Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100226/2/Fra/Ka

Linz, 20.11.1991

VwSen - 100226/2/Fra/Ka Linz, am 20.November 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau G E, P, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. Oktober 1991, Zl.933-10-9757642, wegen Übertretung der Linzer Parkgebührenverordnung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen. Dieser wird bestätigt. Der Berufung wird allerdings hinsichtlich der verhängten Strafe stattgegeben. Anstelle der verhängten Strafe wird die Beschuldigte unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ermahnt. Die übertretene Rechtsvorschrift wird auf "§§ 2 und 5 der Linzer Parkgebührenverordnung", die Strafsanktionsnorm auf § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz" berichtigt bzw. präzisiert.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 51e Abs.2, 19 und 21 VStG.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I. 1.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 15. Oktober 1991, Zl.933-10-9757642, über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 der Linzer Parkgebührenverordnung i.d.g.F. gemäß § 6 Abs.1 des O.Ö. Parkgebührengesetzes eine Geldstrafe in Höhe von 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil sie am 22. Oktober 1990 um 16.45 Uhr in L, Promenade , das mehrspurige Kraftfahrzeug, Nissan, rot, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat und sie damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen ist.

1.2. Ferner wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 S verpflichtet.

2. In der fristgerecht gegen das oben angeführte Straferkenntnis eingebrachten Berufung bringt die Beschuldigte vor, daß sie den Tatbestand an und für sich nicht bestreite, bemängelt jedoch die Begründung des angefochtenen Becheides dahingehend, daß in dieser lediglich daraufhin hingewiesen werde, bei Arztterminen müsse damit gerechnet werden, daß Verzögerungen auftreten. Außerdem habe sie nicht einmal die höchstzulässige Parkdauer ausgeschöpft. Auf die im Verfahren durch sie vorgebrachte und auch durch eine ärztliche Bestätigung belegte Rechtfertigung, daß es sich bei ihrem Arztbesuch nicht um eine Routinekontrolle und somit nicht um einen bereits länger vereinbarten Termin gehandelt habe, sei in keiner Weise eingegangen worden. Gerade dieser Sachverhalt aber sei für sie der Anlaß, den Strafbetrag nicht einzubezahlen, weil sie damit gerechnet habe, daß in einem ordentlichen Verfahren diese Umstände als strafausschließend oder zumindest als strafmildernd berücksichtigt werden, ohne daß sie sich dafür rechtfertigen müsse, warum sie in dieser Situation nur 10 S und nicht 15 S in Münzen für den Parkscheinautomaten parat hatte.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

2.1. Der der Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand ist in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen und wird auch von der Beschuldigten nicht bestritten. Die Ausführungen der Berufungswerberin gehen in die Richtung, daß kein Verschulden vorläge bzw. in Richtung Strafreduzierung und Erteilung einer Ermahnung.

2.2. Daß die Beschuldigte den objektiv vorliegenden Tatbestand auch zu verantworten hat, wird im Einklang mit der Erstbehörde seitens des unabhängigen Verwaltungssenates geteilt. Diesbezüglich wird die Begründung der Erstbehörde, bei Arztterminen müsse damit gerechnet werden, daß Verzögerungen auftreten können, nicht für unschlüssig empfunden.

2.3. Im Gegensatz zur Auffassung der Erstbehörde ist jedoch der unabhängige Verwaltungssenat der Auffassung, daß im gegenständlichen Fall das Verschulden als geringfügig zu bewerten ist. Die Beschuldigte hat im erstbehördlichen Verfahren glaubhaft dargetan, daß sie im Vertrauen darauf, zum eingeteilten Arzttermin auch untersucht zu werden, lediglich einen Parkschein mit einer 60-minütigen Dauer gelöst habe. Die Anwesenheit der Beschuldigten in der Ordination des untersuchenden Arztes bis 16.45 Uhr (Ablauf der Parkzeit: 16.19 Uhr) wurde auch durch eine entsprechende Bestätigung belegt. Da auch die Folgen der gegenständlichen Übertretung als unbedeutend anzunehmen sind - gegenteilige Anhaltspunkte wurden von der Erstbehörde nicht festgestellt - war von einer Verhängung einer Strafe abzusehen. Der unabhängige Verwaltungssenat hielt jedoch den Ausspruch einer Ermahnung für erforderlich, da die Beschuldigte in Zukunft mit ähnlichen Situationen konfrontiert werden kann und sie daher angehalten werden soll, entsprechende potentielle Übertretungen, wie der hier in Rede stehenden, durch Ausschöpfung entweder der höchstzulässigen Parkdauer und entsprechender Entrichtung der Parkgebühr oder anderer Parkmöglichkeiten, hintanzuhalten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden:

3. Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet bzw. dann eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.2 VStG).

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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