Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164097/2/Kof/Jo VwSen-164098/2/Kei/Jo

Linz, 28.04.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufung des Herrn G W, geb. , R, W gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 11.03.2009, 2-S-16.407/08,

betreffend Punkte 1. und 2. durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler und

betreffend Punkt 3. durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger,

zu Recht erkannt:

 

Betreffend die Punkte

1.:  Verwaltungsübertretung nach Art. 15 Abs.7 EG-VO 3821/85   und

3.:  Verwaltungsübertretung nach § 52 Z4c StVO

ist das erstinstanzliche Straferkenntnis – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend

Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnis:  Verwaltungsübertretung nach Artikel 7 EG-VO 561/2006 wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungs-strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt. Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

(Punkte. 1. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses)

-         Geldstrafe: 100 + 80 = ..................................................... 180 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 18 Euro

                                                                                                     198 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (48 + 40 =) ...... 88 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 1.8.2008 um 21.00 Uhr in Wels, Welser Autobahn (A 25) Höhe Strkm. 13.2, Fahrtrichtung Linz,

1.     das Sattelzugfahrzeug Kennzeichen WY-..... mit dem Sattelanhänger Kennzeichen WY-....., welches der Güterbeförderung im Straßenverkehr dient, gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie die Schaublätter der vorausgegangenen 28 Tage nicht mitgeführt hatten und Sie sie daher dem zuständigen Kontrollbeamten nicht vorlegen konnten,

2.     das Sattelzugfahrzeug Kennzeichen WY-..... mit dem Sattelanhänger Kennzeichen WY-....., welches der Güterbeförderung im Straßenverkehr dient, gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie drei mal nach
der Lenkzeit von 4 ½ Stunden keine Unterbrechung von mindestens
45 Minuten eingelegt haben, weil Sie laut Aufzeichnung des Kontrollgerätes nach einer Lenkzeit von 5 Stunden 10 Minuten,  7 Stunden 20 Minuten  und

     10 Stunden 30 Minuten  keine Fahrtunterbrechung eingelegt hatten,

3.     als Lenker des Sattelzugfahrzeuges Kennzeichen WY-..... mit dem Sattelanhänger Kennzeichen WY-..... das deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten" nicht beachtet, wobei mit einem Lastkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt wurde. Sie überholten auf der A 25 ungefähr bei km 17,9 (Betriebsumkehr Wallerer Straße) ein Sattelkraftfahrzeug und reihten sich ungefähr in Höhe der Ausfahrt Wels-Nord wieder auf den rechten Fahrstreifen ein.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.) Art. 15 Abs. 7 der EG-VO 3821/85

2.) Art. 7 der EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

3.) § 52 Zi. 4c StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von EURO            Falls diese uneinbringlich ist,        Gemäß §

                                             Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 100,00                 48 Stunden                      § 134 Abs. 1 KFG iVm.                                                      § 134 Abs. 1a KFG

2. € 100,00                 48 Stunden                      § 134 Abs. 1a KFG

3. € 80,00                   40 Stunden                      § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

        € 28,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet).

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  € 308,00."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 12.03.2009 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 26.03.2009 erhoben.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglieder (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat am 27.04.2009 –siehe Berufungsschrift, Rückseite –

folgende Erklärung abgegeben

"Betreffend die Punkte 1. – Schaublätter  und  3. – Überholverbot

wird die Berufung zurückgezogen."

 

Betreffend die Punkte

1.:  Verwaltungsübertretung nach Artikel 15 Abs.7 EG-VO 3821/85  und

3.:  Verwaltungsübertretung nach § 52 Z4c StVO

ist dadurch das erstinstanzliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist auszuführen:

Eine Verfolgungshandlung sowie ein Straferkenntnis hat ua die Tatzeit zu enthalten.

 

In der Strafverfügung, der "Aufforderung zur Rechtfertigung" und im Straferkenntnis ist zwar enthalten, dass der Bw "nach einer Lenkzeit von
5 Stunden 10 Minuten, 7 Stunden 20 Minuten und 10 Stunden 30 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt hatte".

Es fehlt jedoch die Angabe der (Tat-)Tage – somit der Tatzeiten!

 

Die sechsmonatige Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs.2 1.Satz VStG) ist bereits verstrichen  –  für den UVS rechtlich ist es daher rechtlich nicht möglich, die Tatzeit zu ergänzen.

 

 

 

 

 

Betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war daher

-         der Berufung stattzugeben

-         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben

-         das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und

-         auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

 

Zu Punkte 1., 2. und 3.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler                                                            Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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