Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164088/2/Ki/Bb/Jo

Linz, 29.04.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn C S, D, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 13. März 2009, GZ VerkR96-31002-2008, betreffend Zurückweisung des Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 49 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 13. März 2009, GZ VerkR96-31002-2008, den am 5. März 2009 per E-Mail erhobenen Einspruch des Herrn C S (des nunmehrigen Berufungswerbers) gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Juli 2008, GZ VerkR96-31002-2008, gemäß § 49 Abs.1 und Abs.3 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land per E-Mail erhobene Berufung.

 

Darin stellt der Berufungswerber klar, dass die verspätete Einbringung des Einspruches seinerseits zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden sei. Er vermeint allerdings, dass sich die Behörde nicht auf die bloße Prüfung von Fristen beschränken, sondern sich mit der Sache selbst, der inhaltlichen Entscheidung, befassen solle.    

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt mit Schreiben vom 8. April 2009, GZ VerkR96-31002-2008, dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des UVS Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).  

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land per E-Mail übermittelt und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat bzw. der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergibt.

 

2.5. Der UVS geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erließ gegen den Berufungswerber – ausgehend von seiner Eigenschaft als Halter des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen  - die Strafverfügung vom 22. Juli 2008, GZ VerkR96-31002-2008, wegen des Verdachtes der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO.

Dieser Strafverfügung lag die Anzeige der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich vom 2. Juli 2008, GZ 439049/2008-080623-HBK-1, zu Grunde, wonach der/die unbekannte Lenker/in des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen  am 12. Juni 2008 um 03.09 Uhr in der Gemeinde Pucking, auf der Autobahn A 25, Rampe 3, bei Straßenkilometer 0,400, in Fahrtrichtung Linz die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz um 22 km/h überschritten haben soll.

 

Die Strafverfügung wurde nachweislich (siehe Zustellnachweis im Verfahrensakt) am 9. September 2008 zugestellt.

 

Im Zuge von aufgrund dieser Strafverfügung eingeleiteten Vollzugsmaßnahmen erhob der Berufungswerber am 5. März 2009 per E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verspätet Einspruch gegen diese Strafverfügung vom 22. Juli 2008.

 

Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den nunmehr angefochtenen Bescheid, wogegen die unter 1.2. dargestellte begründete Berufung erhoben wurde.

 

2.6. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, GZ VerkR96-31002-2008.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen: 

 

3.1. In rechtlicher Beurteilung des – unter 2.5. – dargestellten Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 49 Abs.1 erster Satz VStG der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen kann.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1601, Anm. 11 zu § 49 VStG).

 

3.2. Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Juli 2008, GZ VerkR96-31002-2008, wurde entsprechend dem im Akt erliegenden Zustellnachweis am 9. September 2008 zugestellt.

An der Rechtmäßigkeit dieses Zustellvorganges bestehen keine Zweifel. Der Berufungswerber hat in keinem Stadium des Verfahrens Anhaltspunkte oder gar Beweise für Zustellmängel vorgebracht. Er bestritt nicht, dass ihm die Strafverfügung rechtsgültig zugestellt worden ist. Demzufolge gilt diese mit 9. September 2008 als rechtmäßig zugestellt.

 

Mit dem Tag der Zustellung (9. September 2008) begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete folglich mit Ablauf des 23. September 2008.

 

Der Berufungswerber wurde auf die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen auch in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung zutreffend und ausdrücklich hingewiesen. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 5. März 2009 nach Ablauf der Einspruchsfrist – um mehr als fünf Monate verspätet - per E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erhoben. Die verspätete Einbringung seines Rechtsmittel hat der Berufungswerber auch gar nicht in Abrede gestellt, sondern er hat die Verspätung eingestanden.

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19. Dezember 1996, 95/11/0187).

 

Das Fristversäumnis des Berufungswerbers hat zur Folge, dass die Strafverfügung vom 22. Juli 2008 mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Einspruchsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht geändert werden kann.

 

Damit war es auch dem UVS Oberösterreich verwehrt, auf die Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen und sich inhaltlich mit dem ihm in der Strafverfügung vorgeworfenen Delikt der Geschwindigkeitsüberschreitung nach
§ 52 lit.a Z10a StVO auseinander zu setzen.

 

Die Berufung war somit - ohne inhaltliche Prüfung des Schuldspruches - als unbegründet abzuweisen.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Alfred  K I S C H

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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