Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164103/5/Br/RSt

Linz, 07.05.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Mag. N C,    , S,  gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 8. April 2009, Zl.: S 7894/ST/088, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Zuzüglich zu den  erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren € 5,80 auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:    § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, GBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 –

Zu II.: § 64 Abs.1 u.2  VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 29 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von  18 Stunden verhängt, weil er am 25.08.2008 um 10.30 Uhr in 4400 Steyr, Haratzmüllerstrasse , Fahrtrich­tung stadtauswärts, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen     die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe, weil die mit Radarmessgerät festgestellte Fahrgeschwindigkeit 64 km/h betragen habe, wobei  die gesetzliche Messfehler­grenze abgezogen worden sei.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend  folgendes aus:

"Der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem pol.KZ SR- wurde angezeigt, weil er am 25.8.2008 um 10.30 Uhr in Steyr, auf der Haratzmüllerstrasse , FR stadtauswärts die im Ortsgebiet zul. Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h überschritt. Die Überschreitung wurde mittels Radarmessung festgestellt.

Die Zulassungsbesitzerin des oa. KFZ gab in der Lenkerauskunft gem. § 103 Abs. 2 KFG 1967 an, dass Sie der Lenker zum o.a.Zeitpunkt waren. Das Radarfoto zur Anzeige wurde ausgearbeitet.

 

Gegen die Strafverfügung der BPD Steyr erhoben Sie fristgerecht Einspruch und gaben an, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hätten. Die Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin und das Radarfoto wurde Ihnen in Kopie als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Rsa-Brief, zugestellt durch Hinterle­gung am 20.3.2009 zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt sich binnen 2 Wochen ab Zustellung zu rechtfertigen bzw. eine Stellungnahme dazu einzubrin­gen.

Es wurde Ihnen mitgeteilt, dass der Bescheid auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweis­aufnahme erlassen wird, soweit nicht Ihre Stellungnahme anderes erfordert. Eine Stellung­nahme langte binnen zwei Wochen bei der ho. Behörde nicht ein und war daher spruchge­mäß zu entscheiden.

 

Gem. § 20 Abs. 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

Ein Zuwiderhandeln gegen die oa. Verwaltungsvorschrift stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist gem.§ 99 Abs. 3 lit a STVO 1960 mit einer Geldstrafe bis 726,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Da Sie die im Ortsgebiet zul. Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h überschritten haben, war der Tatbestand verwirklicht.

Mildernde oder erschwerende Umstände wurden der hs. Behörde nicht bekannt. Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse konnte nicht eingegangen wer­den, da uns diese im Verfahren nicht bekannt wurden, es kann jedoch aufgrund der nur ge­ringen Geldstrafe angenommen werden, dass Sie zu deren Bezahlung im Stande sind.

 

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich aus der im Spruch zitierten Gesetzes­stelle."

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht eingebrachten Berufung mit folgenden Ausführungen:

"Betrifft: GZ S 7894/ST/08. Berufung

 

Das im Betreff genannte Straferkenntnis wurde mir am 9. April 2009 zugestellt. Ich erhebe daher in offener Frist nachstehende

 

Berufung.

 

1) Das angeblich am 25. August 2008 begangene Delikt ist mittlerweile verjährt.

2) Wie bereits in meinem Einspruch festgestellt, habe ich die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

3) Es fehlen Angaben, aufgrund welcher gesetzlicher Bestimmungen eine Geldstrafe von € 29,- in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden umgerechnet wird.

 

Ich stelle daher den

 

Antrag

 

den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Aus den angeführten Gründen erübrigt sich daher auch der Hinweis, daß es sich beim angeblichen Begehungsort der Tat um eine vierspurige Bundesstraße mit einer Ausbaugeschwindigkeit von etwa 80 km/h handelt - ebenso wie der Hinweis, daß es in Steyr eine ganze Reihe von zweispurigen Straßen gibt, auf denen eine höhere Geschwindigkeit als 50 km/h erlaubt ist.

Es erübrigt sich ferner der Hinweis, daß auch aus der mir zugesandten Kopie der Radaraufnahme kein Hinweis auf mich als Täter zu entnehmen ist.

 

Steyr, am 14. April 2009                   Mag. N C" (e.h. Unterschrift).

 

 

 

1.1.  Weder mit diesen noch mit den im Rahmen des Parteiengehörs am 7. Mai 2009 vorgebrachten Ausführungen tritt der Berufungswerber dem Tatvorwurf dem Inhalt nach entgegen. Ebenfalls ist der Verjährungseinwand unzutreffend.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende  Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung  einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte hier angesichts der verhängten Geldstrafe und des völlig unbestritten bleibenden Sachverhaltes in Verbindung mit dem Parteiengehör unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 u.3  VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Steyr. Dem Berufungswerber wurde mit h. Schreiben vom 28.4.2009 und zusätzlich im Rahmen eines mit ihm geführten Telefonates die Sach- u. Rechtslage erörtert. Es wurde ihm eine Frist zur Äußerung eröffnet, wobei er auf die Möglichkeit eine Berufungsverhandlung gesondert zu beantragen hingewiesen wurde. Einsicht genommen wurde in den h. Verfahrensakt VwSen-162496.

 

 

5. Sachverhalt:

Mit dem vom Berufungswerber gehaltenen Pkw wurde zur oben angeführten Zeit (den 25.8.2008)  und Örtlichkeit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit (im Ortsgebiet) um 14 km/h überschritten. Dies wurde durch sogenannte Radarmessung festgestellt.

Diesbezüglich wurde die Anzeige durch ein Organ der Bundespolizeidirektion Steyr am 31.10.2008 an diese Behörde erstattet.

Der Zulassungsbesitzerin R B wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung  am 4.12.2008 eine Strafverfügung zugestellt, welche von ihr am 29.12.2008 mit dem Hinweis diese Übertretung nicht begangen zu haben beeinsprucht wurde.

Mit Schreiben vom 7.1.2009 wurde die Zulassungsbesitzerin zur Lenkerbekanntgabe aufgefordert. Am 21.1.2009 gab die Zulassungsbesitzerin mit ihrer eigenen Unterschrift beurkundet als Lenker den offenbar an gleicher Adresse wohnhaften Berufungswerber bekannt.

Aus der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte einer fehlerhaften Messung.

Die bestreitende Verantwortung des Berufungswerbers beschränkt sich im Ergebnis nur auf den Einwand der Verjährung bzw. seiner Nichterkennbarkeit am Radarfoto, welches ihm auch schon im Rahmen des von ihm unbeantwortet gelassenen Parteiengehörs vom 18.3.2009, zugestellt durch RSa-Sendung am 21.3.2009, zur Kenntnis gelangte.

Die Strafverfügung wurde dem Berufungswerber schließlich am 9.2.2009 mittels RSa-Sendung nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Sie wurde fristgerecht beeinsprucht. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wirke der Berufungswerber letztlich nicht mit, indem er sich zur Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.3.2009 nicht äußerte.

 

 

 

5.1. Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens vermag der Berufungswerber weder mit seinem Berufungsvorbringen noch mit seiner Mitteilung auf das h. Parteiengehör eine Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Schuldspruches aufzuzeigen.

In seinem Email vom 6.5.2009 wird lediglich vermeint, es würde sich weder aus dem Inhalt der Anzeige noch aus dem Radarbild seine Lenkereigenschaft und damit die Begehung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nachvollziehen lassen. Es gebe, so der Berufungswerber im Ergebnis, keinen Beweis für seine Täterschaft.  Insbesondere halte er auch an dem Einwand der Verjährung fest.

Damit wird offenbar verkannt, dass kein Rechtsanspruch auf ein die Identifizierbarkeit des Lenkers/der Lenkerin ermöglichendes Frontfoto besteht.

Aus dem vorliegenden Foto lässt sich das Fahrzeug sowohl im Kennzeichen als auch der Type nach deutlich erkennen. Aus dieser fotografisch dokumentierten Messung ergeben sich jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte über eine Fehlmessung. Derartiges wird auch vom Berufungswerber in keiner Phase des Verfahrens aufgezeigt. Mit Blick darauf konnte auf eine weitere Beweisaufnahme verzichtet werden.

Der Tatbestand der Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Berufungswerber als Lenker kann angesichts der von der Zulassungsbesitzerin erteilten Lenkerauskunft in Verbindung mit dem vorliegenden Messergebnis als erwiesen gelten. Er trat dieser Beweislage im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht entgegen und brachte auch sonst nichts vor, was auf eine allenfalls falsch erteilte Lenkerauskunft schließen lassen könnte. Letztes wird nicht einmal vom Berufungswerber selbst behauptet.

 

6. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Von der Behörde erster Instanz wurde das zur Last gelegte Tatverhalten unter § 20 Abs.2 StVO 1960 und die Strafnorm nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 subsumiert. In Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden.

Auch diesbezüglich erweist sich das Berufungsvorbringen einer vermeintlich  fehlenden Rechtsgrundlage als verfehlt und letztlich unerfindlich.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges. Die Verkehrsfehlergrenze bei der hier gemessenen Fahrgeschwindigkeit von +/- 5%  ergibt gerundet eine um 5 km/h zu reduzierende Fahrgeschwindigkeit (vgl. VwGH 23.3.1988, 87/02/0200).

 

6.1. Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage geht die Berufungsbehörde davon aus, dass der Berufungswerber  mit seiner Verweigerung seine Mitwirkungspflicht durch absolute inhaltliche Untätigkeit verletzt und daraufhin die Aufnahme weiterer Beweise nicht möglich ist somit im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach der gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 45 Abs.2 AVG 1991 die Tätereigenschaft des Berufungswerbers als erwiesen ansieht (vgl. VwGH vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A, sowie VwGH 17.12.1986, 86/03/0125).

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§  24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), befreit die Partei jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den/die Beschuldigte(n) im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo – so wie hier - ein aus der Sicht der Partei strittiger Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden könnte. Dies erfordert, dass der Beschuldigte ihre Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse - welches hier durch die Aktenlage klar gedeckt ist - für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten eines/einer Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der/die Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es auch dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt bzw. durch absolutes Untätigsein des Beschuldigten  nicht durchführen kann (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).

Für eine Behauptung, er habe sich zum Tatzeitpunkt etwa nicht gelenkt, darf der Beschwerdeführer einen Beweis nicht einfach schuldig bleiben.

Mit einem in jeder Richtung hin unüberprüfbaren Verantwortung kommt ein Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls nicht nach [vgl. dazu die bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, Zweiter Halbband, 8. Auflage, auf Seite 678 f angeführte Judikatur] (s. obzit. Judikatur).

Das bestreitende Berufungsvorbringen ist daher vor dem Hintergrund dieser Beweislage unbeachtlich.

 

 

6.2. Zum Verjährungseinwand:

Dem Verjährungseinwand ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde mit Strafverfügung mit gleicher Aktenzahl vom 2.2.2008 (zugestellt am 9.4.2009) eine rechtzeitige, die Verfolgungsverjährung unterbrechende Handlung gemäß der nach § 32 Abs.2 iVm § 44a Z1 VStG zu stellenden Anforderungen gesetzt hat.

 

 

6.2. Zur Strafzumessung:

Diesbezüglich ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.2.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen  (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Auch mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet um Umfang von 14 km/h ist der Unwertgehalt nicht unbedeutend.

Während der Anhalteweg aus 50 km/h 28,13 m beträgt (Reaktionszeitannahme eine Sekunde, Bremsschwellzeit 0,2 sek.  u. Bremsverzögerung 7,5 m/sek²) ist dieser bei der gemessenen Fahrgeschwindigkeit mit 40,61 m bereits gravierend verlängert. Jene Stelle, aus der das Fahrzeug mit 50 km/h zum Stillstand kommen würde, wird mit der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit  noch mit über 49 km/h durchfahren  (Berechnung mit Analyzer Pro 32-Vers. 6).

Das Einkommen des Berufungswerbers kann mit Blick auf seine in den Eingaben angedeuteten offenkundig qualifizierten beruflichen Tätigkeit  zumindest von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen werden. Er ist verwaltungsstrafrechtlich als unbescholten zu erachten was als strafmildernd zum Tragen kommt.

Der nur € 29,--  bemessen und unter Ausschöpfung des Strafrahmens im Umfang von unter 5% bemessenen  Geldstrafe vermag objektiv jedenfalls nicht entgegen getreten werden.

 

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden

 

II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend  in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem/r bevollmächtigten Rechtsanwalt/Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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