Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522260/2/Kof/Jo

Linz, 28.04.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn L N,
geb. , R, B – R, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G H, S, B gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27.03.2009, VerkR21-157-2009, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ua, zu Recht erkannt:

 

I. Betreffend die/das

-         Entziehung der Lenkberechtigung einschließlich Ausspruch, dass für die Dauer von 12 Monaten – vom 19.03.2009 bis einschließlich 19.03.2010 – keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf

-         Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen  und

-         Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen

wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und
7 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

§ 30 Abs.1 FSG

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

 

II. Betreffend die

-         Anordnung einer Nachschulung

-         Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines und

-         Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klassen B und EzB wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen und ausgesprochen, dass für die Dauer von 12 Monaten – vom 19.03.2009 bis einschließlich 19.03.2010 – keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken
von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden-kraftfahrzeugen verboten

-         verpflichtet, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen  und

-         verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Behörde bzw. der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern.

 

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 15.04.2009 erhoben und beantragt, die Entziehungs- sowie Verbotsdauer auf 6 Monate herabzusetzen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß § 67d Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer öffentlichen  mündlichen Berufungs-Verhandlung nicht erforderlich, da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw diese in der Berufung nicht beantragt hat;

VwGH vom 28.04.2004, 2003/03/0017.

 

Dem Bw wurde wegen der Begehung eines  "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten, vom 14.09.2008 bis einschließlich 14.01.2009, entzogen.

 

Der Bw lenkte am 03.03.2009 um 03.50 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr
in der Gemeinde L., Burgenland.

Dabei kam er aus unerklärlicher Ursache rechts von der Fahrbahn ab und blieb im Straßengraben stecken; siehe Anzeige der PI L. vom 04.03.2009.

 

Dieses "Steckenbleiben im Straßengraben" ist nicht als Verkehrsunfall anzusehen.

Ein Verkehrsunfall iSd (zB § 26 Abs.1 Z2) FSG liegt nur dann vor, wenn zumindest ein Sachschaden, sei es am eigenen Fahrzeug, sei es an anderen Objekten eingetreten ist;  VwGH vom 19.05.1998, 96/11/0338 mit Vorjudikatur.

 

Anlässlich der darauffolgenden Amtshandlung wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,72 mg/l ergeben hat. – Der Bw hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO begangen.

 

Ausdrücklich ist festzuhalten, dass dieser Sachverhalt vom Bw im gesamten Stadium des Verfahrens (Vorstellung, Berufung) nicht bestritten wurde.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.  Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß
(§ 5 iVm) § 99 Abs.1a StVO begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrs-teilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur ua.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit;

VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0011; vom 20.3.2001, 2000/11/0089;

            vom 23.5.2000, 2000/11/0102; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

            vom 27.2.2004, 2002/11/0036; vom 20.4.2004, 2003/11/0143 ua.

 

Dem Bw wurde – wie dargelegt – wegen der Begehung eines  "Alkoholdeliktes
im Straßenverkehr" die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten –
vom 14.09.2008 bis einschließlich 14.01.2009 – entzogen.

 

Dies hat den Bw jedoch nicht davon abgehalten, am 03.03.2009 – somit nur  (weniger als) 2 Monate nach Wiederausfolgung des Führerscheines – neuerlich einen derart schweren Verstoß gegen die Verkehrssicherheit zu begehen.

 

In einem derartigen Fall ist eine Entziehungsdauer  

-         von 15 Monaten (VwGH vom 22.01.2002, 2001/11/0401) oder 

-         sogar von 18 Monaten (VwGH vom 19.4.1994, 94/11/0081)  

gerechtfertigt!

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer (12 Monate, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) ist somit als Untergrenze dessen anzusehen, was gerade noch vertretbar ist.

Eine Herabsetzung dieser Entziehungsdauer kommt daher keinesfalls in Betracht.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht dem Bw für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

-         das Recht aberkannt, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen sowie

-         das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen verboten.

 

Die Berufung richtet sich nicht gegen die

-         Anordnung einer Nachschulung

-         Verpflichtung, den Führerschein unverzüglich abzuliefern –

      diese Verpflichtung wurde vom Bw im Übrigen bereits erfüllt  sowie

-         Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung,

da der Berufungsschriftsatz an keiner Stelle auf diese Spruchpunkte des erstbehördlichen Bescheides eingeht;  VwGH vom 20.04.2004, 2004/11/0018.

 

Betreffend dieser Punkte ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

2 Alkoholdelikte – Entziehungsdauer;

 

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