Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163823/8/Zo/Jo

Linz, 28.04.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H E, geb. , vom 28.11.2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12.11.2008, Zl. VerkR96-18629-2008, wegen Übertretung der StVO, in der mündlichen Berufungsverhandlung am 23.04.2009 eingeschränkt auf die Strafhöhe,  zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 20 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt.

 

II.                 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 2 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 23.07.2008 um 11.00 Uhr als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen in W am Hausruck, auf der unbenannten Gemeindestraße, sogenannter "M" das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 4 t, ausgenommen Anliegerverkehr" nicht beachtet habe. Er sei nicht unter die Ausnahme gefallen.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.3 lit.a StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstraße in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 4 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er damals zu Herrn U in W, U R, Baustoffe liefern musste. Er sei in W nicht ortskundig und habe deshalb einen Ortsansässigen nach der Adresse gefragt. Dieser habe ihm diesen Weg gezeigt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.04.2009. Bei dieser wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt und der Berufungswerber zum Sachverhalt befragt. Der Anzeiger L wurde als Zeuge einvernommen. Im Rahmen dieser Verhandlung hat der Berufungswerber seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der sogenannte "M" in W ist eine Verbindungsstraße zwischen der Schulstraße und dem R. Er weist eine relativ schmale Fahrbahn auf und ist sehr steil. Für diese Straßenstrecke ist ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 4 t verordnet, wobei der Anliegerverkehr von diesem Fahrverbot ausgenommen ist.

 

Der Berufungswerber befuhr diese Straßenstrecke nach seinen eigenen Angaben in der Berufung, weil er ortsunkundig war und ihm dieser Weg zu seiner Kundschaft von einem Einheimischen gezeigt worden sei.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass der Berufungswerber seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist nur noch die Strafbemessung zu beurteilen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro.

 

Zugunsten des Berufungswerbers ist zu berücksichtigen, dass er bisher aktenkundig unbescholten ist und er gegen das Fahrverbot nur deshalb verstoßen hat, weil ihm diese Fahrtstrecke von einem Einheimischen empfohlen wurde. Es ist ihm daher nur geringe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dennoch wäre er letztlich verpflichtet gewesen, das Fahrverbot zu beachten, weshalb von einer Strafe nicht zur Gänze abgesehen werden kann.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint auch die nunmehr herabgesetzte Strafe ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen nicht gegen eine Herabsetzung der Strafe. Die herabgesetzte Strafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, welcher über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten verfügt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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