Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164105/2/Sch/Ps

Linz, 27.04.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M D, geb. am    , D, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt I K, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. März 2009, Zl. VerkR96-40701-2008-Pi, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 25 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 20. März 2009, Zl. VerkR96-40701-2008-Pi, über Herrn M-D wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 364 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden, verhängt, weil er am 3. Juli 2008 um 02.22 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, Autobahn Nr. 1, bei Strkm. 170,000, in Fahrtrichtung Wien, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten habe; die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 36,40 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zur Rechtzeitigkeit der Berufung ist anzumerken, dass der Erstbehörde bei der Zustellung insofern ein Fehler unterlaufen ist, als nicht an den schon vorher ausgewiesenen Rechtsvertreter, sondern an den Berufungswerber direkt zugestellt wurde. Dieser hat das Straferkenntnis offenkundig sodann an seinen Rechtsvertreter weitergeleitet, auszugehen ist mangels gegenteiliger Anhalts­punkte jedenfalls von der Rechtzeitigkeit der Berufungs­erhebung.

 

Zur Sache:

Das auf den Berufungswerber zugelassene Kfz wurde laut Aktenlage im Zuge der A1 Westautobahn bei Autobahnkilometer 170,000 mit einer Fahrgeschwindigkeit von 152 km/h (erlaubt 100 km/h) gemessen.

 

Die Erstbehörde hat vorerst eine mit 23. September 2008 datierte Strafverfügung erlassen, welche vom bereits rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerber rechtzeitig beeinsprucht wurde. Der Einspruch enthält – was rein formalrechtlich auch nicht erforderlich war – keine Begründung, insbesondere keinerlei Hinweis auf einen allfälligen anderen Lenker als den Berufungswerber selbst.

 

Mit Schreiben vom 11. November 2008 hat die Erstbehörde den Berufungswerber im Wege seines Rechtsvertreters gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, den Lenker zum Vorfallszeitpunkt bekanntzugeben. Beigelegt war dem Schreiben eine Ablichtung des Radarfotos.

 

Hierauf hat der Berufungswerber nicht reagiert, in der Folge ist das nunmehr angefochtene Straferkenntnis ergangen. Erstmals in der dagegen erhobenen Berufung wird behauptet, dass nicht der Berufungswerber der Lenker zum Vorfallszeitpunkt gewesen sei. Zu den Eigenschaften des Fahrers könne er keine Angaben machen. Auch mache er vorsorglich von seinem Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

 

Der Berufungswerber hat damit während des gesamten erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens die Lenkereigenschaft nicht in Abrede gestellt. Hiebei wären ihm zwei Gelegenheiten zur Verfügung gestanden, nämlich der schon erwähnte Einspruch gegen die Strafverfügung und eine Reaktion auf die behördliche Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967.

 

Auch in der Berufung selbst hat er sich hinsichtlich der Person des Lenkers sehr zurückgehalten und es lediglich bei der Behauptung belassen, nicht gefahren zu sein. Irgendwelche Beweismittel in diese Richtung hat er nicht angeboten, vielmehr gleich vorsorglich auf sein Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen.

 

Mit dieser Berufungsbegründung konnte dem Rechtsmittel allerdings kein Erfolg beschieden sein. Die Verwaltungsstrafbehörde kann ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorhalt eines bestimmten strafbaren Sachverhaltes den Schluss ableiten, dass der Zulassungsbesitzer selbst der Täter gewesen sei (VwGH vom 28.04.1998, Zl. 97/02/0527 u.a.). Bei der Feststellung der Lenkereigenschaft eines Beschuldigten handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs.2 AVG (VwGH vom 13.06.1990, Zl. 89/03/0103).

 

Einen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft demnach eine gewisse Mitwirkungspflicht, die zwar nicht so weit gehen kann, dass der Behörde der Täter von sich aus präsentiert wird, allerdings darf man als Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren auch nicht untätig bleiben. Sonst, wie in diesem Fall, kann ein relativ spätes Bestreiten der Tat als bloße Schutzbehauptung abgetan werden. Die Tatsache, dass der Zulassungsbesitzer (Halter) eines Kfz den engsten rechtlichen Bezug dazu hat und auch hierüber zumindest im Regelfall selbst verfügt, verlangt, dass er, wenn er doch nicht der Lenker gewesen sein sollte, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit initiativ in diese Richtung gegenüber einer Behörde tätig wird, also zumindest die eigene Lenkereigenschaft bei der ersten Möglichkeit in Abrede stellt.

 

Der Berufung kommt im Hinblick auf die Strafbemessung allerdings zum Teil Berechtigung zu. Der Strafrahmen für Geschwindigkeitsüberschreitungen im Freilandgebiet, wozu auch Autobahnen gehören, um mehr als 50 km/h des Erlaubten beträgt gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 von 72 Euro bis 2.180 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist es einem unbescholtenen Fahrzeuglenker – wie dies der Berufungswerber nach der Aktenlage ist – grundsätzlich nicht geboten, gleich mit dem etwa fünffachen Mindeststrafbetrag vorzugehen. Es liegt zwar gegenständlich eine beträchtliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit vor, allerdings im Hinblick auf den strafsatzändernden Tatbestand des § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 liegt die Fahrgeschwindigkeit hier gerade erst darüber.

 

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, insbesondere seinem monatlichen Nettoeinkommen von etwa 1.200 Euro, wurde in der Berufung nicht entgegen getreten. Es kann daher auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden. Der Berufungswerber wird also in der Lage sein, die von der Berufungsbehörde festgesetzte Geldstrafe zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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