Linz, 24.04.2009
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn L S, A, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M F, W, T, vom 23. März 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. Februar 2009, VerkR08-277.466, wegen Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines im Austausch gegen einen t Führerschein nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 24. April 2009 durch Verkündung zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm § 15 Abs.3 FSG
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit dem oben angeführten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den Antrag des Berufungswerbers vom 19. Juni 2008 auf Ausstellung eines neuen Führerscheines für die Klassen B, C, D, EzB, EzC1, EzC und EzD aufgrund der am 16. April 2008 in T erteilten EWR-Lenkberechtigung für die Klassen B, C, D, BE, CE und DE abgewiesen.
1.2. Dagegen richtet sich die nachstehende mit Schriftsatz vom 23. März 2009 eingebrachte Berufung:
2.1. Die Bezirkhauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 25. März 2009 vorgelegt.
2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs. 1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.
2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.
2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie – entsprechend dem Antrag des Herrn S – Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 24. April 2009. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt.
2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:
Laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen erwarb der Berufungswerber am 16. April 2008 in T zusätzlich zu der schon bestehenden Lenkberechtigung für die Klassen B, C, C1 und F, für welche ein österreichischer Führerschein ausgestellt war, eine Lenkberechtigung für die Klassen D, BE, CE und DE. Aus diesem Grunde wurde ihm ein t Führerschein ausgestellt. Am 19. Juni 2008 beantragte er bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die Ausstellung eines neuen (österreichischen) Führerscheines aufgrund der in T erteilten Lenkberechtigung.
Laut einer Auskunft des Verkehrsministeriums der T Republik vom 14. August 2008 gibt es unter anderem eine Bestätigung über den vorübergehenden Aufenthalt auf dem Gebiet der T Republik und es habe Herr S eine am 30. März 2008 unterzeichnete Ehrenerklärung darüber hinzugefügt, dass er sich auf dem Gebiet der T Republik 185 Tage aufhielt. Laut österreichischem Melderegister ist er aber auch seit dem Jahr 2002 mit Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet (zum Zeitpunkt der Erteilung der t Lenkberechtigung seit 21. Dezember 2006 in A, W).
Bei der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte Herr S den Wohnsitz in Österreich. Es handle sich um eine Wohnung und er lebe dort mit seiner Familie (Frau und Kinder). Er sei bei einem österreichischen Transportunternehmen beschäftigt und in ganz Österreich unterwegs gewesen. In Freistadt habe er eine Bekannte gehabt, welche in T wohnte. Er habe teilweise mit dieser Bekannten zusammen in T gewohnt, sei aber auch regelmäßig zu seiner Familie nach A zurückgekehrt. Die Ausbildung für die Führerscheinklassen D und E sei in T billiger gewesen, weshalb er die Ausbildung über Vermittlung seiner Bekannten in T absolviert hat.
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:
Gemäß § 15 Abs.3 FSG kann der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) nach Österreich verlegt hat. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde den Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftsstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein auf Grund einer in einem nicht EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des § 23 zu erteilen.
Gemäß § 15 Abs.3 FSG darf ein neuer Führerschein auf Grund einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung dann ausgestellt werden, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt hat. Ein Verlegen des Wohnsitzes nach Österreich setzt voraus, dass der Antragsteller vorher seinen Wohnsitz außerhalb Österreichs gehabt hatte, weil nur in diesem Fall ein "Verlegen" nach Österreich möglich ist (siehe VwGH vom 25. April 2006, 2006/11/0022).
Der Berufungswerber war jedoch durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, wobei davon ausgegangen werden kann, dass im Hinblick auf das seit 21. Dezember 2006 andauernde Bestehen des aktuellen Wohnsitzes bzw. auch die familiäre Situation eine persönliche Bindung dorthin gegeben ist. Andererseits übte er keine berufliche Tätigkeit in T und auch die – behaupteten - engen persönlichen Beziehungen zu T können nicht nachvollzogen werden. Unter diesen Umständen kommt seiner Meldung in Österreich mit Hauptwohnsitz – insbesondere auch in Anbetracht der familiären Situation - entscheidende Bedeutung zu. Der Berufungswerber hat seinen Wohnsitz in Österreich nie aufgegeben, weshalb er ihn zwangsläufig nicht nach Österreich verlegen konnte. Die Ausstellung eines österreichischen Führerscheines auf Grund seiner in T erworbenen Lenkberechtigung ist daher gemäß § 15 Abs.3 FSG nicht zulässig, weshalb sein Antrag von der Erstinstanz zu Recht abgewiesen wurde.
Ausdrücklich festgestellt wird, dass, solange Herr S die rechtlichen Voraussetzungen (Verkehrszuverlässigkeit, gesundheitliche und fachliche Eignung) für die jeweiligen Klassen der erteilten Lenkberechtigung erfüllt, diese natürlich in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, in Österreich unmittelbar anzuerkennen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Alfred Kisch
Beschlagwortung:
Umschreibung eines in einem EWR-Staat erworbenen FS nur zulässig, wenn danach erst in Österreich Wohnsitz begründet wurde; § 15 Abs.3 FSG;