Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163504/12/Zo/Ba

Linz, 30.04.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M E, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R G, B G, vom 29.7.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 14.7.2008, Zl. VerkR96-18345-2007, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung der Entscheidung am 3.4.2009 zu Recht erkannt:

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt lautet:

       Sie sind am 19.8.2007 um 19.15 Uhr in Zell am Moos, auf dem Kirchenplatz in Höhe des Objektes Nr.  als Lenker des vierrädrigen Kfz mit dem Kennzeichen  mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie der Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben.

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrens­kosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 40 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 19.8.2007 um 19.15 Uhr mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, noch den anderen Beteiligten bzw. der Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nachgewiesen habe. Der Vorfall habe sich in Zell am Moos, auf dem Kirchenplatz Nr.  ereignet, die Fahrzeuge waren wie folgt angeführt:

Kennzeichen , vierrädriges Kfz sowie

Kennzeichen , Pkw.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass der Vorwurf nicht zutreffen würde. Es sei zu einer Fahrzeugzusammenstellung zwischen seinem Fahrzeug und einem gleichartigen Fahrzeug der angeblich Unfallbeteiligten im Beisein eines Polizeibeamten gekommen, wobei festgestellt worden sei, dass die Beschädigungen gar nicht von seinem Fahrzeug stammen können. Es liege daher überhaupt kein Verkehrs­unfall vor.

 

3. Der Bezirkshauptmann von hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3.4.2009. An dieser haben der Berufungswerber sowie sein Rechtsvertreter und ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen, Frau P wurde als Zeugin einvernommen und ein Gutachten durch einen Sachverständigen erstellt und erörtert.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Zur Vorfallszeit fand in Zell am Moos ein Dorffest statt. Die Zeugin P war mit ihrem Pkw bis in die unmittelbare Nähe der Absperrung auf dem Kirchenplatz vorgefahren und hatte ihr Fahrzeug dort am linken Fahrbahnrand abgestellt. Der Berufungswerber lenkte zu dieser Zeit sein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug auf dem Kirchenplatz.

 

Alle anderen Angaben zum Sachverhalt weichen deutlich voneinander ab. Die Zeugin führte aus, dass relativ knapp rechts neben ihr ein zweiter Pkw abgestellt gewesen sei und der Berufungswerber mit seinem vierrädrigen Leichtkraftfahrzeug zwischen diesen Fahrzeugen durchgefahren sei. Sie habe ein Anstoßgeräusch gespürt und dieses auch gehört und es sei für sie klar gewesen, dass dieses Quad an ihrem Fahrzeug angefahren sei. Sie habe gehupt, das Quad sei aber weitergefahren, wobei es dann über den Festplatz zwischen den Bierbankreihen gefahren sei. Der Lenker des Quads sei auch sehr zügig gefahren. Sie sei mit ihrem Fahrzeug in Fahrtrichtung zur Absperrung gestanden.

 

Der Berufungswerber führte an, dass lediglich eine Reihe von Fahrzeugen am Fahrbahnrand gestanden sei, das Fahrzeug, welches er angeblich beschädigt haben soll, sei entgegen seine Fahrtrichtung gestanden. Er sei relativ langsam gefahren, ca. 20 km/h und auf einem Kanaldeckel kurz etwas ausgerutscht. Er könne sich nicht vorstellen, ein Fahrzeug gestreift zu haben und habe davon auch nichts bemerkt. Er sei ganz normal nach Hause gefahren und habe erst durch den Anruf der Polizei von dem angeblichen Unfall erfahren. Es habe eine Zusammenstellung seines Quads mit einem VW Golf gegeben, wobei aus seiner Sicht die behaupteten Schäden nicht von seinem Quad stammen können, weil die Reifen auf beiden Seiten ca. 5 cm über die Kotflügel hinaus stehen. Er hätte daher mit dem Kotflügel nicht beim Golf streifen können. Bei seinem Quad seien auf allen vier Kotflügeln Kratzspuren vorhanden, diese hätte es schon gegeben, als er es gebraucht gekauft habe.

 

Beim Golf der Zeugin sind im Bereich des rechten hinteren Kotflügels auf einer Höhe von ca. 68 bis 72 cm Kontaktspuren. Es handelt sich dabei um eine Streifspur. Die Schadenshöhe betrug nach den Angaben der Zeugin, welche dazu angeblich einen Sachverständigen befragt hatte, ca. 300 Euro.

 

Zu diesen unterschiedlichen Angaben ist in freier Beweiswürdigung Folgendes auszuführen:

 

Die Behauptung des Berufungswerbers, dass er auf einer geraden Fahrbahn vermutlich auf einem nassen Kanaldeckel wegen eines Bremsmanövers weggerutscht sei, ist nur schwer nachvollziehbar. Wenn der Berufungswerber tatsächlich gerade gefahren wäre, dann gäbe es keinen vernünftigen Grund, warum sein Fahrzeug bei einem Bremsmanöver seitlich wegrutschen würde. Der Berufungswerber behauptete in der mündlichen Verhandlung, dass nur auf einer Straßenseite Fahrzeuge gestanden seien bzw. er sich nur an diese erinnern könne, während er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizei Mondsee am 23.8.2007 angegeben hatte, dass links und rechts am Fahrbahnrand Autos gestanden seien. Es sei noch ca. 1,5 m Platz zum Durchfahren gewesen. In der mündlichen Verhandlung behauptete er hingegen, dass ein Pkw leicht hätte durchfahren können. Der Berufungswerber hat auch im gesamten Verfahren nicht angegeben, dass er nach dem Vorfall mit seinem Quad zwischen den noch stehenden Bierbänken durchgefahren ist. Dabei handelt es sich – selbst wenn die Absperrung tatsächlich bereits entfernt gewesen sein sollte und wegen des starken Regens keine Personen mehr in diesem Bereich waren – doch um ein sehr unübliches Fahrmanöver. Der Umstand, dass der Berufungswerber dieses verschwiegen hat, deutet darauf hin, dass er insgesamt versuchte, den Vorfall für ihn so günstig wie möglich zu schildern.

 

Dem stehen die nachvollziehbaren und sachlichen Äußerungen der Zeugin gegenüber, welche im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleichlautend abgegeben wurden. Der Umstand, dass die Zeugin den Unfallschaden erst einige Tage später nach einer gründlichen Reinigung des Fahrzeuges feststellen konnte, ist dadurch erklärbar, dass sie eben bei dem starken Regen das Fahrzeug nicht genauer besichtigt hat und die relativ geringe Streifspur erst nach einer Fahrzeugreinigung auffällig war.

 

Die Behauptung des Berufungswerbers, dass er die behauptete Streifung mit seinem Quad wegen der Bauweise des Fahrzeuges gar nicht hätte verursachen können, wurde durch die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen – diese werden gleich anschließend dargestellt – eindeutig widerlegt. Unter Abwägung aller Umstände ist es als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber den gegenständlichen Verkehrsunfall verursacht hat.

 

Der Sachverständige führte zum Unfallhergang aus, dass sich die Kontaktspuren beim Golf im Bereich des rechten hinteren Kotflügels auf einer Höhe von ca. 68 bis 72 cm befinden. Das Quad hat auf allen vier Kotflügeln Bereiche, welche sich in einer entsprechenden Fahrzeughöhe befinden und es sind auch auf allen vier Kotflügeln Abriebspuren bzw. geringfügige Kratzer ersichtlich. Bezüglich der Kratzer auf den hinteren Kotflügeln handelt es sich vermutlich um Gebrauchsspuren, die beim Auf- und Absteigen entstehen. Bei den vorderen Kotflügeln können diese Kratzer aber nicht durch derartige Gebrauchsspuren erklärt werden. Diese Schäden stammen daher von irgendeiner Berührung des Kotflügels mit einem anderen Gegenstand. Im Hinblick auf den geschilderten Unfallsablauf müsste die Streifung mit dem linken vorderen Kotflügel erfolgt sein, wobei auf Bild 14 entsprechende Kratzspuren ersichtlich sind, welche sich auf einer Höhe von ca. 70 bis 72 cm befinden. Unter Berücksichtigung der Lenk- bzw. Schleuderbewegung führt das Quad eine Konturverschiebung durch, weil es wesentlich leichter gefedert ist als ein Pkw. Diese Konturverschiebung kann mehrere cm ausmachen, sodass die Schäden unter Berücksichtigung dieser Verschiebung korrespondieren. Es ist richtig, dass die Räder des Quad über die Kotflügel seitlich hinausragen, dabei handelt es sich bei den vorderen Kotflügeln aber nur um wenige mm, wobei aufgrund der Querbewegung beim Schleudern oder auch einer Lenkbewegung und der großen Beweglichkeit der Karosserie es durchaus möglich ist, dass die Karosserie so weit seitlich verschoben wird, dass die Kotflügel über den äußersten Rand des Rades hinausragen. Der von der Zeugin geschilderte Unfallsablauf ist daher auch aus technischer Sicht nachvollziehbar.

 

Zur Frage, ob diese Berührung dem Lenker des Quad bei ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit auffallen konnte, gab der Sachverständige zusammengefasst an, dass zur Stärke der Streifung keine Angaben gemacht werden können. Es ist daher auch nicht feststellbar, ob der Berufungswerber diese Streifung als Anstoß spüren bzw. ein Anstoßgeräusch hören konnte. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er einen Helm getragen hat.

 

Zur optischen Wahrnehmbarkeit führte der Sachverständige aus, dass sich die Berührung mit dem linken vorderen Kotflügel im Sichtbereich des Lenkers befunden hat. Dieser Bereich des Kotflügels befindet sich unmittelbar bei seinem linken Knie und auf diese Stelle hat der Lenker jedenfalls freie Sichtmöglichkeit. Dem Lenker hätte daher der Umstand, dass er mit dem linken vorderen Kotflügel ganz knapp an den abgestellten Pkw herangekommen ist, optisch auffallen können.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

5.2. Wie sich aus den oben dargestellten Überlegungen zur Beweiswürdigung ergibt, war der Berufungswerber am gegenständlichen Verkehrsunfall ursächlich beteiligt. Er hat nach dem Unfall weder die nächste Polizeidienststelle verständigt, noch der Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nachgewiesen, weshalb er die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Bezüglich des Verschuldens ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Übertretungen des § 4 StVO auch in der Form der Fahrlässigkeit begangen werden können. Dazu genügt es, dass dem Beschuldigten Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten zu Bewusstsein kommen müssen, aus denen er auf einen Verkehrsunfall schließen musste. Im gegenständlichen Fall konnte der Berufungswerber die Berührung zwischen seinem Quad und dem Pkw eindeutig optisch wahrnehmen. Die Kontaktstelle befand sich innerhalb seines Sichtfeldes, weshalb er bei ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit die Berührung hätte sehen können. Im Hinblick darauf, dass es in kurz geschleudert hat und ohnedies nur wenig Platz zwischen den Fahrzeugen war, wäre er auch zu einer erhöhten Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen. Er hat daher fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

 

Die Korrektur des Tatvorwurfes war erforderlich, weil jene Formulierung, welche die Erstinstanz verwendet hatte, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen unzulässigen Alternativvorwurf darstellt. Diese Korrektur war auch außerhalb der Verjährungsfrist zulässig, weil dem Berufungswerber von Anfang an klar war, wegen welcher Übertretung er verfolgt wird. Es bestand keinerlei Gefahr einer Doppelbestrafung und er war in seinen Verteidigungsrechten in keiner Weise eingeschränkt.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Anzuführen ist, dass die im Akt befindliche Vormerkung wegen einer weiteren Fahrerflucht einen Vorfall betrifft, welcher sich erst nach dem gegenständlichen Unfall ereignet hat. Zum Tatzeitpunkt war der Berufungswerber daher unbescholten. Dies stellt einen Strafmilderungsgrund dar.

 

Unabhängig davon darf nicht übersehen werden, dass Verstöße gegen die Vorschriften beim Verhalten nach einem Verkehrsunfall zu den schwerwiegendsten verkehrsrechtlichen Übertretungen zählen. Wenn der Verkehrsunfall nicht zufällig durch die Zulassungsbesitzerin selbst wahrgenommen worden wäre, hätte diese ihren Schaden nicht ersetzt bekommen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist daher durchaus als hoch einzuschätzen.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe von 200 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden durchaus angemessen und notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Strafe. Im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) dürfte der Berufungswerber auch ohne weiteres in der Lage sein, den Strafbetrag zu bezahlen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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