Linz, 07.05.2009
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach über die Berufung des N M, vertreten durch Dr. P B Rechtsanwalts KEG, L H, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 8. Oktober 2007, Zl. UR96-5034-2007/Ke/Pos, wegen einer Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft, IG-L, BGBl.I Nr. 115/1997, zu Recht erkannt:
Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z 3 und 51 Abs.7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.
Entscheidungsgründe:
Gegen das zitierte Straferkenntnis wurde Berufung am 29. Oktober 2007 eingebracht. Damit begann gemäß § 51 Abs.7 VStG die 15-monatige Entscheidungsfrist zu laufen. Mit 29. Jänner 2009 trat daher gemäß § 51 Abs.7 1. Satz VStG das angefochtene Straferkenntnis außer Kraft. Nach diesem Zeitpunkt war aus den genannten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Ewald Langeder