Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163929/6/Sch/Ps

Linz, 30.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn W H, geb. am    , S, vertreten durch Herren Rechtsanwälte Dr. T N, Dr. A N und Dr. M N, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16. Jänner 2009, Zl. BauR96-381-2008, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29. April 2009, zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt ergänzt wird:

"… vertretungsbefugtes Organ, nämlich als Geschäftsführer, der Firma …".

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 60 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16. Jänner 2009, Zl. BauR96-381-2008, wurde über Herrn W-H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 zweiter Satz KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden, verhängt, weil er als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma W H F GmbH & Co. KG, S, die Zulassungsbesitzerin des Kfz mit dem Kennzeichen     ist, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26. August 2008, Zl. BauR96-381-2008, der Behörde innerhalb der gesetzten Frist keine Auskunft darüber erteilt oder auch keine andere Person benannt habe, die die Auskunft erteilen hätte können, wer dieses Fahrzeug am 2. Juni 2008 um 00.28 Uhr auf der A8 bei Strkm. 74,293 gelenkt hat.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Laut entsprechender Anzeige der Asfinag Maut Service GmbH wurde festgestellt, dass mit einem auf das Unternehmen, dessen Geschäftsführer der Berufungswerber ist, zugelassenen Kfz unter den dort näher umschriebenen Umständen eine Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes begangen worden sei.

 

Mit Schreiben vom 26. August 2008 hat die Erstbehörde dieses Unternehmen gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, den Lenker zum angefragten Zeitpunkt bekanntzugeben. Laut entsprechendem Postrückschein wurde die Aufforderung am 1. September 2008 dem Unternehmen zugestellt und findet sich hierauf eine, wenngleich unleserliche, Unterschrift.

 

Die gewünschte Auskunft wurde nach der Aktenlage jedoch nicht erteilt, sodass die Erstbehörde vorerst eine mit 24. November 2008 datierte Strafverfügung erlassen hat. Diese wurde rechtzeitig beeinsprucht, wobei seitens des nunmehrigen Berufungswerbers behauptet wurde, der Aufforderung sei sehr wohl entsprochen worden. Das Antwortschreiben wurde in Kopie beigelegt (dort findet sich tatsächlich ein mit Name und Anschrift benannter Lenker). Weiters wurde dieser Eingabe beigelegt die Kopie eines Schreibens an die Asfinag Maut Service GmbH, worin auf eine nach Ansicht des Berufungswerbers fehlerhafte GO-Box hingewiesen wurde.

 

Die Berufungsbehörde geht grundsätzlich – bis zum Vorliegen gegenteiliger Anhaltspunkte im Einzelfall – davon aus, dass Poststücke ihren Adressaten erreichen. Auch muss angenommen werden, dass eine Behörde in der Lage ist, Eingangsstücke richtig zuzuordnen. Im vorliegenden Fall findet sich im Verfahrensakt kein Schreiben in der Form, wie es dem Einspruch gegen die Strafverfügung beigelegt war. Es ist also keine Lenkerauskunft innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen im Akt, woraus der Schluss gezogen werden muss, dass diese vom Berufungswerber entweder nicht abgesendet wurde oder trotz fristgerechter Absendung bei der Behörde nicht eingelangt ist. Im ersteren Fall erübrigt sich eine weitere Begründung, da hier klarerweise der Aufforderung nicht entsprochen worden ist. Im zweiten Fall ist festzuhalten, dass der Transport eines Schriftstückes via Post grundsätzlich zu Lasten desjenigen geht, der sich der Post bedient. Der Verpflichtung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erst entsprochen, wenn die Auskunft bei der anfragenden Behörde einlangt. Abgesehen davon konnte der Berufungswerber im Wege seiner Rechtsvertretung bei der eingangs angeführten Berufungsverhandlung auch keinerlei Beweismittel anbieten, die eine fristgerechte Absendung der – angeblich erteilten – Lenkerauskunft belegen würden.

 

Ganz ausgeschlossen werden kann naturgemäß auch nicht, dass der Berufungswerber versehentlich die Lenkerauskunft dem erwähnten Schreiben an die Asfinag Maut Service GmbH beigelegt hatte. Die zeitliche Nähe der beiden Schreiben könnte dafür sprechen. Aber auch damit wäre für den Berufungswerber nichts gewonnen, da naturgemäß eine Lenkerauskunft stets an die anfragende Behörde zu übermitteln ist und jedes Versehen, das einem Zulassungsbesitzer diesbezüglich unterläuft, naturgemäß ihm zuzurechnen ist. Bei jeder dieser hier erwogenen Varianten bleibt als Resümee, dass eben die gewünschte Auskunft nicht bei der Behörde eingelangt ist und daher auch der Verpflichtung des § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht entsprochen worden ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken, dass die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 ein wesentliches Instrument zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit ist. Im Regelfall sollen damit Lenker, die nicht vor Ort betreten werden, wegen begangener Verwaltungsübertretungen belangt werden können. Übertretungen der erwähnten Bestimmung können daher nicht als Bagatelldelikte bezeichnet werden. Schließlich hat der Bundesverfassungsgesetzgeber einen Teil der Bestimmung in Verfassungsrang erhoben, um zu gewährleisten, dass trotz Vorliegens allfälliger Entschlagungsrechte die gewünschte Auskunft jedenfalls erteilt werden muss.

 

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro kann daher nicht als überhöht angesehen werden, wozu noch kommt, dass der Berufungswerber bereits einmal als einschlägig vorgemerkt aufscheint.

 

Die Erstbehörde hat die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers im Schätzungswege eingestuft, diesen Annahmen ist in der Berufung nicht entgegen getreten worden. Ausgehend von einem monatlichen Mindestnettoeinkommen von 1.000 Euro kann angenommen werden, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe in der Lage sein wird.

 

Die Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist in der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa VwGH vom 12.05.1989, Zl. 87/17/0152, auf die die Erstbehörde hiemit hingewiesen wird, begründet.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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