Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522234/10/Br/RSt

Linz, 23.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Herr E K, S, 40 L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.03.2009, Zl. FE-297/2009, nach der am 20.4.2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der ausgesprochene Entzug der Lenkberechtigung behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 7 Abs.3, Abs.4 Z13 Führerscheingesetz 1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 31/2008 - FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid hat die Behörde erster Instanz als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung dem Berufungswerber am 4.8.2005 unter Zl. F 3808/2005 für die Klassen B erteilte Lenkberechtigung

1.] wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 3 Monaten gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides entzogen.

2.] Ferner wurde ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 3 Monaten gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides verboten und

3.] wurde angeordnet den Führerschein unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides der Behörde abzuliefern.

Die Entscheidung wurde auf die §§ 7, 24, 25, 29, 32 FSG gestützt.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Gem. § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung ( § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 ) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Diese Voraussetzungen sind: Verkehrszuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Gem. § 32 Abs.1 FSG ist Personen, die nicht im Sinne von § 7 FSG verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Gem. § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gem. § 7 Abs.3  FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

 

Gem. § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist."

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Laut rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.12.2008, Zahl: VerkR96-55626-2008 lenkten Sie am 1.11.2008 um 15.23 Uhr in Traun, Jstraße das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen L und hielten als Lenker die Vorschriften des Führerscheingesetzes nicht ein, da festgestellt wurde, dass Sie beim Lenken Auflagen, unter denen die Lenkberechtigung erteilt wurde, nicht erfüllt haben, obwohl diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen sind.

(Code 01.01 - Tragen einer Brille)

Laut rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3.10.2006, Zahl: VerkR96-2793-2006 lenkten Sie am 17.6.2006 um 05.15 Uhr in Leopoldschlag, auf der B 310, Strkm 55.270 (Einreise) das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen LL und hielten als Lenker die Vorschriften des Führerscheingesetzes nicht ein, da festgestellt wurde, dass Sie beim Lenken Auflagen, unter denen die Lenkberechtigung erteilt wurde, nicht erfüllt haben, obwohl diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen sind. (Code 01.01 - Tragen einer Brille)

 

Nach diesem Sachverhalt sind Sie nicht verkehrszuverlässig. Nicht verkehrszuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern ist die Lenkberechtigung zu entziehen bzw. ist das Lenken von Kraftfahrzeugen zu untersagen. Aufgrund der Verwerflichkeit des Verhaltens und der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, wird die Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf der festgesetzten Zeit wieder erlangt.

 

Nicht verkehrszuverlässige Lenker von Kraftfahrzeugen stellen eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar. Sie sind daher von der Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrzeuglenker auszuschließen."

 

 

 

2. Der Berufungswerber wendet sich in der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung. Darin bringt er vor als Paketzusteller tätig zu sein, wobei dieser Beruf oft stressig sei und er vor diesem Hintergrund offenbar vergessen hatte die Brille aufzusetzen.  Der Führerschein sei für den Erhalt seiner wirtschaftlichen Existenz sehr wichtig. Seine Frau bekomme ein Kind und mit dem Entzug der Lenkberechtigung würde er insbesondere in der Wirtschaftskrise keinen Arbeitsplatz mehr bekommen. Abschließend bat er von einem Entzug Abstand zu nehmen.

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 25.3.2009 zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung schien mit Blick auf das Berufungsvorbringen im Sinne der umfassenden Beurteilungsmöglichkeit der Faktenlage geboten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Verlesung des vorgelegten Verfahrensaktes. Beigeschafft wurde ein aktueller Auszug aus dem Führerscheinregister sowie die Einholung des im Führerscheinakt erliegende amtsärztliche Gutachten bei der Bundespolizeidirektion Linz, sowie die bei dieser Behörde verzeichneten Vormerkungen. Zur Abklärung der durch die Sehkrafteinschränkung nachteiligen Auswirkungen wurde mit dem ärztlichen Leiter der Augenabteilung des Krankenhauses B, Primar Dr. W. K, Rücksprache gehalten und darüber ein Aktenvermerk erstellt.

Zur Berufungsverhandlung ist der Berufungswerber mangels Kenntnis der Ladung nicht erschienen. Die eingeholte Melderegisterauskunft führte zum Ergebnis der aufrechten Meldung des Berufungswerbers an der Zustelladresse der Ladung zur Berufungsverhandlung. Eine von h. gestellte Anfrage beim Postamt 4030 Linz führte laut Mitteilung (AS 6) zum Ergebnis, dass die Ladung nicht behoben wurde und das Schriftstück an den Unabhängigen Verwaltungssenat rückgeleitet werde. Über Anfrage im Wege der Sozialversicherung konnte mit dem Berufungswerber im Wege des AMS Kontakt aufgenommen werden.

Er wurde am 21.4.2009 niederschriftlich befragt. Auch der Behörde erster Instanz wurde darüber Mitteilung erstattet. 

 

 

4. Die erstinstanzliche Ausgangslage:

Der Berufungswerber ist bzw. war als Paketzusteller tätig. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit lenkte er jeweils am 17.6.2006 und am 1.11.2008 ein Kraftfahrzeug ohne dabei die ihm von der Führerscheinbehörde zum  Lenken vorordnete Brille (Code 01.01) zu tragen.

Der Berufungswerber erschien nach fernmündlicher Kontaktaufnahme mit in Begleitung seiner hochschwangeren Partnerin. Er trug keine Brille. Die Ortsabwesenheit von seiner Meldeadresse erklärte er mit dem Zusammenzug mit der künftigen Kindesmutter.

Die zu diesem Verfahren führenden Fehlverhalten 2006 und 2008 erklärte er mit dem Umstand, einmal die Brille zwischen den Zustellungen, wo er sie zum Lesen oder Schreiben abnehmen muss, nicht mehr aufsetzte  und das erste mal sie zu Hause vergessen gehabt zu haben. Dies ist durchaus lebensnah und kann auch jedem rechtstreuen Menschen unterlaufen.

Laut augenfachärztlicher Stellungnahme vom 1.8.2003 und dem darauf gestützten amtsärztlichen Gutachten zum Führerscheinverfahren AZ: F03465/2003 ist ein Korrekturbedarf mit -3,0 (rechts) und -3,25 (links) gegeben.

Der Berufungswerber vermeinte mit der Nichtverwendung der Brillen sich nicht beeinträchtigt gefühlt zu haben. Die diesbezüglich im Rahmen dieses Verfahrens eingeholte Rücksprache mit einem Augenfacharzt führte zum Ergebnis, dass damit zumindest keine spezifizierbaren nachteiligen Folgen erblickt werden könnten.

Vor diesem Hintergrund geht die Berufungsbehörde davon aus, dass im Verstoß gegen die Auflage zumindest keine nachhaltigen negativen Folgen für die Verkehrssicherheit erblickt werden können. Daher kann daraus kein sachlicher Rückschluss gezogen werden, dass dem Berufungswerber zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch für weitere drei Monate die Verkehrszuverlässigkeit  abzusprechen wäre.

Nicht übersehen wird, dass dem Berufungswerber es am nötigen Problembewusstsein ermangelt haben dürfte, was ihm jedenfalls im Rahmen seiner Einvernahme näher gebracht werden konnte.

Der Entzug der Lenkberechtigung ist vor diesem Hintergrund zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr mit dem Sachlichkeitsgebot vereinbar. Letztlich würde dies bedeuten, dass dieser Auflagenverstoß eine Verkehrsunzuverlässigkeit in der Dauer von neun Monaten nach sich ziehen würde.

Diese Annahme scheint nicht zuletzt mit Blick auf die vom Berufungswerber signalisierte Problemeinsicht nicht gerechtfertigt.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

……

13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

 

 

5.1. Gemäß § 25 Abs.3 FSG 1997 darf bei Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von weniger als drei Monaten nicht festgesetzt werden.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei (nur) bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Da laut fachärztlicher Beurteilung mit dieser Fahrt bei Tageslicht ohne der die Auflage begründende Sehhilfe keine substanziellen Nachteile für die Verkehrssicherheit vermuten lassen, fällt die Wertung  dieser Tatsache jedenfalls weniger ins Gewicht. Demnach kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber nun noch für weitere drei Monate die Verkehrszuverlässigkeit auszuschließen wäre (VwGH 20.5.2008, 2005/11/0091).

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG 1997 darf eine Entziehungsdauer von weniger als drei Monaten nicht festgesetzt werden. Trifft daher die Annahme, der Betroffene werde für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten verkehrsunzuverlässig sein, nicht (mehr) zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw. von der Berufungsbehörde nicht bestätigt werden. Unzutreffend wäre daher die Auffassung der § 25 Abs. 3 FSG 1997 sehe eine "Mindestentziehungsdauer" in dem Sinne vor, dass schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 FSG 1997 zu einer Entziehung der Lenkberechtigung für diese bestimmte Dauer führen müsse. Letzteres gilt nämlich nur für jene Fälle, für die bereits im Gesetz (vgl. § 26 Abs. 3 FSG 1997) eine fixe Entziehungsdauer normiert ist und in denen daher die Wertung der bestimmten Tatsache tatsächlich zu entfallen hat (jüngst wieder VwGH 20.5.2008, 2005/11/0091).

Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 FSG genügt nämlich nicht schon allein das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, sondern es muss auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 FSG vorzunehmenden Wertung anzunehmen sein, dass der Betreffende wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird. Im Rahmen dieser Wertung hat die Behörde insbesondere auch die näheren Umstände der vom Beschwerdeführer gesetzten Tat, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurde, aber hier auch die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu beurteilen.

An Hand dieser Kriterien hat die Behörde zu beurteilen, ob dem Betreffenden im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung und zumindest für die drei darauf folgenden Monate (§ 25 Abs. 3 FSG) die Verkehrszuverlässigkeit fehlt oder nicht (vgl. VwGH 29.4.2003, 2001/11/0311).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund vermag den hier zu Grunde liegenden und in einem Fall bereits fast drei Jahre zurückliegenden (aber dennoch als wiederholt begangen definierten) Fehlverhalten zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt  kein Entzugsgrund mehr erblickt werden.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung haben wohl persönliche und berufliche Interessen am Besitz der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u. a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht bleiben (VwGH 19.3.2001, 99/11/0328 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).

Dennoch ist ein in diesem Fall für den Berufungswerber als Paketzusteller in diesem Fall zum Existenzverlust führender Eingriff in die Rechtssphäre ein strenger Maßstab anzulegen.

Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber wegen der am 1.11.2008 bei einer Anhaltung und Verkehrskontrolle nicht getragen Brille zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch weitere drei Monate – nämlich insgesamt neun Monate -  als verkehrsunzuverlässig angesehen werden könnte.

 

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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