Linz, 04.05.2009
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A R, E, vom 5. März 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 20. Februar 2009, VerkR96-7029-2008, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 29. April 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Spruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die Wortfolge "Autobahn Ortsgebiet," zu entfallen hat; die Geldstrafe wird auf 35 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.
II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 3,50 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.
Rechtsgrundlage:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG
zu II.: §§ 64f VStG
Entscheidungsgründe:
Zu I.:
1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 85 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil er am 4. Juli 2008, 21.13 Uhr, im Bereich der Gemeinde Linz, Autobahn Ortsgebiet, A7 Mühlkreisautobahn bei km 14.027, FR Freistadt, in einem Bereich welcher außerhalb eines Ortsgebietes liege, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 28 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.
Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 8,50 Euro auferlegt.
2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 29. April 2009 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und des Zeugen Meldungsleger RI K E (Ml) durchgeführt. Seitens der Erstinstanz ist niemand erschienen. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.
3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er meine, dass der angebliche Geschwindigkeitswert auch von dem VW Golf stammen könne, der vor ihm gefahren sei. Er habe diesen überholen wollen, als plötzlich sein Pkw wegen des schon sehr geringen Tankinhalts zu ruckeln begonnen habe und er durch Rechts-Links-Lenken versucht habe, noch über die Abfahrt Dornach zur Tankstelle in der Freistädter Straße zu gelangen. Ihm sei ein Einsatzfahrzeug erst auf der Freistädter Straße aufgefallen, es habe es aber nicht auf sich bezogen. Bei der Amtshandlung bei der Tankstelle sei er umfassend kontrolliert und sofort zum Alkotest aufgefordert worden; der Vortest habe keine Alkoholisierung ergeben. Erst dann sei ihm gesagt worden, er sei zu schnell gefahren – er glaube, das sei nur deshalb gewesen, weil der Alkotest nichts ergeben habe. Die Aufforderung zum Alkotest könne er sich aufgrund seines Fahrverhaltens erklären. Er verstehe nicht, warum der Ml nur Bargeld gewollt habe, aber ihm keinen Zahlschein ausgehändigt und auch eine spätere Barbezahlung verweigert habe. Er habe einen Teil seiner Barschaft noch fürs Tanken gebraucht und das dem Ml auch gesagt.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört und der Ml unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurde.
Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:
Der Ml, ein Beamter der API Neumarkt/M., befand sich am Freitag, dem 4. Juli 2008, gegen 21.12 Uhr bei km 14.330 Der FRB Nord der A7, dh direkt bei der Ausfahrt Dornach, und führte vom Fahrersitz des in rechtem Winkel zur RFB Nord abgestellten Streifenwagens aus Lasermessungen des aus Richtung Linz kommenden Verkehrs durch. Das verwendete Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr.7355, war geeicht und bestehen aus dem Beweisverfahren keine Anhaltspunkte für ev. technische Funktionsmängel oder –ungenauigkeiten. Der Ml ist zur Bedienung von Lasermessgeräten dieser Bauart geschult und führte die vorgeschrieben Einstiegstests vom neuen Standort laut eingesehenem Messprotokoll um 21.12 Uhr ordnungsgemäß durch, bevor er um 21.13 Uhr zu messen begann und die Geschwindigkeit des vom Bw gelenkten Pkw im dortigen 80 km/h-Geschwindigkeitsbereich mit 112 km/h auf eine Messentfernung von 303 m feststellte. Da der Bw bei der Abfahrt Dornach die A7 verließ und es das Verkehrsaufkommen zuließ, fuhr der Ml mit Blaulicht nach rückwärts über die Ausfahrt Dornach dem Bw nach und versuchte diesen in der Freistädter Straße anzuhalten, was aber misslang, weil der Bw nicht stehenblieb. Als er zur Jet-Tankstelle zugefahren war, erfolgte die Amtshandlung im Wege einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle und anschließender Aufforderung zum Alkotest mittels mitgeführtem Vortestgerät durch die Beamtin RI S. Eine Alkoholisierung wurde nicht festgestellt. Dem Bw wurde als Grund für die Anhaltung die Geschwindigkeitsüberschreitung um 28 km/h mitgeteilt und ihm auch die Displayanzeige "112" gezeigt.
Der Ml konnte sich an die Amtshandlung und die genauen Umstände der Geschwindigkeitsmessung in der Verhandlung konkret nicht mehr erinnern, verwies aber auf die Anzeige, wonach der Bw die überhöhte Geschwindigkeit eingesehen habe und ihm ein Organmandat in Höhe von 35 Euro angeboten wurde. Der Ml bestätigte, da der Bw auch noch tanken habe müssen und nicht ausreichend Bargeld mitgehabt habe, sei ihm die Anzeige angekündigt worden.
In der Verhandlung wurden die Modalitäten der Lasermessung unter den örtlichen Gegebenheiten ua anhand eines vom Bw selbst vorgezeigten Films von der Sicht vom Standort des Ml aus erörtert und der Ml schloss dezidiert aus, dass er die Geschwindigkeit eines anderen Pkw als des vom Bw gelenkten gemessen hätte. Er legte dar, dass er vom Standort aus den Verkehr aus Richtung Vöest-Brücke, üblicherweise auf der Überholspur, anvisiere und dann den gemessenen Pkw beobachte, das Kennzeichen feststelle und diesem Pkw gemäß einer Weisung der LVA nachfahre, entweder auf der A7 oder, wie hier, auch über die Abfahrt Dornach, um den Lenker festzustellen und ihn vom Verstoß in Kenntnis zu setzen. An die vom Bw beschriebene Rechts-Links-Fahrweise konnte er sich nicht erinnern, ebenso wenig an einen VW Golf. Vom Bw erblickte zeitliche Unmöglichkeiten beim Wechsel des Standorts von der RFB Süd auf Nord und der Dauer der Amtshandlung anhand der Tankstellenrechnung konnten objektiv nicht nachvollzogen werden und haben auch keinen Einfluss auf die Geschwindigkeitsmessung. Inwieweit ein VW Golf zu einem unbestimmten Zeitpunkt aus der Sicht des Bw vor ihm gefahren sein könnte, ließ sich nicht nachvollziehen, ebensowenig, wo die 303 m Messentfernung auf der RFB Nord konkret anzusetzen sind. Für die Möglichkeit der Richtigkeit der Vermutung des Bw, der Ml habe den VW Golf gemessen und ihm zu Unrecht eine Überschreitung angelastet, fand sich kein Ansatz.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.
Auf der A7 besteht auf der RFB Nord zwischen dem Tunnel Bindermichl und der Autobahnauffahrt Dornach eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass für die Lasermessung ein ordnungsgemäß geeichter Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E verwendet wurde, dessen Eignung für solche Messungen unzweifelhaft gegeben ist (vgl VwGH 27.1.2005, 2003/11/0169; 14.3.2000, 99/11/0244). Der Messbeamte war mit der ordnungsgemäßen Handhabung des von ihm üblicherweise verwendeten Lasermessgerätes zweifellos vertraut. Auch der vorgeschriebene Toleranzabzug (3% bei Messwerten über 100 km/h, aufgerundet) wurde rechnerisch richtig vorgenommen. Die zur Last gelegten Geschwindigkeit von 108 km/h ist nachvollziehbar.
Die Argumente des Bw in der mündlichen Verhandlung waren letztlich nicht geeignet, Zweifel an der ordnungsgemäßen Geschwindigkeitsmessung und an der Tatsache der Messung des von ihm gelenkten Pkw, der auch später angehalten wurde, zu wecken. Auch wenn der Bw umfangreich sein Fahrverhalten in Bezug auf einen VW Golf dargelegt hat, an den sich der Ml nach fast 10 Monaten naturgemäß nicht mehr erinnern konnte, ist dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Ml von seinem Standort aus uneingeschränkte Sicht auf den Pkw des Bw beim Anvisieren hatte, zumal auch das Verkehrsaufkommen zur Vorfallszeit gering gewesen sein muss, weil sonst die Nachfahrt in der beschriebenen Weise wohl nicht möglich gewesen wäre.
Aus all diesen Überlegungen geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand – mit Maßgabe der angeführten Spruchkorrektur, weil sich "Autobahn" und "Ortsgebiet" gegenseitig ausschließen – erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann.
Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.
Das Beweisverfahren zweifelsfrei hat ergeben, dass der Bw dem Ml gegenüber bei der Anhaltung die Geschwindigkeitsüberschreitung zugegeben hat, worauf ihm der Ml ein Organmandat in Höhe von 35 Euro anbot. Die Bezahlung des Betrages scheiterte allein daran, dass der Bw noch tanken musste – und nach den vorgelegten Unterlagen auch getankt hat – sodass er keine 35 Euro mehr an Ort und Stelle bezahlen konnte.
Der Ml hat ausgeführt, er müsse, da sein Zuständigkeitsbereich mehrere Bezirke umfasse, für jeden Bezirk einen eigenen Zahlschein mitführen, da das Organmandat an die jeweilige Bezirkshauptmannschaft und hier an die BPD Linz zu bezahlen sei und er dann eine "Zettelwirtschaft" mitnehmen müsste. Daher werde nur eine Kredit- bzw Bankomatkarte akzeptiert, mit der der Betrag bei der nahegelegenen Bank eingezahlt werden könne. Da der Bw weder Kredit- noch Bankomatkarte mit hatte und den Barbetrag auch nicht sofort zahlen könnte, wurde ihm die Erstattung einer Anzeige angekündigt, was allerdings zur Folge hatte, dass die von der Erstinstanz verhängte Strafe um – unverhältnismäßige – 50 Euro höher war als das angebotene Organmandat. Wäre der Bw nicht angehalten worden, hätte er eine Anonymverfügung erhalten und wäre ebenfalls nicht in Zeitzwang gestanden, den Betrag sofort in bar bezahlen zu müssen.
Aus diesen Überlegungen hält der Unabhängige Verwaltungssenat die Herabsetzung der Geldstrafe auf den ursprünglichen Organmandatsbetrag für gerechtfertigt. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Bestimmungen des § 19 VStG, wobei auch zu werten ist, dass der Bw lediglich eine nicht einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 2005 aufweist.
Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Die Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzliche Strafrahmens und hält general- sowie spezialpräventiven Überlegungen stand.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
zu II.:
Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
OM angeboten, aber zu wenig Bargeld + keine Kreditkarte oder Bankomatkarte vorhanden -> Strafe von Erstinstanz um 50 Euro höher -> Herabsetzung der Strafe