Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164129/2/Br/RSt

Linz, 28.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn Mag. D K, N, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 16.03.2009, Zl. S-48702/08-4, zu Recht:

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das          Berufungsverfahren € 16,-- (20 % der verhängten     Geldstrafe) auferlegt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Behörde erster Instanz verhängte über den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges  wg. der Übertretung nach § 36 lit.e iVm § 134 Abs.1 Z1 KFG 1967 eine Geldstrafe von € 80,-- und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48  Stunden auferlegt, weil er als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt habe, dass am Fahrzeug eine dem Gesetz entsprechende (gültige) Begutachtungsplakette angebracht war. Es sei festgestellt worden, dass die angebrachte Plakette auf "11/07" lautete.

 

 

1.1. Die Strafzumessung begründete die Behörde erster Instanz unter Bezugnahme auf die mit der Tat verbundenen Schädigungen rechtlich geschützter Interessen unter Hinweis auf den Schuld und die sonst mit der Tat verbunden gewesenen nachteiligen Folgen. Straferschwerend wurde eine einschlägige Vormerkung und mildernd kein Umstand gewertet. Die Behörde erster Instanz ging mangels Angaben von einem Monatseinkommen des Berufungswerbers in Höhe von € 1.000 Euro aus.

 

 

2.  Dem tritt der Berufungswerber mit seiner als fristgerecht per Email am 2.4.2009, 10:29 Uhr an die Behörde erster Instanz übermittelten und nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung entgegen. Ein Zustellnachweis findet sich dem Bescheid nicht angefügt (scheint sich von diesem gelöst zu haben).

Da das Straferkenntnis mit 16.3.2009 datiert ist, kann die Rechzeitigkeit des Rechtsmittels jedoch als gesichert gelten.

Der Berufungswerber weist darin nur auf seine dzt. schwierige berufliche Situation hin und ersucht in diesem Zusammenhang um Reduktion des Strafausmaßes. Das Fahrzeug sei damals von einem Freund verwendet worden, wobei er den Termin zur Klärung der Sache – gemeint wohl die Erneuerung des sogenannten Pickerls – versäumt habe.

 

 

 

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt, sodass eine Berufungsverhandlung unterbleiben konnte (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

 

4.1. Die Behörde erster Instanz fügte dem Verfahrensakt noch die Vormerkungen bei, wobei insgesamt acht verkehrsspezifische Übertretungen aufscheinen, worunter sich eine einschlägige Übertretung vom 30.11.2004  befindet. Mit dem Tag des Einlangens der Berufung hat die Behörde erster Instanz an den Berufungswerber noch einen auf § 13 Abs.3 AVG gestützten Auftrag zur Präzisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt. Dieser wurde dem Berufungswerber am 9.4.2009 mit RSb-Sendung zugestellt. Er blieb in der Folge unbeachtet. Die Behörde erster Instanz legte den Verfahrensakt ohne ein entsprechendes Anschreiben dem Unabhängige Verwaltungssenat vor, wo er am 28.4.2009 einlangte.

 

 

5. Zur Strafzumessung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der hier übertretenen gesetzlichen Bestimmung liegt der Schutzweck zu Grunde, dass nur periodisch überprüfte Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehr Verwendung finden. Das in der Zuwiderhandlung verletzte Rechtsgut vermag daher keinesfalls als bloß unbedeutend abgetan werden. Durch diesen Verstoß wurde gesetzlich geschützten Zielen nachhaltig entgegen gewirkt.

Angesichts des verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbelasteten Vorlebens und mit Blick auf den bis zu €  5.000 reichenden Strafrahmen ist selbst unter den vom Berufungswerber behaupteten, aber trotz erstinstanzlichen Präzisierungsauftrag nicht belegten, ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse, in Verbindung mit dem straferschwerenden Umstand der einschlägigen Vormerkung, als unverständlich milde bemessen zu erachten.

Insbesondere muss diesbezüglich auf den spezialpräventiven Strafzweck hingewiesen werden.

Gemäß Art. 132 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens eine Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen (Strafzumessung) im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu unter vielen VwGH v. 25. März 1980, [verst. Senat] Slg. Nr. 10.077/A).

 

Der Strafberufung musste daher, insbesondere unter Hinweis auf die bloße Ausschöpfung des Strafrahmens um Umfang von unter 2% und dies trotz einschlägiger Vormerkung, ein Erfolg versagt bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.


 

 

Dr. B l e i e r

 

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