Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163923/5/Ki/Jo

Linz, 04.05.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W S, S, H, vom 28. Februar 2009 gegen die Fakten 2 und 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 14. Jänner 2009, VerkR96-21467-2008-Fa, wegen Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 30. April 2009 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängten Geldstrafen hinsichtlich Faktum 2 auf 400 Euro und hinsichtlich Faktum 3 auf 200 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafen hinsichtlich Faktum 2 auf 48 Stunden und hinsichtlich Faktum 3 auf 24 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird diesbezüglich die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bezüglich Faktum 3 der letzte Satz entfällt.

 

II.  Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird diesbezüglich auf insgesamt 60 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist diesbezüglich kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:§§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 14. Jänner 2009, VerkR96-21467-2008-Fa, wurden dem Berufungswerber unter anderem nachstehende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

 

Faktum 2:

"Sie haben am 19.08.2008 um 01.15 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen  im Gemeindegebiet von Wels von der B1 aus Richtung Lambach kommend auf die A8, Innkreisautobahn bis Rampe 7 in Fahrtrichtung Graz gelenkt, wobei Sie nach einem Verkehrsunfall, bei dem Ihr Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, es unterließen an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da Sie sich von der Unfallstelle entfernten."

 

Faktum 3:

"Sie haben am 19.08.2008 um 01.15 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen  im Gemeindegebiet von Wels von der B1 aus Richtung Lambach kommend auf der A8, Innkreisautobahn bis zur Rampe 7 in Fahrtrichtung Graz gelenkt, wobei Sie nach einem Verkehrsunfall, bei dem Ihr Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, es unterließen, nach dem Verkehrsunfall mit Sachschaden, die nächste Polizeiinspektion ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Adresse der Unfallbeteiligten unterblieben ist. Gemeindegebiet von Micheldorf in Oberösterreich gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Fahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 17.09.2008, Zahl: VerkR21-229-2008 entzogen wurde."

 

Er habe dadurch zu 2. § 4 Abs.1 lit.c StVO iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 bzw. zu 3. § 4 Abs.5 StVO iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 verletzt.

 

Gemäß § 64 VStG wurde der Berufungswerber überdies zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 9 Euro (das sind jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen diese Vorwürfe richtet sich die erhobene Berufung vom 28. Februar 2009. Daraus geht hervor, dass die Lenkereigenschaft bestritten wird, ein Herr H hätte das Fahrzeug abgestellt und ihm Bescheid gesagt. Diesen hätte die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems ausforschen müssen und die Strafe zustellen.

 

Weiters werden Argumente hinsichtlich der sozialen Situation ins Treffen geführt.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 4. März 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte hinsichtlich der Fakten 2 und 3, da diesbezüglich weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 30. April 2009. An dieser Verhandlung nahm eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems teil, der Berufungswerber ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

 

In der Ladung wurde der Berufungswerber ausdrücklich eingeladen, eine ladungsfähige Adresse des C H (angeblicher Lenker) so rechtzeitig bekannt zu geben, dass dieser zur mündlichen Verhandlung als Zeuge geladen werden kann oder gemeinsam mit dieser Person zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Auch diesbezüglich erfolgte seitens des Berufungswerbers keinerlei Reaktion. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurden die verfahrenswesentlichen Aktenteile zur Verlesung gebracht.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Diesem Verfahren liegt eine Anzeige des Landespolizeikommandos Oberösterreich, Autobahnpolizeiinspektion Wels, vom 17. Oktober 2008 zu Grunde. Der Berufungswerber soll am 19. August 2008 gegen 01.10 Uhr das gegenständliche Fahrzeug auf der Wiener Landesstraße B1 aus Richtung Lambach kommend auf die Innkreisautobahn A8 in Richtung Graz gelenkt haben. In der Rechtskurve der Auffahrtsrampe, km 00,00 sei er nach links von der Fahrbahn abgekommen und gegen die Leiteinrichtungen gestoßen bzw. habe er eine Straßenlaterne bzw. Lichtmasten umgefahren. Er habe die Unfallstelle verlassen ohne den Verkehrsunfall anzuzeigen. Laut einem Pannenfahrer des Ö sei seine Dienststelle um 01.15 Uhr um Hilfe im Bereich der SCW (Shopping City Wels) gebeten worden. Die anzeigende Dienststelle sei vom Ö, nachdem der Pannenfahrer den PKW auf der Unfallstelle gefunden hatte, um 03.32 Uhr vom Verkehrsunfall verständigt worden. Der versperrte PKW sei von der Firma G abtransportiert worden.

 

Am 19. August 2008 gegen 09.45 Uhr hätten die Beamten der Polizeiinspektion Kirchdorf S W in seiner Wohnung in S angetroffen. S habe angegeben, dass er den verunfallten PKW am 17. August 2008 gegen 10.00 Uhr an einen gewissen C H, wohnhaft in K, ca. 30 bis 32 Jahre alt, verliehen habe. Weiters habe er noch keine Kenntnis über den Unfall. Auch nach zweimaliger Rückfrage in längeren Abständen habe S über den angeblichen Lenker keine Auskunft geben können. Eine von ihm angegebene Telefonnummer von H sei nicht registriert bzw. ohne Anschluss gewesen.

 

Bei einer zweiten Rückfrage bei der Ö-Zentrale in L habe festgestellt werden können, dass S am 19. August 2008 um 01.15 Uhr den Ö mit seinem Handy  angerufen habe. Laut seinen Angaben habe er aber am 19. August 2008 um 09.45 Uhr noch nichts von einem Unfall gewusst.

 

Die nach dem Tatort zunächst zuständige Bundespolizeidirektion Wels hat das Verwaltungsstrafverfahren am 27. Oktober 2008 gemäß § 29a VStG an die nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems abgetreten, welche das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen hat.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen (Führerscheinregister) geht auch hervor, dass zum Vorfallszeitpunkt dem Berufungswerber die Lenkberechtigung entzogen war.

 

Laut Verkehrsunfallsmeldung vom 17. Oktober 2008 der Autobahninspektion Wels ist unter anderem beim gegenständlichen Verkehrsunfall auch ein Flurschaden entstanden.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht weiters hervor, dass Herr S diesbezüglich bereits einschlägige Vorstrafen aufweist.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass hinsichtlich der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen kein Zweifel an der Verwirklichung des zur Last gelegten Sachverhaltes durch den Berufungswerber bestehen. Er hat wohl laut Anzeige bereits anlässlich seiner Einvernahme am 19. August 2008 einen gewissen C H als Lenker bezeichnet, konnte jedoch keine näheren Angaben über diese Person machen, welche zur Ausforschung dieser dienlich gewesen wären. Auch im Zuge des Berufungsverfahrens ist er der Einladung, diese Person namhaft zu machen, ohne weitere Angabe von Gründen nicht nachgekommen.

 

Der Berufungswerber wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten, dies gilt auch für das Verwaltungsstrafverfahren. Außerdem geht aus der vorliegenden Anzeige hervor, dass laut einer Rückfrage bei der Ö-Zentrale sehr wohl ein Anruf vom Handy des Berufungswerbers im Zusammenhang mit dem kausalen Verkehrsunfall bereits um 01.15 Uhr des 19. August 2008 erfolgte.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.

 

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die in Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber als Lenker eines Kraftfahrzeuges einen Verkehrsunfall mit Sachschaden (u.a. Flurschaden) verursacht hat und er den daraus resultierenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, in dem er nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkte und er weiters nicht die nächste Polizeidienststelle verständigte, obwohl ein Nachweis von Namen und Anschrift der Unfallbeteiligten nicht zustande gekommen ist.

 

Herr S hat damit jeweils den objektiven Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Die Schuldsprüche sind daher zu Recht erfolgt.

 

Die Spruchreduzierung war erforderlich, zumal die nun wegfallende Formulierung offensichtlich auf einem Schreibfehler beruht und diese in keiner Weise im Zusammenhang mit der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung steht.

 

3.2. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so verweist die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zutreffend darauf, dass der Berufungswerber bereits wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft werden musste bzw. auch, dass kein Milderungsgrund vorliegt.

 

Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass den sogenannten "Fahrerfluchtdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt zukommt, dies spiegelt sich auch im vom Gesetzgeber festgelegten Strafrahmen wider. Insbesondere aus generalpräventiven Gründen ist daher gegen Übertretungen dieser Art mit einer entsprechend strengen Bestrafung vorzugehen um die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren. Weiters sind auch spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, dass der Beschuldigte durch die Verhängung der Strafe von der Begehung weiterer derartiger Übertretungen abgehalten werden soll.

 

Wenn auch im vorliegenden Falle der Straferschwerungsgrund der einschlägigen Vormerkungen zu berücksichtigen ist, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich dennoch, dass konkret - unter Berücksichtigung des gesetzlich festgelegten Strafrahmens - eine Reduzierung der Geldstrafen, dies insbesondere auch in Anbetracht der glaubhaft dargelegten sozialen Verhältnisse des Berufungswerbers, aber auch der Ersatzfreiheitsstrafen vertretbar ist. Eine weitere Herabsetzung kann jedoch insbesondere unter Berücksichtigung der dargelegten general- bzw. spezialpräventiven Gründe nicht in Erwägung gezogen werden. Der Berufungswerber wird durch das nunmehr festgelegte Strafmaß nicht in seinen Rechten verletzt.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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