Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163761/2/Sch/Ps

Linz, 30.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn K-U H, geb. am    , p.A. H L GmbH, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19. November 2008, Zl. BauR96-262-2008, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch wie folgt ergänzt wird:

"… vertretungsbefugtes Organ, nämlich als Geschäftsführer, der Firma …".

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 20 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 19. November 2008, Zl. BauR96-262-2008, über Herrn K-U H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 zweiter Satz KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, verhängt, weil er als nach außen vertretungsbefugtes Organ, nämlich als Geschäftsführer, der Firma H L GmbH, V, welche Zulassungsbesitzerin des Kfz mit dem Kennzeichen     ist, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. Juni 2008, Zl. BauR96-262-2008, der Behörde keine Auskunft darüber erteilt und auch keine andere Person benannt habe, die die Auskunft erteilen hätte können, wer dieses Fahrzeug am 12. März 2008 um 08.20 Uhr in der Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding auf der A8 Innkreisautobahn bei Strkm. 74,293 in Fahrtrichtung Knoten Voralpenkreuz gelenkt hat.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde hat mit Schreiben vom 17. Juni 2008 bei der H L GmbH in Viernheim, dessen Geschäftsführer der Berufungswerber laut entsprechendem Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Darmstadt zu diesem Zeitpunkt war, gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 Auskunft dahingehend verlangt, wer Lenker eines auf dieses Unternehmen zugelassenen Kfz zu einem entsprechenden Zeitpunkt gewesen ist.

 

Laut Aktenlage (Postrückschein) erfolgte eine ordnungsgemäße Zustellung dieses Schreibens am 2. Juli 2008.

 

Hierauf wurde nicht reagiert, sodass die Erstbehörde gegenüber dem nunmehrigen Berufungswerber eine Strafverfügung erlassen hat, die rechtzeitig beeinsprucht wurde. Hiebei hat der Berufungswerber angegeben, dass "in diesem Fall leider jegliche Dokumente nicht mehr auffindbar sind", nach Ansicht der Berufungsbehörde dürfte damit die behördliche Anfrage gemeint sein. Konkret hat der Berufungswerber als Vertreter der Zulassungsbesitzerin im Einspruch einen Lenker mit Namen und Anschrift benannt.

 

Das in der Folge ergangene Straferkenntnis wurde mit der Begründung in Berufung gezogen, dass am 22. August 2008 gegenüber der H L GmbH ein Insolvenzantrag beim Amtsgericht Darmstadt gestellt wurde, welcher Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb gehabt habe. Dazu ist allerdings zu bemerken, dass dieser Insolvenzantrag zeitlich wissentlich später erfolgt ist als die behördliche Anfrage und daher die damit verbundenen Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ohne Belang sind.

 

Damit steht fest, dass ein rechtskonformes Auskunftsbegehren der Erstbehörde, welches ordnungsgemäß zugestellt wurde, unbeantwortet geblieben ist. Ein derartiges Verhalten stellt eine Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 dar. Diese Bestimmung ist in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wortwörtlich wiedergegeben, sodass sich Erläuterungen dazu erübrigen.

 

Bei der Strafbemessung konnte dem Berufungswerber allerdings zugute gehalten werden, dass der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstraf­rechtlichen Unbescholtenheit gegeben ist. Dieser lässt erwarten, dass auch mit einer herabgesetzten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann. Auch ist das Unternehmen des Berufungswerbers insolvent, sodass grundsätzlich angenommen werden kann, dass eine Wiederholungsgefahr in nächster Zukunft wohl nicht bestehen dürfte.

 

Auch hat der Berufungswerber die gewünschte Lenkerauskunft, wenngleich völlig verspätet, erteilt. Dass der Lenker dennoch nicht verwaltungsstrafrechtlich belangbar ist, liegt in der Verfolgungsverjährungsbestimmung des § 31 Abs.2 VStG. Seit Zustellung der Lenkeranfrage und Erlassung der Strafverfügung ist ein Zeitraum von fast vier Monaten verstrichen und sind daher die Angaben im Einspruch nicht mehr verwertbar (Vorfallszeitpunkt 12. März 2008, Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungs­verjährungsfrist damit 12. September 2008). Durch die Benennung eines konkreten Lenkers hat der Berufungswerber zum Ausdruck gebracht, dass er nicht grundsätzlich solchen Aufforderungen zuwiderhandelt.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Strafbemessung, dass mit einer angemessenen Herabsetzung vorzugehen war.

 

Die angenommenen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, insbesondere das monatliche Nettoeinkommen von mindestens 1.000 Euro, werden ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ermöglichen.

 

Die Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist in der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa VwGH vom 12.05.1989, Zl. 87/17/0152, die den Verwaltungsstrafbehörden hinlänglich bekannt sein sollte, begründet.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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