Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 05.05.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr.  Johann Fragner, Berichter: Mag. Alfred Kisch, Beisitzer: Mag. Gottfried Zöbl) über die Berufungen des W S, S, H, vom 28. Februar 2009 gegen Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 14. Jänner 2009, VerkR96-21467-2008-Fa, vom 28. Februar 2009 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 11. Februar 2009, VerkR96-747-2009, verhängten Freiheitsstrafe bzw. vom 28. Februar 2009 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 14. Jänner 2009, VerkR96-23877-2008-Fa, verhängten Freiheitsstrafe, jeweils wegen Übertretungen des FSG nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 30. April 2009 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.      Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen, die angefochtenen Straferkenntnisse werden bestätigt.

 

          Hinsichtlich Faktum 1 des Straferkenntnisses VerkR96-21467-2008-Fa entfällt die Wortfolge "... da Ihnen diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 25.01.2008, VerkR21-463-2007, entzogen wurde"

 

II.  Als Kosten für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber einen Beitrag von insgesamt 126 Euro zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 14. Jänner 2009, VerkR96-21467-2008-Fa, hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems unter Faktum 1 dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 19.08.2008 um 01.15 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen  von der Landesstraße B1 aus Richtung Lambach kommend auf die A8, Innkreisautobahn, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bis zur Rampe 7 in Fahrtrichtung Graz in der Gemeinde Wels gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 25.1.2008, VerkR21-463-2007, entzogen wurde.

 

Er habe dadurch § 1 Abs.3 FSG iVm § 37 Abs.1 und Abs.4 Z1 FSG verletzt. Gemäß § 37 Abs.1 und 2 sowie Abs.4 Z1 FSG wurde eine (Primär-)Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Wochen verhängt, Geldstrafe wurde keine festgesetzt.

 

1.2. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 11. Februar 2009, VerkR96-747-2009, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 23.12.2008 um 11.45 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen  auf der Voralpenstraße, B122, bis zum Bereich der Kreuzung mit dem Dammweg im Gemeindegebiet von Sierning gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war.

 

Er habe dadurch § 1 Abs.3 FSG iVm § 37 Abs.1 und Abs.3 Z1 FSG verletzt. Gemäß § 37 Abs.1 und 2 sowie Abs.3 Z1 FSG wurde eine (Primär-)Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Wochen verhängt, Geldstrafe wurde keine festgesetzt.

 

1.3. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 14. Jänner 2009, VerkR96-23877-2008-Fa, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 11.11.2008 um 12.35 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf der Schlierbacher Straße L554 von Nußbach kommend in Richtung Kirchdorf bis auf Höhe des Hauses Landstraße .. im Gemeindegebiet von S gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war.

 

Er habe dadurch § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 und Abs.3 Z1 FSG verletzt. Gemäß § 37 Abs.1 und 2 sowie Abs.3 Z1 FSG wurde eine (Primär-)Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Wochen verhängt, Geldstrafe wurde keine festgesetzt.  

 

1.4. Ein Beitrag zu den Verfahrenskosten erster Instanz wurde in sämtlichen Fällen nicht vorgeschrieben.

 

1.5. Bezüglich das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 14. Jänner 2009, VerkR96-21467-2008, erhob der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 28. Februar 2009 Berufung, welche sich sowohl gegen den Schuldspruch als auch gegen die Strafbemessung richtet.

 

Aus dem Vorbringen geht hervor, dass die Lenkereigenschaft bestritten wird, ein Herr H hätte das Fahrzeug abgestellt und ihm Bescheid gesagt, diesen hätte die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems ausforschen müssen.

 

Weiters werden Argumente hinsichtlich der sozialen Situation ins Treffen geführt.

 

1.6. Bezüglich der Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 11. Februar 2009, VerkR96-747-2009, bzw. vom 14. Jänner 2009, VerkR96-23877-2008-Fa, hat der Rechtsmittelwerber jeweils mit Schreiben vom 28. Februar 2009 Berufung erhoben, diesbezüglich jedoch nur gegen das Ausmaß der Strafe, wobei ebenfalls Argumente hinsichtlich der sozialen Verhältnisse ins Treffen geführt werden.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufungen ohne Berufungsvorentscheidungen dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich jeweils mit Schreiben vom 4. März 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da primäre Freiheitsstrafen verhängt wurden, durch die laut Geschäftsverteilung zuständige 3. Kammer zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufungen wurden rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingebracht.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 30. April 2009. An dieser Verhandlung nahm eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems teil, der Berufungswerber ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

 

In der Ladung wurde der Berufungswerber ausdrücklich eingeladen, eine ladungsfähige Adresse des C H (angeblicher Lenker hinsichtlich Übertretung vom 19. August 2008) so rechtzeitig bekannt zu geben, dass dieser zur mündlichen Verhandlung als Zeuge geladen werden kann oder gemeinsam mit dieser Person zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Auch diesbezüglich erfolgte seitens des Berufungswerbers keinerlei Reaktion. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurden die verfahrenswesentlichen Aktenteile zur Verlesung gebracht.

 

2.5. Aus den vorliegenden Akten bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 14. Jänner 2009, VerkR96-21467-2008-Fa:

 

Diesem Verfahren liegt eine Anzeige des Landespolizeikommandos Oberösterreich, Autobahnpolizeiinspektion Wels, vom 17. Oktober 2008 zu Grunde. Der Berufungswerber soll am 19. August 2008 gegen 01.10 Uhr das gegenständliche Fahrzeug auf der Wiener Landesstraße B1 aus Richtung Lambach kommend auf die Innkreisautobahn A8 in Richtung Graz gelenkt haben. In der Rechtskurve der Auffahrtsrampe, km 00,00 sei er nach links von der Fahrbahn abgekommen und gegen die Leiteinrichtungen gestoßen bzw. habe er eine Straßenlaterne bzw. Lichtmasten umgefahren. Er habe die Unfallstelle verlassen ohne den Verkehrsunfall anzuzeigen. Laut einem Pannenfahrer des Ö sei seine Dienststelle um 01.15 Uhr um Hilfe im Bereich der SCW (Shopping City Wels) gebeten worden. Die anzeigende Dienststelle sei vom Ö, nachdem der Pannenfahrer den PKW auf der Unfallstelle gefunden hatte, um 03.32 Uhr vom Verkehrsunfall verständigt worden. Der versperrte PKW sei von der Firma G abtransportiert worden.

 

Am 19. August 2008 gegen 09.45 Uhr hätten die Beamten der Polizeiinspektion Kirchdorf S W in seiner Wohnung in S angetroffen. S habe angegeben, dass er den verunfallten PKW am 17. August 2008 gegen 10.00 Uhr an einen gewissen C H, wohnhaft in K, ca. 30 bis 32 Jahre alt, verliehen habe. Weiters habe er noch keine Kenntnis über den Unfall. Auch nach zweimaliger Rückfrage in längeren Abständen habe S über den angeblichen Lenker keine Auskunft geben können. Eine von ihm angegebene Telefonnummer von H sei nicht registriert bzw. ohne Anschluss gewesen.

 

Bei einer zweiten Rückfrage bei der Ö-Zentrale in L habe festgestellt werden können, dass S am 19. August 2008 um 01.15 Uhr den Ö mit seinem Handy  angerufen habe. Laut seinen Angaben habe er aber am 19. August 2008 um 09.45 Uhr noch nichts von einem Unfall gewusst.

 

Die nach dem Tatort zunächst zuständige Bundespolizeidirektion Wels hat das Verwaltungsstrafverfahren am 27. Oktober 2008 gemäß § 29a VStG an die nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems abgetreten, welche das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen hat.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen (Führerscheinregister) geht auch hervor, dass zum Vorfallszeitpunkt dem Berufungswerber die Lenkberechtigung entzogen war.

 

Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 11. Februar 2009, VerkR96-747-2009, bzw. vom 14. Jänner 2009, VerkR96-23877-2008-Fa:

 

Diesbezüglich richten sich die Berufungen ausschließlich gegen die Höhe der festgelegten (Primär-)Freiheitsstrafen, die diesbezüglichen Schuldsprüche sind bereits in Rechtskraft erwachsen.

 

Zum Zeitpunkt der Begehung der gegenständlichen Übertretungen war laut im Akt aufliegenden Auszug des Führerscheinregisters die Lenkberechtigung des Berufungswerbers bereits erloschen, sodass davon auszugehen ist, dass er keine gültige Lenkberechtigung mehr besessen hat.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht – bezogen auf sämtliche Verfahren – hervor, dass Herr S bereits mehrmals einschlägig bestraft werden musste.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass auch hinsichtlich des Schuldspruches betreffend die Verwaltungsübertretung vom 19. August 2008 kein Zweifel an der Verwirklichung des zur Last gelegten Sachverhaltes durch den Berufungswerber bestehen. Er hat wohl laut Anzeige bereits anlässlich seiner Einvernahme am 19. August 2008 einen gewissen C H als Lenker bezeichnet, konnte jedoch keine näheren Angaben über diese Person machen, welche zur Ausforschung dieser dienlich gewesen wären. Auch im Zuge des Berufungsverfahrens ist er der Einladung, diese Person namhaft zu machen, ohne weitere Angabe von Gründen nicht nachgekommen.

 

Der Berufungswerber wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten, dies gilt auch für das Verwaltungsstrafverfahren. Außerdem geht aus der vorliegenden Anzeige hervor, dass laut einer Rückfrage bei der Ö-Zentrale sehr wohl ein Anruf vom Handy des Berufungswerbers im Zusammenhang mit dem kausalen Verkehrsunfall bereits um 01.15 Uhr des 19. August 2008 erfolgte.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs.2 FSG kann, wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter vor weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

 

Gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

 

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges oder das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

3.2. Das oben dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Herr S tatsächlich am 19. August 2008 entsprechend dem Tatvorwurf ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt die Lenkberechtigung entzogen war. Der zur Last gelegte Sachverhalt ist daher diesbezüglich aus objektiver Sicht als verwirklicht anzusehen und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher in diesem Falle zu Recht erfolgt.

 

Bezüglich der Übertretungen am 23. Dezember 2008 bzw. am 11. November 2008 wird der Schuldspruch ohnedies nicht bestritten bzw. richtet sich die Berufung in diesen Fällen nur gegen die Strafhöhe.

 

3.3. Zur Straffestsetzung wird festgestellt, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Zunächst wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den gröbsten Verstößen gegen das KFG (nunmehr: FSG) zählt und daher auch der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Übertretungen als sehr hoch einzustufen ist. Verwaltungsübertretungen in diesem Bereich müssen daher aus generalpräventiven Überlegungen mit entsprechender Strenge geahndet werden, ein Verstoß gegen die Bestimmungen des FSG ist sehr schwerwiegend, sodass im Interesse der Verkehrssicherheit eine strenge Bestrafung geboten ist.

 

Die Erstbehörde hat in sämtlichen Fällen keine Geldstrafe, sondern lediglich (Primär-)Freiheitsstrafen verhängt.

 

Gemäß § 11 VStG darf eine primäre Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter vor weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der Berufungswerber musste laut aufliegenden Vormerkungen bereits mehrmals wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung bzw. wegen entzogener Lenkberechtigung bestraft werden. Trotz empfindlicher Geldstrafen hat er sein Verhalten nicht eingestellt und wiederum entsprechende Verwaltungsübertretungen begangen. Aufgrund dieses beharrlichen uneinsichtigen Verhaltens ist die Verhängung der primären Freiheitsstrafen jedenfalls aus Gründen der Spezialprävention notwendig und es ist in Anbetracht der bisherigen Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers auch das Ausmaß der von der Erstbehörde verhängten primären Freiheitsstrafen durchaus im Rahmen des Ermessens gelegen.

 

Was die vom Berufungswerber angesprochenen sozialen Verhältnisse anbelangt, so wären diese allenfalls bei der Festlegung einer Geldstrafe zu berücksichtigen, die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat jedoch in allen Fällen von der Verhängung einer Geldstrafe Abstand genommen.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass, insbesondere auch aus spezialpräventiven Gründen, die Verhängung von entsprechend hoch bemessenen primären Freiheitsstrafen geboten ist, eine Herabsetzung kann daher nicht in Erwägung gezogen werden.

 

4. Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG ist dieser Beitrag für das Berufungsverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je 1,50 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 15 Euro anzurechnen.

 

Demnach sind für das Berufungsverfahren im vorliegenden Falle pro Tag 15 Euro anzurechnen, 20 % davon betragen somit pro Tag 3 Euro. Die Gesamtfreiheitsstrafe ist mit 42 Tagen festgelegt, woraus sich ein Betrag von 126 Euro errechnet.

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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