Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163834/8/Fra/RSt

Linz, 14.04.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herr J B, 45 S, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. M, Dr. F V und Dr. C M, M, 48 G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. Oktober 2008, VerkR96-13926-2007-Spi, betreffend Übertretungen des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30.3.2009, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung hinsichtlich der Fakten 1 und 2 (jeweils § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967) wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

Es wird festgestellt, dass das Faktum 3 (§ 102 Abs.1 iVm § 36 lit.e und § 57a Abs.5 KFG 1967) nicht angefochten wurde. Dieser Spruchpunkt ist sohin in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt.

 

II. Der Berufungswerber hat zu dem Verfahren hinsichtlich der Fakten 1 und 2 jeweils einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen (insgesamt 36 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

a) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 eine Geldstrafe von 90 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) und

b) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 eine Geldstrafe von 90 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt, weil er

 

am 5.6.2007 um 10.50 Uhr in die Gemeinde Vöcklamarkt, Landesstraße Freiland, Nr. 1 bei km 255.700

 

a) sich als Lenker des Lastkraftwagens MAN, Kennzeichen GM, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt und durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Es wurde festgestellt, dass am LKW die Ladung (Baumstämme) unzureichend lediglich mit einem Gurt gesichert war,

 

b) er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Es wurde festgestellt, dass am Anhänger, Kennzeichen GM, Anhänger O4, die Ladung (Baumstämme mit 3-5 m Länge) lediglich mit einem Zurrgurt unzureichend gesichert war.

 

I.2. Über die dagegen rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30. März 2009 durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) wie folgt erwogen:

 

Der Bw hat bei der Berufungsverhandlung klargestellt, dass sich sein Rechtsmittel nur gegen die Fakten 1 und 2, nicht jedoch gegen das Faktum 3 (§ 102 Abs.1 iVm § 36 lit.e und § 57a Abs.5 KFG 1967) richtet. Dieser Schuldspruch ist sohin in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt.

 

Zu den Fakten 1 und 2 brachte der Bw bei der Berufungsverhandlung vor, dass es eigentlich zu dem Zeitpunkt, an dem die Kontrolle stattgefunden hat, keine nachvollziehbaren Richtlinien für die Sicherung der Ladung mit Holzstämmen gab. Seines Erachtens sei unberücksichtigt geblieben, dass es sich um nicht entrindete Stämme gehandelt hat, welche formschlüssig am LKW und am Anhänger geladen waren. Ein Verrutschen einer solchen Ladung sei grundsätzlich nicht möglich, außer natürlich bei extremen physikalischen Einflüssen, wie zum Beispiel Unfälle mit hohen Geschwindigkeiten. Es sei auch keine konkrete Gefährdung vorgelegen.

 

Der Meldungsleger AI K W führte bei der Berufungsverhandlung aus, dass es sich bei der Amtshandlung um eine routinemäßige Schwerverkehrskontrolle gehandelt habe, wie sie im Bezirk Vöcklabruck regelmäßig durchgeführt wird. Er habe den Bw als Lenker des LKW-Zugs angehalten. Am LKW und am Anhänger seien Baumstämme geladen gewesen. Es handle sich um nicht entrindete Fichtenholzstämme. Sowohl die Ladung am LKW als auch am Anhänger war nur mit einem Zurrgurt gesichert gewesen. Am LKW sei die Ladung nicht formschlüssig geladen gewesen. Sie sei nicht an der Stirnwand angestanden. Bei den Zurrgurten sei kein Etikett vorhanden gewesen. Wäre Eines angebracht gewesen, hätte er es fotografiert.

 

Zur frage der Ladungssicherung erstattet der Amtssachverständige für Verkehrstechnik, Dipl.-HTL-Ing. R H nach sämtlichen Einvernahmen unter Zugrundelegung der Anzeige und der auf den Fotos ersichtlichen Ladung folgendes Gutachten:

 

"Beim gegenständlichen Zugfahrzeug ist festzustellen, dass Rundholzstämme mit Rinde verladen waren. Der Formschluss zur vorderen Stirnwand ist – wie durch Fotos dokumentiert – nicht gegeben. Weiters ist festzustellen, dass die Gurte offenbar am Rahmen eingehängt wurden und sich wahrscheinlich am Fahrzeug keine Zurrpunkte für die Zurrgurte befunden haben. Weiters ist aufgrund des Gurtverlaufes beim Zugfahrzeug festzustellen, dass der Gurt oberhalb des Kranauslegers gespannt wurde. Dadurch ergibt sich unterhalb des Gurtes ein Freiraum, der dazu führt, dass die darunter liegenden Holzstämme nicht niedergezurrt werden, sondern lediglich frei auf den darunterliegenden Holzstämmen aufliegen.

 

Beim gegenständlichen LKW-Anhänger (ein Deichselanhänger) ist festzustellen, dass die Ladung, es handelt sich ebenfalls um nicht entrindetes Rundholz, mit einem mittig angebrachten Spanngurt gesichert wurde. Auch da ist augenscheinlich erkennbar, dass der Zurrgurt am Rahmen eingehängt worden ist.

 

Auf Befragen des Polizeibeamten sowie auf Befragen des Bws, ob sich am Gurt Etiketten befunden haben, aus denen man feststellen kann, für welche Spannkraft bzw. Zurrkraft der gegenständlich verwendete Gurt überhaupt geeignet ist, wurde von Beiden festgestellt, dass derartige Angaben am Gurt nicht mehr vorhanden gewesen sind.

 

Weiters wurde angeführt, dass zum Zeitpunkt des gegenständlichen Tatzeitpunktes 5.6.2007 für derartige Transporte keine Richtlinien vorhanden gewesen sind. Aus technischer Sicht ist festzustellen, dass es nach der Richtlinie für Ladungssicherung DIN 2700, die dem Stand der Technik entspricht, seit ca. 10 Jahren entsprechende Normwerke gibt, die ua. auch auf den Transport von Rundhölzern auf Rungenfahrzeugen eingehen. In diesen Normen, die den Stand der Technik repräsentieren, sind auch die Rechnungsschema veröffentlicht und überschlägig die Anzahl der erforderlichen Zurrgurte in Abhängigkeit des Ladungsgewichtes und der Art der Ladung zu ermitteln. Diese Normen sind seit über 10 Jahren bekannt und auch im Buchhandel oder im facheinschlägigen Buchhandel oder bei der Wirtschaftskammer oder Fortbildungsorganisation wie dem WIFI zum Beispiel im Rahmen von Kursen erhältlich.

 

Es ist aus technischer Sicht gegenständlich nicht eruierbar, welche Zurrkraft den gegenständlichen Gurten, jeweils einer am Zugfahrzeug und einer beim Anhänger, zugemutet werden kann. Wenn man im Sinne des Bws von einem 500 dg Newton Gurt ausgeht, so ist aber festzustellen, dass sich auch hier max. ein Ladungsgewicht von ca. 3.300 bis vielleicht 3.500 kg sichern lässt. Aufgrund des spezifischen Gewichtes des Rundholzes ist aber davon auszugehen, dass sowohl das Einzelladungsgewicht am Zugfahrzeug als auch am Anhänger weit über diesen 3.500 kg gelegen ist.

 

Das heißt, in Bezug auf das Zugfahrzeug ist einmal festzustellen, dass aufgrund der Überspannung des Gurtes über den Kranarm es auf alle Fälle zu einigen nicht gesicherten Rundhölzern gekommen ist, die unabhängig, welche Zurrkraft der Gurt überträgt, keine Übertragung der Zurrkraft bekamen. Aus dieser Tatsache ergibt sich, dass es einige Stämme gegeben hat, die nicht niedergezurrt, sondern lose transportiert wurden. Dem Stand der Technik entsprechend ist davon auszugehen, dass bei einer Notbremsung des LKW-Zuges die Reibung, die durch das Eigengewicht der Stämme verursacht wird, nicht dazu ausreicht, um ein Verrutschen der Ladung sicher hintanstellen zu können. Die Möglichkeit, dass es durch Verästelungen zu einem zufälligen Verkeilen der Baustämme kommt, die dann ein Verrutschen verhindern, ist grundsätzlich gegeben, entspricht aber nicht einer Ladungssicherung, da ein derartiges Verkeilen zum Einen nicht gezielt herstellbar ist und zum Andren durch fahrdynamische Schwingungen um die Hochachse des Fahrzeuges sich während der Fahrt wieder auflösen können. In Bezug auf das Zugfahrzeug ist daher festzustellen, dass einige Stämme sich frei unter dem Zurrgurt befunden haben, die also de facto keine Ladungssicherung haben und dass, unterstellt man einen Zurrgurt in der Größenordnung von 500 dg Newton, ein Ladungsgewicht in der Größenordnung von 3.300 bis 3.500 kg gesichert wird und das tatsächliche Ladungsgewicht nach der Einschätzung des Sachverständigen zumindest doppelt so groß, wenn nicht größer gewesen ist. Im Hinblick auf das Zugfahrzeug ist daher festzustellen, dass dem Stand der Technik und unter Zugrundelegung der einschlägigen Normen nach VTI2007 keine entsprechende Ladungssicherung vorgelegen ist und dass speziell in den oberen Lagen die nicht gesicherten Stämme, die sich unterhalb des Zurrbandes befanden, auch soweit verrutschen können, dass die Gefahr, dass sie sich vom Fahrzeug lösen, nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann, auch wenn man davon ausgeht, dass die Länge der transportierten Stämme ausreicht, um sich möglicherweise schon wieder beim nachfolgenden Anhänger abzustützen. Aber das sind keine Voraussetzungen, mit denen man im Fall mit einem Verkehrsunfall rechnen kann.

 

In Bezug auf den Anhänger ist festzustellen, dass dieser mit einem Gurt gesichert wurde. Auch für diesen Gurt liegen keine Angaben vor, welche Zurrkraft der verwendete Gurt in der Lage ist aufzubringen. Wenn man einen handelsüblichen Gurt unterstellt wie beim Zugfahrzeug, so kann auch wieder davon ausgegangen werden, dass ein Ladungsgewicht in der Größenordnung von 3.300 bis 3.500 kg mit einem Gurt gesichert werden kann. Auch aufgrund der vollen Beladung des Anhängers ist davon auszugehen, dass das Ladungsgewicht weit über diesen 3.300 bis 3.500 kg gelegen sein muss. Weiters ist festzustellen, dass der Zurrgurt beim Anhänger mittig angebracht wurde. Diese mittige Anbringung hat das Problem, dass es im Bezug auf die Zurrkraft zu keiner Gleichlastverteilung sondern nur dann zu einer Gleichlastverteilung kommt, wenn man davon ausgeht, dass die Stämme eine geometrisch zylindrische Form haben. Wenn man aber davon ausgeht, dass die Stämme nicht ideal gerade gewachsen sind, kann es durch diese mittige Anbringung der Zurrkraft zu einer punktuellen Aufbringung der Zurrkraft führen, was sich in Summe negativ auf die gesamte Verteilung der Zurrkraft auswirkt. Entsprechend dem Stand der Technik wird empfohlen, mindestens zwei Gurte pro Ladungseinheit in dieser Größenordnung aufzubringen. Voraussetzung ist, dass die dafür verwendeten Zurrgurte geeignet sind, um das Ladungsgewicht entsprechend aufnehmen zu können. Weiters ist zu ergänzen, dass augenscheinlich die Zurrgurte beim Rahmen eingehängt werden und spezielle Zurrösen oder Zurrpunkte beim gegenständlichen Fahrzeug sowie beim Anhänger als auch beim Zugfahrzeug nicht vorhanden sind.

 

Zusammenfassend ist aus technischer Sicht daher für beide Fahrzeuge festzustellen, dass die Holzladung nicht dem Stand der Technik entsprechend gesichert wurde, da zumindest von zwei Zurrgurten auszugehen ist und zum Zweiten die Sicherungskraft des gegenständlichen Zurrgurtes als unbekannt einzustufen ist, man aber selbst, wenn man im Sinn des Bws einen 500 dg Gurt annimmt, in Bezug auf das Ladungsgewicht sich eine unzureichende Ladungssicherung mit einem Gurt  auch rechnerisch ergibt. Die Möglichkeit, dass es im Zuge einer Notbremsung zu einem Verrutschen der Baustämme kommt, kann aus technischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.

 

In Bezug auf den Anhänger ist festzustellen, dass ein Gurt verwendet wurde, der augenscheinlich auch am Rahmen befestigt wurde. Im Hinblick auf den unterstellten 500 dg Gurt, ein handelsüblicher Gurt, ist auch davon auszugehen, dass ein Ladungsgewicht bis max. 3.300 bis 3.500 kg gesichert werden kann. Es ist festzustellen, dass das Ladungsgewicht über diesen 3.300 bis 3.500 kg gelegen sein muss. Zu den Angaben des Zeugen der Firma S bzw. auch zu den Bemerkungen des Bws, der angibt, dass es diesbezüglich keine entsprechenden Einschulungen gegeben hat, ist festzustellen, dass zum Tatzeitpunkt 5.6.2007 derartige Schulungen vom ÖAMTC, von der Wirtschaftskammer udgl. bereits angeboten worden sind. Das mit dem Hintergrund, weil es durch nichtgesicherte Ladung zu einem starken Ansteigen von Verkehrsunfällen gekommen ist. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die gegenständliche Ladung sowohl beim Zugfahrzeug als auch beim Anhänger aus technischer Sicht nicht korrekt gesichert anzusehen ist und dass die Möglichkeit eines Ladungsverlustes aus technischer Sicht nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann."

 

Nach dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme war die gegenständliche Ladung zum Vorfallszeitpunkt nicht ausreichend gesichert. Aus dem schlüssigen Gutachten des Sachverständigen ergibt sich, dass die gegenständliche Ladung sowohl beim Zugfahrzeug als auch beim Anhänger nicht korrekt gesichert war und die Möglichkeit eines Ladungsverlustes gegeben war. Der Rechtsvertreter des Bw hat dem Gutachten des Amtssachverständigen überhaupt nicht widersprochen. Dieses ist daher beweiskräftig und kann daher der Entscheidung in unbedenklicher Weise zugrundegelegt werden. Der Schuldspruch ist demnach dem Grunde nach zurecht erfolgt. Nach dem oa. Gutachten war durch die nicht entsprechende Ladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit gegeben. Der Bw hat mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die nicht gesicherte Ladung vor Fahrtantritt nicht auffallen hätte müssen. Es war daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

Strafbemessung:

 

Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dies wurde von der belangten Behörde zutreffend als strafmildernd gewertet. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Mangels Angaben des Bw hat die belangte Behörde seine soziale und wirtschaftliche Situation wie folgt geschätzt: Monatliches Einkommen von ca. 1.300 Euro netto, keine Sorgepflichten, kein Vermögen.

 

Die Vorschriften über die ordnungsgemäße Ladungssicherung dienen primär der Betriebs- und Verkehrssicherheit. Bei der Strafbemessung ist jedenfalls auf den Zweck dieser Bestimmungen Bedacht zu nehmen und es ist die Verhängung einer entsprechenden Geldstrafe erforderlich, um derartige Übertretungen künftig hintanzuhalten.

 

Die belangte Behörde hat mit den verhängten Strafen den gesetzlichen Strafrahmen nur zu jeweils 1,8 % ausgeschöpft.

 

Die verhängten Strafen sind daher unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Situation tat- und schuldangemessen festgesetzt worden. Eine weitere Herabsetzung der Strafen verbietet sich aus präventiven Aspekten.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum