Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163763/5/Fra/Se

Linz, 11.05.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufungen des Herrn J B, M, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. N N, G, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 17. November 2008, VerkR96-7754-2007 und vom 25. März 2009, VerkR96-7745-2009, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Den Berufungen wird Folge gegeben. Das Straferkenntnis vom 25. März 2009, VerkR96-7745-2007, wird wegen Verstoßes gegen den Grundsatz "ne bis in idem" behoben. Das Straferkenntnis vom 17. November 2008, VerkR96-7745-2007, wird ebenfalls behoben; das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.

 

II.     Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit den in der Präambel angeführten Straferkenntnissen über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 169 Stunden) verhängt, weil er am 17.6.2007 um 19.25 Uhr in der Gemeinde Vorchdorf, Autobahn A1 (Baustellen­bereich) bei Kilometer 206.350 in Fahrtrichtung Wien als Lenker des Fahrzeuges Kennzeichen    , Personenkraftwagen M1, im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßen­verkehrs­zeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchst­geschwindigkeit von 80 km/h um 62 km/h überschritten hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungs­strafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil in den angefochtenen Straferkenntnissen 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

I.3.1. Der Bw bringt unter anderem vor, dass zum Tatzeitpunkt kein aufrechter Baustellenbereich mehr vorhanden gewesen sei. Zu der vorgelegten Verordnung verweise er darauf, dass diese nicht den Tatort bei Kilometer 206.350, Richtungsfahrbahn Wien, betreffe. Die vorgelegten Unterlagen betreffen den Teilbereich der A1 von Kilometer 201,200 bis 205,493 (beide Richtungsfahrbahnen).

 

Zu diesem Einwand stellt der Oö. Verwaltungssenat fest, dass die Oö. Landesregierung mit Bescheid vom 5. März 2007, VerkR-190.115/4-2007-Vie/Eis, der Firma H H- und T GesmbH, P, die straßenpolizeiliche Bewilligung zur Generalerneuerung der A1, Westautobahn, Streckenabschnitt zwischen der Eberstallerbrücke und der Almbrücke (Autobahnkilometer 201,200 bis Autobahnkilometer 205,493) für beide Fahrtrichtungen erteilt hat.

 

Gemäß Auflagenpunkt I. 35 lit.c ist die Bewilligung Phase 3 in der Zeit von 26.3.2007 bis 16.7.2007 gültig. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 9. März 2007, VerkR-190-115/6-2007/Vie/Eis, wird der oa. Bescheid vom 5. März 2007 abgeändert. Der örtliche Geltungsbereich der Phase 3 bleibt in diesem Bescheid unverändert. Der zeitliche Geltungsbereich wird vom 2.4.2007 bis 23.7.2007 festgesetzt. Mit Verordnung der Oö. Landesregierung vom 14. März 2007, VerkR-190.115/5-2007-Vie/Eis, wird gemäß § 1 zur Durchführung von Bauarbeiten im Zuge der Generalsanierung der A1, Westautobahn, von Autobahnkilometer 201.200 bis Autobahnkilometer 205.493, die Richtungs­fahrbahn Wien, im Zeitraum vom 2.4.2007 bis 23.7.2007 (Bauphase 3) gesperrt. Gemäß § 2 dieser Verordnung werden hiebei jene Verkehrbeschränkungen, Verkehrsgebote und Verkehrsverbote erlassen, die aus dem Bescheid der Oö. Landesregierung vom 5. März 2007, VerkR-190.115/4-2007-Vie/Eis, bzw. dem Abänderungsbescheid der Oö. Landesregierung vom 9. März 2007, VerkR-190.115/6/2007-Vie/Eis, sowie den angeschlossenen Regelplänen D1, D3, EII/2, EII/6, UII/4 und UII/5 ersichtlich sind. Der Spurmarkierungs- und Verkehrszeichenplan für die Bauphase 3 sieht den Beginn der 80 km/h-Beschränkung für die Fahrtrichtung Wien, das heißt entgegen der Kilometrierungsrichtung, bei Straßenkilometer 206.428 vor. Dieser Spurmarkierungs- und Verkehrszeichenplan für die Bauphase 3 weicht sohin von den oa. Bescheiden und dem oa. Verordnungstext, in denen der örtliche Geltungsbereich der verordneten Beschränkungen eindeutig definiert ist, ab. Auch der Spurmarkierungs- und Verkehrszeichenplan Bauphase 3 definiert auf seiner ersten Seite den örtlichen Geltungsbereich von Kilometer 201.200 bis Kilometer 205.493. Wenn daher zum Tatzeitpunkt beginnend bei Kilometer 206.428 entgegen der Kilometrierungsrichtung das Verbotszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h" angebracht war, resultiert daraus, dass damit der Vorschrift des § 44 Abs.1 erster Satz StVO nicht Genüge getan wurde, weil das diesbezügliche Straßenverkehrszeichen nicht mit dem örtlichen Geltungsbereich der Verordnung übereinstimmte. Es konnte sohin keine Rechtswirkung entfalten. In diesem Zusammenhang wird auf das Judikat des VwGH vom 28.7.1995, GZ 93/02/0263, hingewiesen, in dem der Gerichtshof den Rechtsstandpunkt vertrat, dass einer zeitlich "partiellen" gehörigen Kundmachung die Rechtsgrundlage fehlt. Dies muss nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates auch für eine örtlich "partielle" Kundmachung gelten.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

I.3.2. Das Straferkenntnis vom 25. März 2009, VerkR96-7745-2007, war wegen Verstoßes gegen den Grundsatz "ne bis in idem" zu beheben.

 

Dass sohin die Straferkenntnisse bereits aus den genannten rechtlichen Gründen aufzuheben waren, entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

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