Linz, 14.05.2009
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn B K, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte F H & P, vom 23.2.2009 gegen die im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6.2.2009, Zl. VerkR96-9950-2008, verhängten Strafhöhen hinsichtlich der Punkte 1), 2), 3), 5) und 6) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.4.2009 zu Recht erkannt:
I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise Folge gegeben und die Strafen werden wie folgt herabgesetzt:
Zu Punkt 1) von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) auf eine Ermahnung gemäß § 21 VStG,
zu Punkt 2) von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) auf 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag),
zu Punkt 3) von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) auf 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden),
zu Punkt 5) von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) auf eine Ermahnung gemäß § 21 VStG,
zu Punkt 6) von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) auf 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage).
II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 38 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e, 19 und 21 VStG.
Zu II.: §§ 64ff VStG
Entscheidungsgründe:
Zu I.:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:
Schaublatt vom 27./28.5.2008
Schaublatt vom 28./29.5.2008
Schaublatt vom 29./30.5.2008
Schaublatt vom 30./31.5.2008
Schaublatt vom 31.5./1.6.2008
Schaublatt vom 1 ./2.6.2008
Schaublatt vom 2./3.6.2008
Schaublatt vom 3./4.6.2008
Schaublatt vom 4./5.6.2008
Schaublatt vom 5./6.6.2008
Schaublatt vom 6./9.6.2008
Schaublatt vom 9./10.6.2008
Schaublatt vom 10./11.6.2008
Schaublatt vom 11./12.6.2008
Schaublatt vom 12./13.6.2008
Schaublatt vom 13.6.2008
internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschl. Anhänger od. Sattelanhänger 3,5 to übersteigt, folgende Übertretung begangen:
5.6.2008: Lenkzeit von 06.58 Uhr-22.33 Uhr: das sind 10 Std. 15 min
2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass das Straferkenntnis den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen nicht entsprechen würde. Die Behörde habe lediglich ihren Rechtsstandpunkt dargelegt, dem Bescheid seien jedoch keine konkreten Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen. Es fehlten Feststellungen dahingehend, wann und wo der Beschuldigte die behaupteten Verwaltungsübertretungen begangen habe und ob es ihm überhaupt möglich gewesen sei, den Unrechtsgehalt seines Handelns zu erkennen. Die Behörde habe nicht versucht, den Beschuldigten oder den Zeugen K einzuvernehmen, weshalb das Verfahren mangelhaft sei.
Die Tatumschreibung entspreche nicht den Erfordernissen des § 44a VStG, weil dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, wann und wo der Beschuldigte die angeblichen Verwaltungsübertretungen begangen haben soll. Auch die Strafbemessung wurde kritisiert. Der Beschuldigte habe nicht einmal fahrlässig gehandelt, weshalb ihn kein Verschulden treffen würde. Das Verhängen von jeweils selbständigen Strafen sei nicht zulässig gewesen, sondern es habe sich um ein fortgesetztes Delikt gehandelt, weshalb lediglich eine Gesamtstrafe zu verhängen gewesen sei. Es würden auch Feststellungen dahingehend fehlen, ob der Beschuldigte die Fahrten im Inland durchgeführt habe, ob es sich um innergemeinschaftliche Beförderungen oder auch um Fahrten von und nach Drittländern gehandelt habe. Dies sei aber für die Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschriften relevant.
3. Der Bezirkshauptmann von hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.4.2009. An dieser hat ein Rechtsvertreter des Berufungswerbers teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt.
In dieser Berufungsverhandlung hat der Vertreter des Berufungswerbers seine Berufung gegen Punkt 4) des Straferkenntnisses zurückgezogen und hinsichtlich der Punkt 1), 2), 3), 5) und 6) auf die Strafhöhe eingeschränkt.
4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Berufungswerber lenkte am 19.6.2008 um 8.50 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, auf der A25. Bei einer Kontrolle bei Kilometer 6.050 wurde festgestellt, dass er auf sämtlichen Schaublättern vom 26.5. bis 19.6.2008 seinen Vornamen nicht eingetragen hatte. Das Schaublatt vom 26.5. zum 27.5., vom 31.5. zum 1.6., vom 4.6. zum 5.6., vom 5.6. zum 6.6., vom 6.6. zum 9.6., vom 11.6. zum 12.6. sowie vom 16.6. zum 17.6.2008 wurde jeweils mehr als 24 Stunden verwendet. Dazu ist anzuführen, dass es sich in zwei Fällen um ein sogenanntes "Wochenendschaublatt" handelte, welches der Berufungswerber nach Durchführung einer relativ kurzen Fahrt während der Wochenendruhe im Kontrollgerät belassen hat. In weiteren vier Fällen wurde das Schaublatt lediglich mit Ruhezeit überschrieben, sodass die Auswertung nicht erschwert war. Lediglich das Schaublatt vom 4. zum 5.6.2008 wurde für ca. 15 Minuten auch mit Lenkzeit überschrieben.
Am 28.5.2008 hat der Berufungswerber in der Zeit von 7.13 bis 12.55 Uhr eine Lenkzeit von 5 Stunden und 6 Minuten ohne Fahrtunterbrechung eingelegt.
Am 5.6.2008 betrug die Tageslenkzeit 10 Stunden und 15 Minuten und vom 9. zum 10.6.2008 hatte der Berufungswerber kein Schaublatt im Kontrollgerät eingelegt, wobei er in dieser Zeit eine Strecke von 632 km zurückgelegt hatte.
Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten. Entsprechend der erstinstanzlichen Einschätzung verfügt er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.600 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten. Dieser Einschätzung hat er nicht widersprochen.
5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
5.1. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber seine Berufung gegen Punkt 4) zurückgezogen hat. Die in diesem Punkt verhängten Strafen (150 Euro bzw. 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sind daher bereits rechtskräftig. Bezüglich der übrigen Punkte hat er die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt, sodass nur noch die Strafbemessung zu beurteilen ist.
5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres in Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Der Berufungswerber hat auf sämtlichen Schaublättern seinen Vornamen nicht eingetragen. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist jedoch als gering anzusehen, die Übertretung hätte nur dann irgendwelche Konsequenzen, wenn es im Unternehmen, in dem der Berufungswerber beschäftigt ist, einen zweiten Lenker mit dem Familiennamen K geben würde. Diesbezügliche Beweisergebnisse liegen nicht vor, weshalb von keinen nachteiligen Folgen der Übertretung auszugehen ist. Die Überschreitung der Tageslenkzeit (Punkt 5)) betrug lediglich 15 Minuten. Eine derart geringfügige Überschreitung kann jedem aufmerksamen Kraftfahrzeuglenker leicht passieren und es ist nicht anzunehmen, dass wegen einer derart kurzen Überschreitung die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers so weit nachlassen würde, dass es zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit kommt. Bezüglich beider Übertretungen ist dem Berufungswerber auch nur fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, sodass in diesen Punkten von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung im Sinne des § 21 Abs.1 VStG erteilt werden konnte. Auch diese erscheint ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft zur genaueren Einhaltung dieser Vorschriften anzuhalten.
Die gesetzliche Höchststrafe für jede einzelne vom Berufungswerber begangene Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5.000 Euro.
Der Berufungswerber hat in insgesamt 7 Fällen das Schaublatt über den 24-Stunden-Zeitraum hinaus verwendet, allerdings wurde das Schaublatt dabei in sechs Fällen lediglich mit Ruhezeit überschrieben, sodass die Auswertung in keiner Weise beeinträchtigt war. Lediglich in einem Fall hat er das Schaublatt tatsächlich mit einer Lenkzeit überschrieben. In diesem Bereich wurde die Auswertung des Schaublattes erschwert. Insgesamt erscheit für diese Übertretungen eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro durchaus angemessen und ausreichend.
Hinsichtlich der zu spät eingelegten Lenkpause (Punkt 3)) ist anzuführen, dass der Berufungswerber die erlaubte Lenkzeit nur um 36 Minuten überschritten hat. Auch hier erscheint eine Strafe von 30 Euro ausreichend und dem Unrechtsgehalt angepasst.
Bezüglich des fehlenden Schaublattes vom 9. zum 10.6.2008 ist zu berücksichtigen, dass in dieser Zeit mit dem Lkw mehr als 600 Kilometer zurückgelegt wurden. Die fehlenden Aufzeichnungen für diese lange Fahrtstrecke können nicht mehr mit einem bloßen Versehen erklärt werden. Es ist durchaus naheliegend, dass es in diesem Zeitraum zu Überschreitungen der Lenkzeit bzw. Unterschreitungen der Ruhezeit gekommen ist, weshalb diesbezüglich eine spürbare Geldstrafe verhängt werden musste.
Allgemein ist festzuhalten, dass der Berufungswerber bisher aktenkundig unbescholten ist, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe lagen nicht vor. Die nunmehr herabgesetzten Strafen entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei diesbezüglich die erstinstanzliche Einschätzung zugrunde gelegt wird, weil er dieser nicht widersprochen hat.
Auch die nunmehr herabgesetzten Geldstrafen erscheinen ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprachen nicht gegen eine Herabsetzung der Strafen, wobei jedoch ein noch weiteres Herabsetzen sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Erwägungen nicht möglich war.
Zu II.:
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Gottfried Z ö b l