Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150724/11/Lg/Hu

Linz, 05.05.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 14. April 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des W S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, R, G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Wels-Land vom 9. Dezember 2008, Zl. BauR96-90-2008, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Es wird jedoch von der Strafe abgesehen und anstelle der Strafe eine Ermahnung ausgesprochen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass als Tatzeit 14.34 Uhr und als Kfz-Kennzeichen     angegeben wird.

 

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 21, 24 und 51  Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 150 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil er es als Lenker des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen    zu vertreten habe, dass er dieses am 21.3.2008 um 14.36 Uhr auf der Autobahn A8 bei km 0.600, Parkplatz RS Voralpenkreuz, abgestellt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung  des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Es sei von einem Organ der Mautaufsicht festgestellt worden, dass am Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle keine gültige Mautvignette angebracht gewesen sei.

 

2. In der Berufung wird vorgebracht, dass der Bw bei Fahrtantritt in Jena/BRD am 21.3.2008 eine 10-Tages-Vignette erworben und vorschriftsmäßig an der Windschutzscheibe mittig hinter dem Rückspiegel angebracht habe. Die Windschutzscheibe sei mit einer speziellen Beschichtung (Nano Versiegelung) gegen Verschmutzung versehen worden. Da an diesem Tag nasskaltes, feuchtes Wetter und dadurch im Fahrzeug eine dementsprechende Luftfeuchtigkeit durch nasse Schuhe und Kleidung gegeben gewesen sei, habe daher die Vignette offenbar keine 100%ige Haftung gehabt und sei heruntergefallen, ohne dass dies bemerkt worden sei, was dem Bw aber nicht als Verschulden angelastet werden könne. Im Übrigen werden vom Bw einige Milderungsgründe namhaft gemacht.

 

Beantragt wird, das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung einzustellen, die Abführung der bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträge, in eventu die Aussprache einer Ermahnung gemäß § 21 VStG, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe gemäß § 20 VStG.

 

Mit ergänzendem Berufungsvorbringen vom 17.3.2009 wird vorgebracht, dass im Straferkenntnis der Erstbehörde eine unrichtige Bezeichnung des Kennzeichens des gegenständlichen Fahrzeuges angeführt sei. Richtigerweise habe es  zu lauten. Dabei würde es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 44a VStG handeln, da es als wesentlich anzusehen sei, an welchem Fahrzeug mit welchem Kennzeichen eine Vignette angebracht oder allenfalls nicht angebracht gewesen sei.

 

Zum Tatzeitpunkt habe ein äußerst ungünstiges Wetter, nämlich hohe Luftfeuchtigkeit mit niedrigen Temperaturen, geherrscht, weshalb trotz der ausdrücklichen Bemühung, einen ordnungsgemäßen Klebevorgang der Mautvignette an der Windschutzscheibeninnenseite (unter Berücksichtigung der Nano-Versiegelung) vorzunehmen, nicht hergestellt werden habe können.

 

Zum Beweis dafür, dass äußerst feuchte und nasskalte Witterungsverhältnisse geherrscht haben, wird der Antrag auf Einholung einer Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik für den Bereich Nürnberg bis Wels gestellt.

 

Weiters werden die Anträge auf Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Materialtechnik zum Beweis dafür gestellt, dass die Nano-Versiegelung der Windschutzscheiben­innenseite unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse dazu führen könne, dass die vom Produzenten der Vignette "garantierte Klebeeigenschaft" nicht ordnungsgemäß gegeben sei, und auf Einvernahme des Meldungslegers zum Beweis dafür, dass als Fundstelle der abgefallenen Mautvignette eine Position zwischen Kardantunnel und Rucksack ausgemacht werden konnte, wo sich die ohne Trägerfolge abgefallene 10-Tages-Vignette befunden habe. Auch wird ein unrichtiger Tatzeitpunkt angelastet. In der Anzeige vom 20.5.2008 wird als Tatzeitpunkt der 21.3.2008, 14.36 Uhr, angegeben. Dies sei unrichtig, da laut Zahlungsaufforderung des Meldungslegers der Tatzeitpunkt mit 21.3.2008, 14.34 Uhr angegeben worden sei.

 

Im Hinblick auf das Auffallenmüssen der plötzlich fehlenden Vignette wird ausgeführt, dass es durchaus Fahrzeugkonstruktionen gebe, welche bauartbedingt dazu führen würden, dass keine "freie Sicht" auf die Mautvignette von der Sitzposition des Fahrers aus gegeben sei.

 

Weiters wird behauptet, dass keine rechtliche Verpflichtung bestehe, den ordnungsgemäßen Sitz/Halt der Vignette stetig zu überprüfen. Aufgrund der Rechtslage im Bundesstraßen-Mautgesetz inkl. Mautordnung bestehe lediglich die Verpflichtung zur Aufbringung der Mautvignette in ordnungsgemäßer Weise an der dafür gekennzeichneten bzw. zulässigen Stelle. Diesen gesetzlichen Verpflichtungen sei entsprochen worden. Die Ausführungen der Erstbehörde sohin zu einer leichten Fahrlässigkeit, weil das Herunterfallen nicht bemerkt und dagegen nicht entsprechend vorgegangen worden sei, sei sohin rechtlich unbeachtlich. Da eine Mautvignette erworben und bezahlt worden sei und auch keine Mautprellerei bestanden habe, sei eine Bestrafung unzulässig.

 

Der Bw habe festgestellt, dass auch andere Mautvignetten der A an seinem Fahrzeug nicht ordnungsgemäß hafteten bzw. leicht ohne Zerstörung abgenommen werden konnten. Diese beiden 10-Tages-Vignetten, gelocht 08/05/08 und 26/01/09, seien auf die seinerzeitigen Trägerfolien wieder aufgeklebt worden und sei aus diesen beinahe keine Beschädigung der Mautvignette erkennbar.

 

Als Beilage sind die verfahrensgegenständliche Vignette (21/03/08) sowie die Vignetten vom 08/05/08 und 26/01/09 der ergänzenden Berufungsvorlage angeschlossen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 20.5.2008 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

Nach Strafverfügung vom 9.6.2008 rechtfertigte sich der Bw wie in der oa. Berufung und rügt ua. das Verhalten der in der Cafeteria der Tankstelle V angesprochenen Mitarbeiter der A. Dem Einspruch beigelegt ist ua. der Schriftverkehr mit der A.

 

Einer Stellungnahme der A vom 25.8.2008 sind die Angaben in der Anzeige und rechtliche Bestimmungen zu entnehmen. Gemäß § 19 Abs.3 BStMG sei am Kfz ein Ersatzmautangebot hinterlassen worden. Weiters wurde vorgebracht, dass die Klebereigenschaft der Vignette durch umfangreiche Testserien eines unabhängigen Instituts im Bereich von -20 und +80°C garantiert würden, wobei zu beachten sei, dass die Stelle, wo die Vignette schlussendlich kleben solle, sauber und vor allem trocken sei (keine angelaufene bzw. vereiste Scheibe, da der Kleber wasserlöslich sei). Eine trockene Scheibe zu erlangen könne schnell erreicht werden, wenn man die Defrosterdüsen auf die Windschutzscheibe richte. Würde dies beachtet, sei die Klebeeigenschaft garantiert.

Dazu äußerte sich der Bw wie schon zuvor im Einspruch gegen das bekämpfte Straferkenntnis und weiters, dass die Mautordnung vom Grundsatz her nur zugunsten der A ausgelegt sei und der Kunde Rechtsanspruch habe, über die Mautordnung vor oder mit dem Erwerb einer Vignette unterrichtet zu werden.

 

In der Einvernahme des Anzeigelegers S am 21.10.2008 gab dieser an, dass auf der Windschutzscheibe mit Sicherheit keine gültige Vignette angebracht gewesen sei. Zur Tatzeit verrichteten lediglich vier Mitarbeiter der Mautaufsicht der A Dienst, welche Westen mit der Aufschrift "A MAUTAUFSICHT" tragen würden. Es könne lediglich sein, dass Mitarbeiter der Autobahnmeisterei vor Ort gewesen seien, welche keine Berechtigung zur Auskunftsleistung hätten. Sein Kollege und er seien zu diesem Zeitpunkt sicher nicht mehr im Kontrollbereich gewesen.

 

Mit E-Mail vom 3.11.2008 übermittelt der Bw nochmals die Kopien der Vignette und den Beleg über die Ersatzmautforderung und teilt mit, dass seinen Ausführungen nicht hinzuzufügen sei.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung. 

 

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Amtssachverständige dar, eine Reduzierung der Klebekraft der Vignette durch eine Nanobeschichtung unter entsprechenden Witterungsverhältnissen sei nicht auszuschließen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Dem Argument, die Tatzeitangabe (14.36 Uhr) im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspreche nicht den Anforderungen des § 44a VStG, ist entgegen zu halten, dass die Angabe sehr wohl ausreichend präzise ist. Die implizite Behauptung des Berufungswerbers, die in der (zeitlich vor der Anzeige liegenden) Tatzeitangabe in der "Zahlungsaufforderung" (14.34 Uhr) sei die korrekte, wird durch Spruchkorrektur Rechnung getragen. Die Differenz zwischen beiden Zeitangaben ist im Übrigen aufgrund ihrer Minimalität im gegebenen Zusammenhang unerheblich.

 

Die Angabe des richtigen Kfz-Kennzeichens findet sich – verfolgungsverjährungs­unterbrechend – in der Strafverfügung. Dementsprechend ist eine entsprechende Korrektur des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen.

 

5.2. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Die Vignette ist – nach Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist. Die Maut ist im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziffer 9 BStMG nur dann vorschriftsmäßig entrichtet, wenn vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette unter Verwendung des originären Vignettenklebers angebracht worden ist.

Das Ablösen und Umkleben einer bereits geklebten gültigen Vignette, jede andere als in der Mautordnung zugelassene Mehrfachverwendung der Vignette oder eine chemische oder auch technische Manipulation des originären Vignettenklebers derart, dass bei Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird, ist unzulässig und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.

 

Gemäß Punkt 8 der Mautordnung stellt jenen Fällen, in denen die Ungültigkeit bzw. Zerstörung der Vignette durch Umstände erfolgte, die im Verantwortungsbereich des Vignettenproduzenten liegen, die A M S GmbH bzw. deren Bevollmächtigte kostenlos eine Ersatzvignette aus. Dies gilt auch für den Fall, dass die Windschutzscheibe, auf der die Jahresvignette angebracht ist, zerstört und erneuert wird, sofern kein Anspruch gegenüber Dritten gegeben ist. Bei Inanspruchnahme sind nachfolgende Nachweise vorzulegen:

-         Kopie der Reparaturrechnung der Werkstatt für die ersetzte Windschutzscheibe (bei Firmenfahrzeugen ist auch der Fahrzeuglenker anzuführen),

-         abgelöste Vignette samt unterem Vignettenabschnitt (Quittungsallonge), sowie

-         Formular für Vignettenersatz (ausgefüllt und unterschrieben, bei Firmen mit Stampiglie).

Wird ein Kraftfahrzeug, auf dem eine Jahresvignette angebracht ist, infolge eines Unfalls oder infolge höherer Gewalt derart beschädigt, sodass eine Teilnahme am Straßenverkehr mit diesem Kraftfahrzeug nicht mehr möglich ist (technischer Totalschaden), ist der Jahresvignettenbesitzer berechtigt, bei der A M S GmbH kostenlos eine Ersatzvignette zu beantragen, sofern kein Anspruch gegenüber Dritten besteht. Bei Inanspruchnahme sind nachfolgende Nachweise vorzulegen:

-         abgelöste Jahresvignette bzw. ausreichend vorhandene Vignettenteile samt unterem Abschnitt (Quittungsallonge bzw. Trägerfolie),

-         Bestätigung einer Werkstatt, eines Verschrottungsunternehmens samt Verschrottungsbestätigung oder eines Automobilclubs, dass ein technischer Totalschaden des Kraftfahrzeuges vorliegt,

-         Abmeldebestätigung des Kfz-Zulassungsstelle, sowie

-         kurze Stellungnahme zum Sachverhalt.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kann wegen einer von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 keine bestimmte Person beanstandet werden, so ist nach Möglichkeit am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der  Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 3).

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

5.3. Es ist den Ausführungen des Sachverständigen zu folgen, wonach nicht auszuschließen ist, dass die Nano-Versiegelung (deren Anbringung dem Berufungswerber im Zweifel geglaubt wird), unter den erwähnten Bedingungen zu einer Verringerung des Klebeeffekts führen kann.

 

Die Behandlung der Innenseite einer Windschutzscheibe mit Chemikalien, die zur Verringerung des Klebeeffekts führt, ist gleichzuhalten einer chemischen Manipulation des originären Vignettenklebers im Sinne des Punkt 7.1 der Mautordnung. Wer seine Windschutzscheibe chemisch so behandelt, dass damit auch der Klebstoff der Vignette hinsichtlich seiner Haftfähigkeit verändert wird, trägt das Risiko, dass sich die Vignette ohne sein Bemerken ablöst.

 

Die Tat ist daher dem Berufungswerber in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Das Verschulden des Berufungswerbers ist darin zu erblicken, dass er sich bei Verwendung der Nano-Beschichtung bzw. beim Anbringen der Vignette nicht über die allfällige Beeinträchtigung des Klebeeffekts auf geeignete Weise ins Bild gesetzt hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass unter den gegebenen Umständen von einer Geringfügigkeit des Verschuldens auszugehen ist. Dies einerseits im Hinblick auf den dem Bw damals unbekannten Effekt der Verwendung der Nano-Beschichtung im Zusammenhang mit der Anbringung der Vignette und andererseits gründend in dem Umstand, dass, wie aus der vorgelegten Vignette ersichtlich, diese tatsächlich am Tag der Kontrolle angebracht wurde. Der letztgenannte Umstand macht die Behauptung des Berufungswerbers glaubwürdig, er habe bei Antritt der Fahrt überprüft, ob die Vignette ordnungsgemäß hafte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass bei 10-Tages-Vignetten die Gefahr einer Manipulation im Sinne einer Mehrfachverwendung ungleich niedriger ist, als bei Verwendung einer Jahresvignette. Aus diesem Grund erscheint es auch zulässig, von geringen Tatfolgen auszugehen.

 

Die Erteilung einer Ermahnung erscheint zweckmäßig, um dem Berufungswerber mit entsprechendem Nachdruck die gegenständliche Problematik zum Bewusstsein zu bringen und ihm so ein normgerechtes Verhalten in Zukunft nahe zu legen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

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