Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164000/2/Sch/Ps

Linz, 28.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F H, geb. am    , S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 26. Februar 2009, Zl. VerkR96-3527-2008, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 6 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 26. Februar 2009, Zl. VerkR96-3527-2008, wurde über Herrn F H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 30 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, verhängt, weil er am 6. September 2008 von 01.23 Uhr bis 01.39 Uhr in der Gemeinde Mauthausen, Gemeindestraße Ortsgebiet, Kaplanstraße 1, Parkplatz vor der Diskothek A, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen     den Zulassungsschein des Pkw nicht mitgeführt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 3 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch Polizeiorgane nur einen Teil des Zulassungsscheines des von ihm gelenkten Kfz aushändigen konnte. Der andere Teil sei laut Angaben des Berufungswerbers etwa zehn Tage vor der Amtshandlung verloren gegangen.

 

Im Einspruch gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung hat der Berufungswerber behauptet, den Verlust des anderen Teils des Zulassungs­scheines bei der Polizei in Perg angezeigt zu haben. Bei der Amtshandlung konnte er allerdings keine Anzeigebestätigung vorweisen, sodass diese Einwendung ohne rechtliche Relevanz bleiben muss. Eine von einer Behörde oder Polizeidienststelle ausgestellte Verlustbestätigung kann zwar gemäß § 103 Abs.5 lit.h KFG 1967 für die Dauer einer Woche den verlorenen Zulassungsschein ersetzen, dies allerdings nur dann, wenn sie vom Lenker mitgeführt und auf Verlangen ausgehändigt wurde. Davon kann, wie schon oben angeführt, gegenständlich aber nicht die Rede sein.

 

Der Zweck der Verpflichtung für einen Fahrzeuglenker, den Zulassungsschein des von ihm verwendeten Kfz mitzuführen, liegt auf der Hand. Es soll demnach unmittelbar am Ort der Amtshandlung überprüft werden können, ob ein Fahrzeug ordnungsgemäß zum Verkehr zugelassen ist. Ist der Zulassungsschein vollständig und bestehen keine Zweifel im Hinblick auf dessen Gültigkeit, kann von den kontrollierenden Beamten grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein in dieser Hinsicht vorschriftsgemäßes Fahrzeug verwendet wird. Damit können umfangreiche Nachfragen bei der Zulassungsstelle hintan gehalten werden. Führt ein Fahrzeuglenker lediglich den Teil eines Zulassungs­scheines mit, so wird diesem Zweck schon zuwider gehandelt. Demnach kann bereits die Zuordnung des Dokuments zum Fahrzeug nicht mehr möglich sind, zumindest aber sind jene Eintragungen nicht kontrollierbar, die den nicht vorhandenen Teil des Zulassungsscheines betreffen.

 

Zur Strafbemessung:

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 30 Euro bewegt sich im absolut untersten Bereich des Strafrahmens des § 134 Abs.1 KFG 1967, der bis 5.000 Euro reicht. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Bestimmung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Gegenständlich kommt noch dazu, dass dem Berufungswerber offenkundig der Verlust eines Teils des Zulassungsscheines nicht erst bei der Amtshandlung aufgefallen ist, sondern er laut seinen Angaben vor Ort schon wusste, dass dieser Teil seit etwa zehn Tagen fehlte. Er hat also diese Tatsache in Kauf genommen und wissentlich kein vollständiges Dokument mitgeführt.

 

Milderungsgründe lagen beim Berufungswerber nicht vor. Angesichts einer Geldstrafe in der Höhe von lediglich 30 Euro braucht auf die persönlichen Verhältnisse eines Beschuldigten im Regelfall nicht eingegangen zu werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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