Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163635/6/Sch/Ps

Linz, 23.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn W H, geb. am    , St. P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28. Oktober 2008, Zl. VerkR96-1903-2008, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. April 2009, zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4  AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Bescheid vom 28. Oktober 2008, Zl. VerkR96-1903-2008, den am 15. Oktober 2008 bei der Behörde erster Instanz eingelangten Einspruch des Herrn W H gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12. August 2008, Zl. VerkR96-1903-2008, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung hat der Berufungswerber seine schon im erstbehördlichen Verfahren behauptete Ortsabwesenheit im zeitlichen Bereich der Zustellung der beeinspruchten Strafverfügung präzisiert. Demnach sei er von Sonntag, den 21. September 2008, an bei seiner Lebensgefährtin in Sierning aufhältig gewesen. Er betreibe mit ihr neben dem in St. Peter am Wimberg ein zweites Unternehmen. An die Abgabestelle in St. Peter am Wimberg sei er erst am 3. Oktober 2008 zurückgekommen, ein kurzer Aufenthalt sei am 28. September 2008 erfolgt, allerdings sei er hier nicht direkt in der Firma gewesen. Deren Sitz sei im Gasthaus seiner Ex-Gattin, dieses habe schon geschlossen gehabt. Bei ihm komme der Briefträger in das Gasthaus hinein, sodass sich auch die Post dort befinde, inklusive allfälliger Verständigungszettel.

 

Als Beweis für die diesbezüglichen Angaben hat der Berufungswerber seine Lebensgefährtin namhaft gemacht. Von einer diesbezüglichen weitergehenden Beweisaufnahme wird seitens der Berufungsbehörde allerdings Abstand genommen, da erwartet werden kann, dass die an sich nicht unschlüssigen Angaben des Berufungswerbers bestätigt werden würden.

 

Dies bedeutet für den konkreten Zustellvorgang Folgendes:

 

Die angefochtene Strafverfügung wurde laut entsprechendem Postrückschein am 24. September 2008 nach einem vergeblichen Zustellversuch bei der Postfiliale St. P hinterlegt.

 

Beim Berufungswerber lag allerdings zu diesem Zeitpunkt eine rechtlich relevante Ortsabwesenheit im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgesetz vor. Die Hinterlegung und Bereithaltung der Sendung zur Abholung hatte daher nicht die Wirkung einer Zustellung, diese trat erst mit dem Tag nach der an die Abgabestelle erfolgten Rückkehr in Kraft. Rechnet man dem Berufungswerber – worauf in der Folge noch einzugehen ist – den Aufenthalt am 28. September 2008 – unabhängig davon, ob er nach der eingelangten Post tatsächlich Nachschau gehalten oder nicht – an, so wäre die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist gegen die erlassene Strafverfügung mit dem nächsten Tag, also dem 29. September 2008, in Lauf gesetzt worden. Sie endete daher am 13. Oktober 2008, der Einspruch wurde jedoch erst am 14. Oktober 2008 im E-Mail-Wege eingebracht.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist der – offenkundig kurz gewesene – Aufenthalt des Berufungswerbers an der Abgabestelle in St. Peter am Wimberg rechtlich deshalb relevant, weil er zu diesem Zeitpunkt vom vergeblichen Zustellversuch Kenntnis erlangen konnte. Dass dies tatsächlich wohl nicht der Fall war, weil er nicht im Firmengebäude nachgesehen hat, muss ihm als ein in seiner Sphäre gelegener Umstand zugerechnet werden.

 

Der Beginn und Verlauf von Rechtsmittelfristen sind gesetzlich geregelt. Es steht also einer Behörde nicht frei, verspätet eingebrachte Rechtsmittel dennoch als rechtzeitig zu werten. Gesetzliche Fristen dürfen von einer Behörde weder verlängert noch verkürzt werden. Damit konnte der Berufung gegen den angefochtenen Zurückweisungsbescheid kein Erfolg beschieden sein.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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