Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163675/7/Kei/Bb/Ps

Linz, 27.04.2009

 

                                              

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn J F L, geb.    , L, vom 13. November 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 3. November 2008, GZ VerkR96-3550-2008, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

 

 

 

I.                  Die Berufung wird im Schuldspruch betreffend die Punkte 1 und 2 abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird insoweit bestätigt.

 

Betreffend Punkt 1 wird jedoch die verhängte Geldstrafe auf 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden und hinsichtlich Punkt 2 wird die Geldstrafe auf 120 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 38 Stunden herabgesetzt.

 

 

II.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 20 Euro (= 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafen zu Punkt 1 und 2). Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Abs.1 und 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.:§§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1.1. Der Bezirkshauptmann von Perg hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 3. November 2008, GZ VerkR96-3550-2008, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

"1) Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständig.

Tatort: Gemeinde Luftenberg an der Donau, Landesstraße Freiland, Nr. 569 bei km 10.420.

Tatzeit: 30.09.2008, 00.20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschift(en) verletzt:

§ 4 Abs.5 StVO

 

2) Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.

Tatort: Gemeinde Luftenberg an der Donau, Landesstraße Freiland, Nr. 569 bei km 10.420.

Tatzeit: 30.09.2008, 00.20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschift(en) verletzt:

§ 4 Abs.1 lit.c StVO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen    , PKW, Suzuki Grand Vitara, grün

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von               Falls diese uneinbringlich ist,                  Gemäß                                                                        Ersatzfreiheitsstrafe von                       

 

100,00                   36 Stunden                               § 99 Abs.3 lit.b StVO

150,00                   48 Stunden                                § 99 Abs.2 lit.a StVO

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

25,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 275,00 Euro."

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 5. November 2008, richtet sich die am 14. November 2008 bei der Bezirkshauptmannschaft Perg – als Strafbehörde I. Instanz – eingelangte Berufung.

 

Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, seine Daten bei der L G GmbH tunlichst bekanntgegeben und seine persönlichen Daten ausgetauscht zu haben. Da kein Sachschaden aufgetreten sei, seien auch keine Forderungen gegen ihn bzw. seine Versicherung erhoben worden. Außerdem sei ein Golfplatz, der sich in Privateigentum befände, weder für den Fußgänger- noch für den Fahrverkehr als öffentlich zugänglich zu betrachten. Da es keine Verletzten bzw. auch keinen Sachschaden gegeben habe, habe es für ihn keine Veranlassung gegeben, die Polizei zu verständigen oder in irgendeiner Form mitzuwirken.  

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 17. November 2008, GZ VerkR96-3550-2008, dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des UVS des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist am 14. November per E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Perg, GZ VerkR96-3550-2008, und Durchführung ergänzender Erhebungen. Es wurde der Verkehrsunfallsbericht vom 8. Oktober 2008, GZ C2/8851/2008-MM, samt Lichtbildbeilage über den entstandenen Sachschaden bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingeholt und der Anzeigenleger Insp. M der PI St. G-G zu einer ergänzenden Sachverhaltsmitteilung veranlasst (Mitteilung vom 10. März 2009, GZ E1/2022/2009-MM). Überdies wurde dem Berufungswerber im Rahmen eines Parteiengehörs Gelegenheit geboten, sich zu äußern. Dieser Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ist der Berufungswerber am 8. April 2009 anlässlich seines persönlichen Erscheinens beim UVS Oberösterreich nachgekommen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer solchen beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG) und im Übrigen sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt der Strafbehörde I. Instanz ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat nachstehender, für die Berufungsentscheidung maßgebliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 30. September 2008 um 00.20 Uhr den - auf ihn zugelassenen – Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen     in Luftenberg an der Donau, auf der L 569, Strkm 10,420, aus Richtung St. Georgen an der Gusen kommend in Richtung Luftenberg. An dieser Straßenstelle kam er von der Fahrbahn – auf den links der Fahrbahn befindlichen Golfplatz - ab und kollidierte zwei Bäume.

 

Bei diesem Verkehrsunfall entstand an dem vom Berufungswerber gelenkten Personenkraftwagen im Frontbereich Sachschaden und es wurden - siehe die im Verfahrensakt enthaltenen Lichtbilder – zwei Bäume beschädigt. Bei einem Baum wurde durch die Wucht des Aufpralles der Baumstamm abgerissen, ein zweiter Baum wurde an der Rinde beschädigt. Der Berufungswerber hat weder die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall verständigt noch sich unmittelbar nach dem Unfall mit dem Geschädigten, in dessen Vermögen der Schaden eingetreten ist, in Verbindung gesetzt.

 

Entsprechend der Sachverhaltsmitteilung der Polizeiinspektion St. Georgen an der Gusen vom 10. März 2009 erfolgte um ca. 00.32 am 30. September 2008 durch die am Verkehrsunfall unbeteiligte Frau M L Anzeige über den gegenständlichen Vorfall. Frau L befand sich zum Zeitpunkt des Unfalles in ihrer Wohnung in der Wella-Straße 4 und konnte diesen von dort aus  wahrnehmen. Nachdem sie und ihr Lebensgefährte an der Unfallstelle Nachschau hielten, verständigte sie anschließend selbständig die Polizei.

 

Die Streife "Perg Sektor 1" fuhr unmittelbar nach der Anzeigeerstattung durch Frau L zum Ort des Geschehens. Bei deren Eintreffen am Unfallort konnte jedoch nur das Unfallfahrzeug mit dem Kennzeichen     vorgefunden werden.

 

Der Berufungswerber hatte inzwischen zu Fuß die unmittelbare Unfallstelle verlassen, befand sich bei der Ankunft der Sektorstreife jedoch in unmittelbarer Nähe des Unfallortes. Von diesem Standort konnte er bei seinem Fahrzeug Personen wahrnehmen, ist aber deshalb nicht zur Unfallstelle zurückgekehrt, da er – so seine Angaben - angenommen habe, dass es sich um Polizeibeamte handeln würde. Erst nach dem Verlassen der Unfallstelle durch die Beamten begab sich der Berufungswerber zu seinem Fahrzeug zurück, holte sein ungeladenes Gewehr und seinen Hund aus dem Personenkraftwagen, um danach den Unfallort wiederum zu Fuß zu verlassen. Am 30. September 2008 gegen 08.00 Uhr setzte sich der Berufungswerber mit einem Mitarbeiter der Golfplatzanlage telefonisch wegen allfällig von ihm verursachten Schäden in Verbindung.  

 

2.6. Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akt, im Besonderen aus der Anzeige vom 10. Oktober 2008, GZ A1/9136/01/2008, dem Verkehrsunfallbericht vom 8. Oktober 2008, GZ C2/8851/2008-MM, und der Sachverhaltsmitteilung vom 10. März 2009, GZ E1/2022/2009-MM, der Polizeiinspektion St. Georgen an der Gusen und den Angaben des Berufungswerbers selbst.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 4 Abs.5 StVO haben die im Abs.1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist,  die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Wie sich aus dem Verkehrsunfallbericht vom 8. Oktober 2008 samt angeschlossener Lichtbildbeilage ergibt, ist entgegen der Behauptung des Berufungswerbers beim gegenständlichen Verkehrsunfall insofern Sachschaden entstanden, als zwei Bäume beschädigt wurden. Wie bereits unter 2.5 dargestellt, wurde bei einem Baum der Baumstamm abgerissen, ein zweiter Baum wurde an der Rinde beschädigt.

 

Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Abs.5 StVO ist die Höhe des Schadens ohne Bedeutung. Bereits geringfügig entstandener Schaden - wie das Abschürfen der Rinde eines Baumes - löst die Meldepflicht gemäß § 4 Abs.5 StVO aus (vgl. z.B. VwGH 25. September 1991, 90/02/0217). Auch der Einwand, dass keine Schadenersatzforderung an eine Versicherung herangetragen worden ist, vermag daran nichts zu ändern (VwGH 11. Dezember 1978, 178/78). Es ist auch nicht Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs.5 StVO, dass die Folge - der Schaden – auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr eintritt (VwGH 17. Dezember 2004, 2002/02/0133).

Ebenso vermag die Tatsache, dass die Unfallzeugin Frau M L um 00.32 Uhr des 30. September 2008 eine Verständigung gemäß § 4 Abs.5 StVO bei der Polizeiinspektion St. Georgen an der Gusen durchgeführt hat, den Berufungswerber nicht entlasten. Wohl muss die Meldepflicht nach § 4 Abs.5 StVO nicht durch den Beschädiger persönlich erfolgen, sondern kann eine solche auch durch Dritte (sogenannte "Boten") erfüllt werden. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil die Verständigung der Polizeiinspektion St. Georgen an der Gusen nicht über Auftrag des Berufungswerbers, sondern von der Unfallzeugin aus selbständigem Antrieb erfolgte. Deren Tätigwerden kann daher dem Berufungswerber nicht zugerechnet werden. Eine einem Unfallbeteiligten nicht zurechenbare Verständigung ändert nichts an der Meldepflicht nach § 4 Abs.5 StVO (VwGH  29. September 1993, 93/02/0069; 18. März 1987, 86/03/0165).

 

Dadurch, dass sich der Berufungswerber am frühen Morgen des 30. September 2008 mit einem Mitarbeiter des Golfplatzes - übrigens erst etwa acht Stunden nach dem Verkehrsunfall – bezüglich allfälliger entstandener Schäden in Verbindung gesetzt hat, wurde er nicht von der ihm nach § 4 Abs.5 StVO obliegenden Meldepflicht enthoben, da diese Bekanntgabe nicht "ohne unnötigen Aufschub" im Sinne der zitierten Bestimmung des § 4 Abs.5 StVO erfolgt ist.

 

Aufgrund des durch den Berufungswerber verursachten Fremdschadens bestand für den Berufungswerber jedenfalls die gesetzliche Verpflichtung nach § 4 Abs.5 StVO. Der Berufungswerber hat es aber unterlassen ohne unnötigen Aufschub diesen Verkehrsunfall mit Sachschaden der nächsten Polizeidienststelle mitzuteilen oder seinen Namen und seine Anschrift dem Geschädigten unverzüglich nachzuweisen.

 

3.2. Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Eine Mitwirkungspflicht im Sinne dieser Vorschrift besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes immer dann, wenn es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist unter anderem der Fall, wenn ein Identitätsnachweis nicht erfolgt und eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs.5 StVO gegeben ist (VwGH 22. April 1998, 97/03/0353).

 

Der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.c StVO kann auch durch ein Verlassen der Unfallstelle erfüllt werden. Voraussetzung ist, dass die persönliche Anwesenheit des Unfallbeteiligten an der Unfallstelle noch zur ordentlichen Erhebung des Sachverhaltes notwendig war. Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes reicht so weit, als es zur Feststellung von Sachverhaltselementen, insbesondere zur Sicherung von Spuren am Unfallsort oder sonstiger konkreter Beweismittel, aber auch zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers erforderlich ist, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war oder ob er äußerlich den Anschein erweckt, dass er sich geistig oder körperlich in einem zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges geeigneten Zustand befindet (VwGH 18. Oktober 1989, 89/02/0106).

 

Im vorliegenden Fall wurde – wie unter 3.1. festgehalten - nicht nur das Fahrzeug des Berufungswerbers beschädigt, sondern es ist auch Fremdschaden entstanden. Zu einem Identitätsnachweis mit dem Geschädigten ist es unmittelbar nach dem Verkehrsunfall nicht gekommen, sodass für den Berufungswerber die Pflicht zur Verständigung der nächsten Polizeidienststelle bestand, welche auch eine Mitwirkungspflicht gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO nach sich zog. Durch das Verlassen der Unfallstelle hat er es unmöglich gemacht seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen und er hat gegen die Mitwirkungspflicht verstoßen.

 

3.3. In Anbetracht der genannten Umstände und auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand beider ihm zur Last gelegten Übertretungen verwirklicht hat.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

Der Berufungswerber hat in dieser Hinsicht nichts vorgebracht, was ihn entlasten würde. Im konkreten Fall wird davon ausgegangen, dass er die Verwaltungsübertretungen fahrlässig begangen hat.

 

3.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Hinsichtlich der Übertretung des § 4 Abs.5 StVO beträgt die gesetzliche Höchststrafe gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO bis zu 726 Euro, bezüglich § 4 Abs.1 lit.c StVO beträgt der Strafrahmen gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 36 Euro bis 2.180 Euro.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist jeweils erheblich.

 

Der Berufungswerber verfügt nach seinen eigenen Angaben über ein monatliches Einkommen von 1.200 Euro netto, hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

 

Er weist keine einschlägigen Vormerkungen auf und war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich gänzlich unbescholten, weshalb ihm dies als Strafmilderungsgrund im Sinne des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zugute kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Straferschwerend war kein Umstand zu werten.

 

Insgesamt ist eine Herabsetzung der Geldstrafen (einschließlich der Anpassung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafen) insbesondere unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit des Berufungswerbers gerechtfertigt.

 

Die nunmehr verhängten Geld- und auch die Ersatzfreiheitsstrafen entsprechen durchaus noch den im Zusammenhang mit der Strafbemessung angeführten gesetzlichen Kriterien und sind tat- und schuldangemessen. Die Strafe wird als ausreichend erachtet, um dem Berufungswerber den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretungen hinreichend vor Augen zu führen und ihn künftighin vor weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten.

 

Es war folglich spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

 

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