrutschen der Ladung zur Seite als sicher anzunehmen ist.

 

Die seitlichen Alueinstecklatten können entsprechend ihrer Konstruktion jeweils 6 % der zulässigen Nutzlast aufnehmen, die im vorliegenden Fall angebrachten zwei Einstecklatten also 12 %. Damit ergibt sich eine Differenz von maximal 8 % des Ladungsgewichtes, welches weder durch die Reibung noch durch die Alueinstecklatten gesichert ist. Für diesen Betrag reicht allerdings die Reißfestigkeit der Abdeckplane aus, um ein Herabfallen der Ladung zu verhindern. Ob eine Palette umgekippt wäre, kann technisch nicht gesagt werden.

 

Aus technischer Sicht muss das seitliche Verrutschen der Ladung deshalb verhindert werden, weil bei einer verrutschenden Ladung Querkräfte auf das Kraftfahrzeug wirken, welche zur Instabilität des Fahrzeuges führen. Diese Querkräfte treten am ehesten bei einem plötzlichen Ausweichmanöver auf und zwar stoßweise und für den Lenker überraschend. Ein Ausgleichen dieser Stoßkräfte kann zwar im Einzelfall – abhängig vom Können des Fahrzeuglenkers und der Größe der Stoßkraft – funktionieren, allerdings ist dies keineswegs sicher und es kann auch zu einer völligen Instabilität des Sattelaufliegers kommen. Genau aus diesem Grund kippen immer wieder LKW bzw. Sattelkraftfahrzeuge im Zuge eines Ausweichmanövers um.

 

5. Darüber hat der Oö. Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

 

5.2. Aus dem schlüssigen Gutachten des Sachverständigen ergibt sich, dass die geladenen Paletten bei einem starken Ausweichmanöver seitlich verrutscht wären und dies zu einer Instabilität des Fahrzeuges geführt hätte. Derartige Fahrmanöver können jederzeit notwendig sein, ohne dass der Lenker dies beeinflussen kann. Sie zählen daher zum normalen Fahrbetrieb. Die Ladung war also nicht so gesichert, dass sie ihre Lage zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern konnte. Es ist zwar richtig, dass die Ladung nicht von der Ladefläche gefallen wäre, allerdings war sie nicht so ausreichend gesichert, dass ein seitliches Verrutschen ausgeschlossen werden konnte.

 

Der Berufungswerber hat innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist – und zwar am 26. September 2007 – Akteneinsicht genommen. Bei den gegenständlichen Aktenunterlagen war auch ein Auszug aus dem Firmenbuch, dem zu entnehmen war, dass der Berufungswerber zur gegenständlichen Zeit der Geschäftsführer der "A M, I T Gesellschaft m.b.H." war. Auch die Anzeige war bei den gegenständlichen Aktenunterlagen und in der Anzeige war u.a. angeführt: "A M Int. Transporte Ges.m.b.H.".

Ese wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Linde Verlag, S. 1305, hingewiesen: "Die Berufungsbehörde ist nicht nur berechtigt, sondern im Hinblick auf § 44a Z1 VStG sogar verpflichtet, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihr zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, was eine Richtigstellung der von der Erstbehörde angesprochenen, von der Berufungsbehörde aber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmale einschließt (VwGH 30.7.1992, 92/18/0183, 12.12.2002, 2002/07/0127). IdS auch VwGH 13.12.1994, 94/11/0283, 0284."

 

Der Berufungswerber hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Für die Beladung eines Kraftfahrzeuges ist grundsätzlich neben dem Lenker (§ 102 Abs.1 KFG) der Zulassungsbesitzer (§ 103 Abs.1 KFG) bzw. Mieter (§ 103a Abs.1 Z3 KFG) und ein allenfalls vorhandener Anordnungsbefugter (§ 101 Abs.1a KFG) verantwortlich.

Dem Zulassungsbesitzer kommt im Sinne des § 103 Abs.1 Z1 KFG eine Überwachungspflicht in Bezug auf die Beladung seiner Fahrzeuge zu. Diese Pflicht verlangt zwar nicht, dass der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht, er hat aber jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass ein gesetzeskonformer Transport sichergestellt ist und Verstöße gegen die Beladungsvorschriften ausgeschlossen sind. Bloße Anweisungen und Belehrungen gegenüber dem Fahrzeuglenker reichen nicht aus, um das Verschulden des Zulassungsbesitzers auszuschließen. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung seiner Anweisungen und Belehrungen auch gehörig zu überwachen.

 

Hinsichtlich des Verschuldens des Berufungswerbers wird gemäß § 5 Abs.2 VStG von fahrlässigem Verhalten ausgegangen, weil das Verfahren keinerlei Hinweise auf mangelndes Verschulden ergeben hat.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro.

 

Über den Berufungswerber scheinen mehrere Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, auf. Es kommt ihm damit der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zu Gute.

 

Im Hinblick auf die erheblichen Gefahren, welche von ungesicherten Ladungen ausgehen, ist diese Strafe keineswegs überhöht.

 

Die Strafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die erstinstanzliche Schätzung – monatliches Nettoeinkommen von 1.600 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten – zu Grunde gelegt wird. Der Berufungswerber hat dieser Schätzung nicht widersprochen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

 

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